Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/0804(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0293/2008

Eingereichte Texte :

A6-0293/2008

Aussprachen :

PV 01/09/2008 - 17
CRE 01/09/2008 - 17

Abstimmungen :

PV 02/09/2008 - 5.16
CRE 02/09/2008 - 5.16
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0384

Angenommene Texte
PDF 478kWORD 175k
Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI *
P6_TA(2008)0384A6-0293/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008 – C6-0076/2008 – 2008/0804(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden (5613/2008),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0076/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0293/2008),

1.   billigt die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen ist, Priorität einzuräumen;

6.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zu übermitteln.

Von 14 Mitgliedstaaten vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Aufgrund von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es notwendig, ein Grünbuch über die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft auszuarbeiten.
Abänderung 2
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Bei der Festlegung, welcher Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung aufzunehmen oder sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, müssen die Rechte der Beschuldigten und der Opfer berücksichtigt werden.
Abänderung 3
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Angemessene Verfahrensgarantien, auch während der Ermittlungen, sind eine notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Insbesondere gilt dies für die möglichst rasche Annahme eines Rahmenbeschlusses über Verfahrensrechte, damit gewisse Mindestregelungen über die Verfügbarkeit von Rechtsbeistand für die Bürger in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 4
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Ferner ist es notwendig, dass der Rat möglichst bald einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus des Datenschutzes annimmt. Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau gewährleisten, das zumindest dem entspricht, das gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu besteht, und dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachten sowie den Schutz von Daten gewährleisten, die nicht automatisiert verarbeitet werden.
Abänderung 5
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 c (neu)
(8c)  Es ist wichtig, für alle von Eurojust verwendeten Arten von Dateisystemen für personenbezogene Daten einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Diesbezüglich sollten die Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust1 auch für strukturierte manuell geführte Dateien gelten, das heißt für fallbezogene Dateien, die von nationalen Mitgliedern oder den sie unterstützenden Personen manuell erstellt und logisch aufgebaut sind.
_____________
1 ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 1.
Abänderung 6
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 d (neu)
(8d)  Bei der Verarbeitung von Daten zum E-Mail-Verkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollte Eurojust sicherstellen, dass der Inhalt und die Überschriften der E-Mail-Nachrichten nicht weitergegeben werden.
Abänderung 7
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 e (neu)
(8e)  Personen, gegen die aufgrund eines Ersuchens von Eurojust ermittelt, aber keine Strafverfolgung aufgenommen wurde, sollten spätestens ein Jahr, nachdem die Entscheidung, keine Strafverfolgung aufzunehmen, getroffen wurde, von dieser Ermittlung unterrichtet werden.
Abänderung 8
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 f (neu)
(8f)  Die Mitgliedstaaten sehen ein Rechtsmittel in Fällen vor, in denen die Ermittlungen auf Ersuchen von Eurojust auf offenkundig unzureichender Grundlage durchgeführt wurden.
Abänderung 9
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 1
1.  Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine "Koordinierungszelle für dringende Fälle" ein.
1.  Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine "Koordinierungszelle für dringende Fälle" ein, die über eine alleinige Kontaktstelle zu erreichen ist.
Abänderung 10
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 2
2.  Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Die Koordinierungszelle für dringende Fälle ist täglich rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit.
2.  Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Der Vertreter ist täglich rund um die Uhr einsatzbereit.
Abänderung 11
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 3
3.  Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Ist die zuständige nationale Behörde nicht ermittelt worden oder kann sie nicht rechtzeitig ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen.
3.  Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Kann nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende Mitglied der Koordinierungszelle das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden konnte.
Abänderung 12
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vi
(vi) besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;
entfällt
Abänderung 13
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vii
(vii) alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen;
entfällt
Abänderung 14
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 8
Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis.
1.  Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis.
2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gerichtlich überprüft werden kann, ehe sie Eurojust mitgeteilt wird.
Abänderung 15
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang zu:
4.  Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang oder muss ihn zumindest erlangen können zu
(a) den Informationen in den folgenden Registern:
den Informationen in den folgenden Arten von nationalen Registern, wenn sie in seinem Mitgliedstaat existieren:
(i) nationalen Strafregistern;
(i)  Strafregistern;
(ii)  Registern festgenommener Personen,
(ii)  Registern festgenommener Personen,
(iii)  Ermittlungsregistern,
(iii)  Ermittlungsregistern,
(iv)  DNA-Registern;
(iv)  DNA-Registern;
(b) anderen als den unter Buchstabe a) genannten Registern seines Mitgliedstaats mit für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
(v) anderen Registern seines Mitgliedstaats mit für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
Abänderung 16
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 8
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 9 a – Absatz 3
3.  Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn keine zuständige nationale Behörde ermittelt worden ist oder diese nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren.
3.  Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende nationale Mitglied das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen die zuständige nationale Behörde nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte.
Abänderung 17
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 Absatz 1
(-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können mit Eurojust alle Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind."
Abänderung 18
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 5
5.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig unterrichtet wird, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen zu allen in die Zuständigkeit von Eurojust fallenden strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, die drei oder mehr Staaten – darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten – betreffen, und sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann, insbesondere wenn Rechtshilfeersuchen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig benötigt werden oder wenn eine Koordinierung durch Eurojust geboten ist oder wenn es positive oder negative Kompetenzkonflikte gibt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einhaltung der Berichtspflicht auf nationaler Ebene überwacht wird.
5.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen vorliegen, über jeden Fall unterrichtet wird, der drei oder mehr Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden.
Abänderung 19
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 6
6.  Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um:
6.  Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um:
(a)  Drogenhandel,
(a)  Drogenhandel,
(aa) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
(b)  Menschen- und Waffenhandel,
(b)  Menschen- und Waffenhandel,
(c) illegaler Handel mit radioaktiven Abfällen,
(c) illegaler Handel mit radioaktiven Abfällen,
(d) illegaler Handel mit Kunstgegenständen,
(d) illegaler Handel mit Kunstgegenständen,
(e) illegaler Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
(e) illegaler Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
(f) illegaler Handel mit menschlichen Organen,
(f) illegaler Handel mit menschlichen Organen,
(g)  Geldwäsche,
(g)  Geldwäsche,
(h)  Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
(h)  Betrugsdelikte einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
(i)  Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung,
(i)  Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung,
(j)  Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus,
(j)  Terrorismus einschließlich der Finanzierung des Terrorismus,
(k)  Umweltkriminalität,
(k)  Umweltkriminalität,
(l) andere Formen der organisierten Kriminalität.
(l) andere Formen von Straftaten, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist oder es sich um schwere Straftaten handelt.
Abänderung 20
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 8
8.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über
8.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über
(a) alle Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten – einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen –, die von ihren zuständigen Behörden in Fällen übermittelt werden, welche mindestens drei Staaten, darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten, betreffen;
(a)  Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
(b) alle kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen, die mindestens drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, betreffen;
(b) alle kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen, die mindestens drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, betreffen;
(c) alle Ablehnungen von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
(c) wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
(d) alle Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten, wenn diese Ersuchen offensichtlich Teil einer Ermittlung sind, in deren Rahmen dieser Drittstaat andere Ersuchen an mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten gerichtet hat.
Abänderung 21
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 9
9.  Darüber hinaus erteilen die zuständigen Behörden dem nationalen Mitglied alle weiteren Informationen, die dieses für erforderlich hält, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
entfällt
Abänderung 22
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 10 a (neu)
10a.  Bis zum ... * erstellt die Kommission auf der Grundlage von Eurojust übermittelter Informationen einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen einschließlich solcher hinsichtlich der Hinzufügung von anderen Straftaten als den in Absatz 6 genannten.
____________
* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Abänderung 23
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 13
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 14 – Absatz 4 und Artikel 16 – Absatz 1
13.  In Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "einen Ermittlungsindex" durch die Worte "ein Fallbearbeitungssystem mit Ermittlungsdaten" ersetzt.
entfällt
Abänderung 24
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 14
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 4 und Artikel 16 – Absätze 1 und 2
14.  In Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Index" durch das Wort "Fallbearbeitungssystem", die Worte "einen Ermittlungsindex" durch "ein ermittlungsbezogenes Fallbearbeitungssystem", die Worte "Dieser Index" durch "Dieses Fallbearbeitungssystem", die Worte "Der Index" durch "Das Fallbearbeitungssystem" ersetzt.
entfällt
Abänderung 25
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a – Ziffer i
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust personenbezogene Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten, darunter beispielsweise:
1.  Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten:
Abänderung 26
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a – Ziffer ii
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe l
(l)  Telefonnummern, Fahrzeugregisterdaten, E-Mail-Konten, Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, DNA-Datensätze und Lichtbilder.
(l)  DNA-Identifizierungsmuster, d. h. einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen chemischen Form der verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
(la)  Lichtbilder;
(lb)  Telefonnummern;
(lc)  Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, ausgenommen Inhaltsdaten;
(ld)  E-Mail-Konten;
(le)  Fahrzeugregisterdaten.
Abänderung 27
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 2
(b) wird in Absatz 2 das Wort "nur" gestrichen.
entfällt
Abänderung 28
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 17 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 23 – Absatz 12
17a.  Artikel 23 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"12. Die Kontrollinstanz erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr Bericht."
Abänderung 29
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 26 – Absatz 1a
1a.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben kann.
1a.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken gemäß Artikel 10 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)1 öffnen und diese mit betreiben kann.
_________________
1 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
Abänderung 30
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Beschlusses und nach Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses …./../JI unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:
(b)  Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Beschlusses und nach Artikel 4 des Beschlusses …./../JI unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes ihr nationales Mitglied bei Eurojust auf Einzelfallbasis über alle anderen Fälle, die Eurojust besser zu erledigen imstande sein dürfte.
– bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten,
oder
– bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
Die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen.
Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;
Die nationalen Mitglieder unterrichten ihre jeweiligen nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;
Abänderung 31
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 27 – Absatz 4
19a.  Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen personenbezogene Daten von Eurojust an die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtungen und die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Behörden von Drittstaaten, für die das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 nicht gilt, nur weitergeleitet werden, wenn ein vergleichbares angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, das gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust bewertet wird."
Abänderung 32
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 19 b (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 27 – Absatz 5 a (neu)
19b.  In Artikel 27 wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
"5a. Alle zwei Jahre bewertet die gemeinsame Kontrollinstanz zusammen mit dem Drittstaat oder der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Einrichtung die Anwendung der in der jeweiligen Vereinbarung über eine Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen über den Schutz ausgetauschter Daten. Der Bericht über diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt."
Abänderung 33
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Präsident legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Namen des Kollegiums jedes Jahr schriftlich Rechenschaft über die Tätigkeiten und die Verwaltung – einschließlich der Haushaltsverwaltung – von Eurojust ab."
Abänderung 34
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 b (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck erstellt das Kollegium einen Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust und über die Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Union, die sich infolge der Tätigkeiten von Eurojust gezeigt haben. In diesem Bericht formuliert Eurojust auch Analysen von Situationen, in denen nationale Mitglieder ihre in Artikel 5a Absatz 3 und in Artikel 9a Absatz 3 genannten Befugnisse ausgeübt haben. Der Bericht kann [...] auch Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten."
Abänderung 35
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 c (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 2
  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der Vertreter der gemeinsamen Kontrollinstanz erstattet dem Europäischen Parlament alljährlich [...] Bericht über deren Tätigkeiten [...]."
Abänderung 36
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 26
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 42 – Absatz 2
2.  Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.
2.  Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen