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Verfahren : 2005/0267(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0170/2007

Eingereichte Texte :

A6-0170/2007

Aussprachen :

PV 20/06/2007 - 17
CRE 20/06/2007 - 17

Abstimmungen :

PV 21/06/2007 - 8.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0279

Angenommene Texte
PDF 254kWORD 94k
Donnerstag, 21. Juni 2007 - Straßburg
Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten *
P6_TA(2007)0279A6-0170/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (KOM(2005)0690 – C6-0052/2006 – 2005/0267(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0690)(1),

–   gestützt auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0052/2006),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0170/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Die Tatsache, dass verschiedene Rechtsordnungen auf ein und dieselbe strafrechtliche Verurteilung Anwendung finden können, führt dazu, dass zwischen den Mitgliedstaaten unzuverlässige Informationen kursieren und Rechtsunsicherheit für die verurteilte Person entsteht. Um dies zu vermeiden, sollte der Urteilsmitgliedstaat als Inhaber der Daten über strafrechtliche Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet gegen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten ergangen sind, angesehen werden. Dementsprechend sollte der Herkunftsmitgliedstaat, dem diese Daten übermittelt werden, deren Aktualisierung sicherstellen, indem er jeder Änderung oder Löschung im Urteilsmitgliedstaat Rechnung trägt. Nur auf diese Weise aktualisierte Daten sollten vom Herkunftsmitgliedstaat intern verwendet oder an einen anderen Staat, sei es ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat, weitergeleitet werden.
Abänderung 2
Erwägung 10
(10)  Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden, sind gemäß dem Rahmenbeschluss XXX über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zu schützen. In diesen Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Er ergänzt diese Bestimmungen durch besondere Bestimmungen über die Weiterleitung von Informationen über Strafurteile, die der Urteilsmitgliedstaat von sich aus dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt hat, durch diesen Herkunftsmitgliedstaat.
(10)  Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden, sind gemäß dem Rahmenbeschluss XXX über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und insbesondere gemäß den Grundprinzipien des Datenschutzes im Sinne von Artikel 9 zu schützen. In diesen Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Er ergänzt diese Bestimmungen durch besondere Bestimmungen über die Weiterleitung von Informationen über Strafurteile, die der Urteilsmitgliedstaat von sich aus dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt hat, durch diesen Herkunftsmitgliedstaat.
Abänderung 3
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Ein besserer Austausch und eine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen können die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene verstärken, aber diese Zusammenarbeit kann behindert werden, wenn sie nicht durch die rasche Annahme eines einheitlichen, in allen Mitgliedstaaten geltenden Instrumentariums grundlegender Verfahrensgarantien für Verdächtige und Angeklagte in Strafverfahren ergänzt wird.
Abänderung 5
Artikel 2 Buchstabe a
a)  "Verurteilung": jede endgültige Entscheidung eines Strafgerichts oder einer Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, in der festgestellt wird, dass eine Person eine Straftat oder eine Handlung, die nach dem innerstaatlichen Recht als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften geahndet wird, begangen hat
a)  "Verurteilung": jede endgültige Entscheidung eines Gerichts, in der im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass eine Person eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht begangen hat;
Abänderung 6
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Allerdings können die Mitgliedstaaten für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel 4 und für Antworten auf Anträge gemäß den Artikeln 6 und 7 eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Allerdings können die Mitgliedstaaten für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel 4 und für Antworten auf Anträge auf Informationen gemäß Artikel 7 eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.
Abänderung 7
Artikel 4 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an das nationale Strafregister die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person festgehalten wird, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats handelt.
(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, nach ihrer Eintragung in das Strafregister bei der Übermittlung an das nationale Strafregister die Staatsangehörigkeit(en) der verurteilten Person festgehalten wird (werden), wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt.
Abänderung 8
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
Besitzt die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.
Ist anzunehmen, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.
Abänderung 9
Artikel 4 Absatz 3
3.  Bei der Übermittlung von Informationen über eine Verurteilung ist auch anzugeben, wie lange die Verurteilung entsprechend den Rechtsvorschriften des Urteilsmitgliedstaats, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Verurteilung an den Herkunftsmitgliedstaat Anwendung finden, im Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragen bleibt.
entfällt
Abänderung 10
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Spätere Maßnahmen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften des Urteilsmitgliedstaats ergriffen wurden und eine Änderung oder Streichung der Informationen im Strafregister erfordern, einschließlich Änderungen, die die Aufbewahrungsdauer der Informationen betreffen, werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt.
(4)  Jede nachträgliche Änderung oder Streichung der Informationen im Strafregister wird von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt.
Abänderung 11
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bewahrt die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen vollständig auf, um sie im Einklang mit Artikel 7 erneut übermitteln zu können.
(1)  Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bewahrt die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen vollständig auf, um sie im Einklang mit Artikel 7 erneut übermitteln zu können.
Abänderung 12
Artikel 5 Absatz 3
(3)  Der Herkunftsmitgliedstaat darf nur die gemäß Absatz 2 aktualisierten Informationen verwenden. Die Verpflichtung gemäß Absatz 2 darf in keinem Fall zur Folge haben, dass der Betroffene in einem inländischen Verfahren schlechter gestellt wird, als wenn er von einem inländischen Gericht verurteilt worden wäre.
(3)  Der Herkunftsmitgliedstaat darf nur die gemäß Absatz 2 aktualisierten Informationen verwenden.
Abänderung 13
Artikel 6 Absatz 1
(1)  Werden Informationen aus dem nationalen Strafregister eines Mitgliedstaats benötigt, so kann die Zentralbehörde gemäß dem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf Auszüge aus dem Strafregister und diesbezügliche Informationen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats stellen.
(1)  Werden im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren Informationen aus dem nationalen Strafregister eines Mitgliedstaats benötigt, so kann die Zentralbehörde gemäß dem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf Auszüge aus dem Strafregister und diesbezügliche Informationen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats stellen.
Abänderung 14
Artikel 6 Absatz 1 a (neu)
(1a)  Werden zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats beantragt, hat der ersuchende Mitgliedstaat den Zweck seines Antrags anzugeben.
Abänderung 15
Artikel 6 Absatz 2
(2)  Beantragt eine Person Informationen über ihr eigenes Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, gemäß dem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf Auszüge aus dem Strafregister und diesbezügliche Informationen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn er die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.
(2)  Beantragt eine Person Informationen über ihr eigenes Strafregister, so richtet die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, gemäß dem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf Auszüge aus dem Strafregister und diesbezügliche Informationen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn er die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.
Abänderung 16
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
a) inländische Verurteilungen
a) inländische Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden;
Abänderung 17
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d
d) die in Drittländern ergangenen Verurteilungen, die ihr übermittelt wurden.
d) die in Drittländern ergangenen Verurteilungen, die ihr übermittelt und in das Strafregister eingetragen wurden.
Abänderung 18
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Antrag auf Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese den Antrag in Bezug auf die inländischen Verurteilungen und die ihr übermittelten in Drittländern ergangenen Verurteilungen gemäß dem innerstaatlichen Recht.
(2)  Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Antrag auf Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese den Antrag in Bezug auf die inländischen Verurteilungen und die ihr übermittelten in Drittländern ergangenen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen wurden, gemäß dem innerstaatlichen Recht.
Abänderung 19
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erkundigt sich unverzüglich bei der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, ob und inwieweit die ihr übermittelten Informationen über die in letzterem Staat ergangenen Verurteilungen der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt werden können.
Was die durch den Urteilsmitgliedstaat übermittelten Informationen anbelangt, so leitet die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die eingegangenen Informationen weiter. Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 kann die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen, dass die Informationen über Verurteilungen, die in dem Urteilsmitgliedstaat ergangen sind und an den Herkunftsmitgliedstaat übermittelt wurden, der Zentralbehörde eines anderen ersuchenden Mitgliedstaats nur mit Zustimmung des Urteilsmitgliedstaats übermittelt werden dürfen.
Abänderung 20
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3
Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats antwortet der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer Frist, die es letzterer ermöglicht, die Antwortfristen gemäß Artikel 8 einzuhalten.
Muss die Zustimmung des Urteilsmitgliedstaats eingeholt werden, so antwortet dessen Zentralbehörde der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer Frist, die es letzterer ermöglicht, die Antwortfristen gemäß Artikel 8 einzuhalten.
Abänderung 21
Artikel 7 Absatz 4
(4)  Wird ein Antrag auf Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so übermittelt diese Zentralbehörde der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die die inländischen Verurteilungen betreffenden Informationen. Erfolgt der Antrag zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren, beantwortet sie ihn gemäß dem innerstaatlichen Recht.
(4)  Wird ein Antrag auf Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die die in seinem Strafregister eingetragenen Verurteilungen betreffenden Informationen. Erfolgt der Antrag zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren, so beantwortet die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats ihn gemäß dem innerstaatlichen Recht.
Abänderung 22
Artikel 9 Absatz -1 (neu)
(-1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses werden zumindest die folgenden Grundprinzipien beachtet:
a) die Datenverarbeitung muss gesetzlich zulässig und im Hinblick auf die Erhebungs- und/oder Weiterverarbeitungszwecke erforderlich und angemessen sein;
b) die Daten dürfen nur für festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nur so weiterverarbeitet werden, dass es mit diesen Zwecken vereinbar ist;
c) die Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein;
d) besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, der Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder Gesundheit werden auf der Grundlage geeigneter Garantien nur verarbeitet, wenn sie für einen bestimmten Fall absolut notwendig sind.
Abänderung 23
Artikel 9 Absatz 1
(1)  Personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 4 zum Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt wurden, dürfen vom ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich zum Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem Formular im Anhang erbeten wurden.
(1)  Personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 4 zum Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt wurden, dürfen vom ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den in Absatz -1 genannten Prinzipien und insbesondere ausschließlich zum Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem Formular im Anhang erbeten wurden.
Abänderung 24
Artikel 9 Absatz 2
(2)  Personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren mitgeteilt wurden, dürfen vom ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat im Formular genannten Beschränkungen verwendet werden.
(2)  Personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren mitgeteilt wurden, dürfen vom ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und den in Absatz -1 genannten Prinzipien und insbesondere ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat im Formular genannten Beschränkungen verwendet werden.
Abänderung 25
Artikel 9 Absatz 3
(3)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt wurden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.
(3)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt wurden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen; in diesem Falle übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat eine nachträgliche Notifikation über die Erfüllung der Bedingungen der Erforderlichkeit, Angemessenheit, Dringlichkeit und der Ernsthaftigkeit der Gefahr.
Abänderung 26
Artikel 9 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 auch für die Mitgliedstaaten gelten.
(4)  Ferner tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels auch für die Mitgliedstaaten gelten.
Abänderung 27
Artikel 9 Absatz 5
(5)  Dieser Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.
(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.
Abänderung 28
Artikel 9 Absatz 5 a (neu)
(5a)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationalen Datenschutzbehörden systematisch über den Austausch personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss und insbesondere über die Verwendung personenbezogener Daten unter den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen unterrichtet werden.
Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überwachen den in Absatz 1 genannten Austausch und arbeiten hierfür zusammen.
Abänderung 29
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Rechte der betroffenen Person
(1)  Die betroffene Person wird davon unterrichtet, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Bereitstellung dieser Information wird verzögert, wenn dies notwendig ist, um die Erreichung der Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, nicht zu behindern.
(2)  Die betroffene Person hat das Recht, ohne unzumutbare Verzögerung in einer Sprache, die sie versteht, darüber informiert zu werden, welche Daten verarbeitet werden, sowie Daten zu berichtigen und gegebenenfalls zu löschen, die entgegen den in Artikel 9 Absatz -1 genannten Prinzipien verarbeitet wurden.
(3)  Die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Information kann verweigert oder verzögert werden, wenn dies absolut notwendig ist,
a) um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) um eine Straftat zu verhindern;
c) um die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten nicht zu behindern;
d) um die Dritten eingeräumten Rechte und Garantien zu schützen.
Abänderung 30
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
a)  Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, gegebenenfalls Pseudonym oder Aliasname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Rechtsform und Gesellschaftssitz bei juristischen Personen)
a)  Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (Name, Vornamen, früherer Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Land), gegebenenfalls Pseudonym oder Aliasname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Rechtsform und Gesellschaftssitz bei juristischen Personen);
Abänderung 31
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
b)  Informationen zur Form der Verurteilung (Datum und Ort der Verurteilung, Bezeichnung und Art der Behörde, die die Verurteilung ausgesprochen hat)
b)  Informationen zur Form der Verurteilung (Datum und Ort der Verurteilung, Aktenzeichen (soweit bekannt), Bezeichnung und Art der Behörde, die die Verurteilung ausgesprochen hat);
Abänderung 32
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
c)  Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung (Datum, Ort und Art der Handlung, rechtliche Einordnung, geltende Strafrechtsvorschriften)
c)  Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung (Datum, Art der Handlung, rechtliche Einordnung, geltende Strafrechtsvorschriften);
Abänderung 33
Artikel 11 Absatz 6
(6)  Die technischen Anpassungen gemäß Absatz 5 müssen innerhalb von höchstens drei Jahren ab Annahme des Formats und der Modalitäten für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen vorgenommen werden.
(6)  Die technischen Anpassungen gemäß Absatz 5 müssen innerhalb von höchstens einem Jahr ab Annahme des Formats und der Modalitäten für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen vorgenommen werden.
Abänderung 34
Artikel 14 Absatz 5
(5)  Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.
(5)  Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen oder Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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