Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
Auf einen Blick
01-03-2016
Gemäß Artikel 295 AEUV können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission interinstitutionelle Vereinbarungen (IIV) schließen, die Einzelheiten für ihre Zusammenarbeit regeln. Es gibt viele derartige Vereinbarungen, u. a. die IIV über bessere Rechtsetzung von 2003, die nunmehr von der neuen Vereinbarung ersetzt wird. Mit dem Ziel einer hohen Qualität der Rechtsetzung enthält die neue Vereinbarung Bestimmungen in Bezug auf die verschiedenen Phasen des Politikzyklus, einschließlich Programmplanung, Rechtsetzung und Umsetzung.
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