1. Vorschlag der Kommission

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

    Akteure mit Initiativrecht:
    • Europäische Investitionsbank
    • Europäische Zentralbank
    • Europäisches Parlament
    • Bürgerinitiative
    • Ein Viertel der Mitgliedstaaten

    Im Einzelnen:

    Frist

    Es gibt keine Frist für die Vorlage von Kommissionsvorschlägen.

    Abstimmung

    Das Kollegium der Kommissionsmitglieder nimmt Kommissionsvorschläge im schriftlichen Verfahren (ohne Aussprache) oder im mündlichen Verfahren (mit Aussprache) an. Wenn eine Abstimmung beantragt wird, beschließt die Kommission mit einfacher Mehrheit.

    Beteiligung der Bürger

    1. Wenn Sie der Meinung sind, dass die EU Rechtsvorschriften initiieren sollte, haben Sie mehrere Optionen:

      1. Einleitung einer Bürgerinitiative – wenn Sie innerhalb eines Jahres mindestens 1 Million Unterschriften von EU-Bürgern aus mindestens sieben Mitgliedstaaten sammeln, können Sie die Kommission darum ersuchen, in einem Bereich, der in ihre Zuständigkeit fällt, tätig zu werden. Weitere Informationen zur Bürgerinitiative

      2. Wenden Sie sich an Ihr MdEP, das

        1. ein Verfahren in Gang setzen kann, mit dem das Parlament die Kommission ersucht, eine Rechtsvorschrift vorzuschlagen; dies ist nur in Fällen möglich, in denen das Parlament der Meinung ist, dass eine EU-Rechtsvorschrift notwendig ist, um zur Umsetzung der Verträge beizutragen. Wenn sich die Kommission weigert, einen Vorschlag vorzulegen, muss sie dies begründen;

        2. fordern kann, dass ein parlamentarischer Ausschuss einen Initiativbericht ausarbeitet, der nach Billigung durch das Parlament zwar nicht verbindlich ist, aber Druck auf die Kommission ausüben kann, neue Vorschläge vorzulegen;

        3. eine Anfrage an die Kommission richten kann, aufgrund derer sie eine Rechtsvorschrift in Erwägung ziehen könnte. Weitere Informationen zu Anfragen

        4. eine schriftliche Erklärung ausarbeiten kann, die der Kommission mit der Aufforderung, tätig zu werden, übermittelt wird, wenn sie von mehr als der Hälfte der MdEP unterzeichnet wird; weitere Informationen zu schriftlichen Erklärungen

      3. beim Europäischen Parlament eine Petition einreichen kann. Weitere Informationen zu Petitionen

    2. Sobald die Kommission damit beginnt, Rechtsvorschriften vorzubereiten oder zu überarbeiten, leitet sie in der Regel eine öffentliche Anhörung ein, bei der interessierte Parteien und Sachverständige ihre Ansichten äußern können. Weitere Informationen zu öffentlichen Anhörungen

    Hervorgehendes Dokument

    Bei dem von der Kommission vorgeschlagenen Dokument handelt es sich um einen Vorschlag für eine Verordnung (oder eine Richtlinie oder einen Beschluss) des Europäischen Parlaments und des Rates über [Thema].

    Die Dokumentennummer lautet COM (Jahr – vier Stellen) Nummer – vier Stellen.

    Statistiken

    Die Kommission unter Leitung von Jean-Claude Juncker (2014–2019) legte 396 Vorschläge für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor und damit weniger als die zweite Kommission unter dem Vorsitz von José Manuel Barroso (2009–2014) mit 584 Vorschlägen, die erste Barroso-Kommission (2004–2009) mit 508 Vorschlägen und die Kommission unter Romano Prodi (1999–2004) mit 432 Vorschlägen.

    Die geringere Anzahl der Vorschläge ist Ausdruck der bewussten Entscheidung der Juncker-Kommission zu Beginn ihrer Amtszeit, man werde sich auf „weniger Initiativen konzentrieren, dafür aber (die) Arbeit wirksamer gestalten“. Zugleich waren viele Vorschläge weit und bereichsübergreifend gefasst und mussten daher von zwei oder mehr Ausschüssen des Parlaments geprüft werden.

    Vollständiger Text

    Die Kommission erarbeitet einen Gesetzgebungsvorschlag aus eigener Initiative oder auf die Aufforderung anderer EU-Organe oder -Länder hin oder im Zuge einer Bürgerinitiative, oft nach öffentlichen Anhörungen. Der endgültige Vorschlag wird gleichzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten und in einigen Fällen dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zugeleitet.

    1. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags bei Europäischem Parlament und Rat.

    2. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt derzeit in 85 festgelegten Politikbereichen, die den größten Teil der Zuständigkeitsbereiche der EU abdecken.

    3. Das „Initiativrecht“ liegt bei der Kommission. Sie ist zuständig für die Vorlage der meisten Gesetzgebungsvorschläge. Allerdings können das Parlament und der Rat die Kommission ersuchen, Vorschläge vorzulegen, und in einigen wenigen, genau festgelegten Fällen können andere Institutionen Vorschläge unterbreiten.

    4. Das Parlament kann (mit der Mehrheit seiner Mitglieder) die Kommission darum ersuchen, einen Vorschlag in Fällen vorzulegen, in denen nach Meinung des Parlaments eine EU-Rechtsvorschrift notwendig ist, um zur Umsetzung der Verträge beizutragen. Wenn sich die Kommission weigert, einen Vorschlag vorzulegen, muss sie dies begründen.

    5. Der Rat kann (mit einfacher Mehrheit) die Kommission auffordern, die nach Ansicht der Minister zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

    6. In den folgenden sehr spezifischen Fällen lassen die Verträge zu, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird:

      • auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit),

      • auf eine Empfehlung der Europäischen Zentralbank hin (bestimmte Artikel der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank),

      • auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union (Bildung von dem Gericht beigeordneten Fachgerichten mit Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden, bestimmte Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union),

      • auf Antrag der Europäischen Investitionsbank.

    7. Ein Kommissionsvorschlag kann auch einer Europäischen Bürgerinitiative folgen.

    8. Der Kommissionsvorschlag ist das Ergebnis eines umfangreichen Konsultationsprozesses, der auf verschiedene Weise durchgeführt werden kann (obligatorische Folgenabschätzung, Berichte von Sachverständigen, Anhörung nationaler Sachverständiger, internationaler Organisationen und/oder Nichtregierungsorganisationen, Konsultationen über Grünbücher und Weißbücher usw.)

    9. Ein Konsultationsprozess wird auch unter den verschiedenen Kommissionsdienststellen eingeleitet, damit sichergestellt wird, dass alle Aspekte des betreffenden Themas berücksichtigt werden (dienststellenübergreifende Konsultation).

    10. Der Kommissionsvorschlag wird in der Regel durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage entweder eines schriftlichen Verfahrens (keine Aussprache unter den Kommissionsmitgliedern) oder eines mündlichen Verfahrens (ein Dossier wird durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder erörtert) angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    11. Die Kommission legt ihren Gesetzgebungsvorschlag (normalerweise für eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss) dem Europäischen Parlament und dem Rat aber auch allen nationalen EU-Parlamenten und gegebenenfalls dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

    Die Rolle der nationalen Parlamente
    1. Gemäß dem Protokoll Nr. 1 zum Vertrag über die Europäische Union über die Rolle der nationalen Parlamente und Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann jedes nationale Parlament innerhalb von acht Wochen eine begründete Stellungnahme abgeben, wenn es den Entwurf eines Rechtsaktes nicht für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar hält. Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen. In einem parlamentarischen System mit zwei Kammern hat jede der beiden Kammern eine Stimme.

    2. Ist mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente der Auffassung, dass der Entwurf eines Rechtsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, so muss der Entwurf überprüft werden („gelbe Karte“). Die Schwelle liegt bei einem Viertel der Stimmen, wenn es sich um den Entwurf eines Rechtsakts auf der Grundlage des Artikels 76 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit) handelt. Nach Abschluss der Überprüfung nach „gelber Karte“ kann das Organ, das den Entwurf verfasst hat, (im Allgemeinen die Kommission) beschließen, an dem Rechtsakt festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen.

    3. Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Folgendes: Ist eine einfache Mehrheit der nationalen Parlamente der Auffassung, dass der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, muss der Vorschlag von der Kommission erneut geprüft werden („orange Karte”). Nach Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Entscheidet die Kommission, den Vorschlag aufrecht zu erhalten, muss sie ihren Standpunkt begründen. Das Europäische Parlament und der Rat müssen dann vor Abschluss der ersten Lesung prüfen, ob der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Gelangen das Parlament mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit einer Mehrheit von 55 % seiner Mitglieder zu der Auffassung, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, wird er nicht weiterverfolgt.

    4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) und der Ausschuss der Regionen (AdR) müssen von der Kommission und vom Rat zu bestimmten Themen, oder wenn der Rat dies für sachgerecht hält, konsultiert werden. Beispielsweise muss der WSA seine Stellungnahme zur Wirtschafts- und Sozialpolitik abgeben, und der AdR muss zu Umwelt, Bildung und Verkehr konsultiert werden. Der Rat und die Kommission können für die Abgabe von Stellungnahmen Fristen setzen. Auch das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, die beiden Ausschüsse zu konsultieren. Außerdem können die Ausschüsse Stellungnahmen aus eigener Initiative abgeben.

  2. Erste Lesung des Parlaments

    Während der ersten Lesung prüft das Parlament den Kommissionsvorschlag und kann ihn ohne Änderungen billigen oder ändern.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Es gibt keine Fristen für die erste Lesung des Parlaments.

    Abstimmung

    Die Beschlussfassung im Ausschuss und im Plenum erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Beteiligung der Bürger

    Wird dem Parlament ein Vorschlag übermittelt, beginnen in der Regel der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter (Mitglieder, die normalerweise von jeder Fraktion dazu ernannt werden, das Verfahren zu begleiten) damit, Stellungnahmen von den betroffenen Parteien einzuholen. Sie können ihnen, einem beliebigen anderen Mitglied des Ausschusses oder irgendeinem MdEP Ihre Stellungnahme zusenden.

    In der Ausschussphase können Änderungsanträge nur von einem ordentlichen oder einem stellvertretenden Mitglied des betreffenden Ausschusses eingereicht werden, während Änderungsanträge im Plenum von dem federführenden Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 36 MdEP (ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments) eingereicht werden müssen.

    Die Ausschüsse organisieren zuweilen öffentliche Anhörungen, an denen Sie möglicherweise teilnehmen können.

    Ausschusssitzungen und Plenarsitzungen werden live im Internet übertragen. Sie können sie dann hier verfolgen.

    Sie können Ihrem MdEP mitteilen, welche eingereichten Änderungsanträge Sie für vorteilhaft halten und welche nicht.

    Hervorgehendes Dokument

    Das Parlament nimmt einen Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung an.

    Statistiken

    Während der achten Wahlperiode (2014–2019) war der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten für 13 % aller Dossiers im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zuständig, gefolgt vom Wirtschaftsausschuss mit 12 % aller Dossiers. Der Umwelt- und der Verkehrsausschuss behandelten je 11 % aller Dossiers.

    Im Vergleich dazu befassten sich in der siebten Wahlperiode (2009–2014) der Umweltausschuss mit 14 % der Mitentscheidungsdossiers, der Wirtschaftsausschuss mit 11 % und der Ausschuss für internationalen Handel und der Innenausschuss mit jeweils 10 %.

    Vollständiger Text

    Der Präsident des Europäischen Parlaments befasst einen parlamentarischen Ausschuss mit dem Vorschlag, der einen Berichterstatter benennt, der für die Ausarbeitung eines Berichtsentwurfs mit Änderungen an dem vorgeschlagenen Text zuständig ist. Der Ausschuss stimmt über diesen Bericht und etwaige Änderungsanträge, die von anderen Mitgliedern des Ausschusses eingereicht werden, ab. Im Plenum erörtert das Europäische Parlament dann den Gesetzgebungsvorschlag und stimmt über ihn auf der Grundlage des Ausschussberichts und der Änderungsanträge ab. Das Ergebnis ist der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung. Das Parlament kann den Vorschlag ohne Änderungen akzeptieren oder Änderungen vornehmen. Es kann den Kommissionsvorschlag auch ablehnen und die Kommission auffordern, ihn zurückzuziehen. Der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wird dem Rat übermittelt.

    1. Sobald der Gesetzgebungsvorschlag von der Kommission im Europäischen Parlament eintrifft, befasst der Präsident nach Konsultation der entsprechenden technischen Dienststellen den federführenden Ausschuss damit.

    2. Die Wahl des Ausschusses hängt von dem vom Vorschlag abgedeckten Gegenstand ab.

    3. Anderen Ausschüssen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Stellungnahme abzugeben, wenn das Thema auch sie betrifft.

    4. Bei einem Zuständigkeitskonflikt, beispielsweise wenn die Angelegenheit fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeiten zweier oder mehrerer Ausschüsse fällt, beschließt die Konferenz der Präsidenten über das Verfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitzenden.

    5. Streitigkeiten über die Zuständigkeit können über Verfahren gelöst werden, die assoziierte Ausschüsse oder gemeinsamer Ausschusssitzungen und Abstimmungen umfassen.

    6. Ein assoziierter Ausschuss arbeitet an einem Vorschlag gleichzeitig mit dem federführenden Ausschuss nach einem gemeinsamen vereinbarten Zeitplan. Die Berichterstatter von beiden legen fest, welche Bereiche des Textes in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und vereinbaren genau, wie sie zusammenarbeiten werden. Die Berichterstatter halten sich gegenseitig auf dem Laufenden und sollten sich gemeinsam auf die Texte, die sie dem Ausschuss vorschlagen, und ihre Standpunkte hinsichtlich Änderungen einigen. Der federführende Ausschuss sollte Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung übernehmen, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen.

    7. Kommt keine Einigung zwischen einem federführenden und einem assoziierten Ausschuss über die Zuständigkeit zustande, kann die Konferenz der Präsidenten darüber entscheiden, wer für was zuständig ist, oder sie kann sich für gemeinsame Ausschusssitzungen entscheiden, wenn der Vorschlag zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit beider Ausschüsse fällt.

    8. Im Falle gemeinsamer Ausschusssitzungen erstellen die betreffenden Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen gemeinsam der Vorsitz geführt wird, geprüft wird und über den sie gemeinsam abstimmen.

    9. Der federführende parlamentarische Ausschuss überprüft zunächst die Rechtsgrundlage des Vorschlags. Er kann eine Stellungnahme des Rechtsausschusses anfordern, der auch entscheiden kann, die Rechtsgrundlage aus eigener Initiative zu überprüfen.

    10. Wenn der Vorschlag finanzielle Auswirkungen hat, muss sich der federführende Ausschuss auch davon vergewissern, dass er mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, das heißt dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Ausschuss kann ebenfalls eine solche Überprüfung aus eigener Initiative vornehmen.

    11. Wenn der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 36 MdEP der Auffassung sind, dass der Vorschlag im Ganzen oder teilweise nicht mit Grundrechten der EU vereinbar ist, kann er an den für den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss (der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten) überwiesen werden.

    12. Sobald ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss für einen Vorschlag bestellt wurde, benennt er einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder. In der Praxis entscheiden Koordinatoren, die die Fraktionen vertreten, darüber, welche Fraktion sich mit dem Bericht befasst. Diese Fraktion schlägt einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder oder ständigen Vertreter des Ausschusses vor.

    13. Berichterstatter können im Voraus auf der Grundlage des jährlichen Legislativprogramms der Kommission ausgewählt werden, wodurch sie in die Lage versetzt werden, den Vorschlag während seiner Vorbereitungsphase zu begleiten, bevor er dem Parlament vorgelegt wird.

    14. Andere Fraktionen können einen Schattenberichterstatter benennen, der dafür zuständig ist, den Standpunkt der Fraktion vorzubereiten und die Arbeit des Berichterstatters zu überwachen.

    15. Der Berichterstatter leitet den Vorschlag durch die verschiedenen Phasen des Verfahrens und berät den Ausschuss (während der Prüfung in der Ausschussphase) und das Parlament insgesamt (in der Phase des Plenums) bezüglich des allgemeinen Ansatzes.

    16. Der Berichterstatter ist dafür zuständig, dem Ausschuss einen Berichtsentwurf, einschließlich seiner Änderungen an dem Kommissionsvorschlag, vorzulegen.

    17. Der parlamentarische Ausschuss tritt in der Regel mehrmals zusammen, um den Berichtsentwurf zu prüfen.

    18. Bei kontroversen oder „technischen“ Dossiers ist es nicht ungewöhnlich, Anhörungen mit Sachverständigen abzuhalten oder Studien oder Folgenabschätzungen in Auftrag zu geben.

    19. Während der Aussprachen im Ausschuss kann die Kommission ihren Vorschlag verteidigen und Fragen von Ausschussmitgliedern beantworten.

    20. Da der Rat den Kommissionsvorschlag gleichzeitig mit dem Parlament erhält und seine Arbeit an ihm aufnimmt, ersucht der Ausschuss normalerweise die Kommission und den Rat, ihn über den Fortschritt bei dem Vorschlag im Rat und seinen Arbeitsgruppen auf dem Laufenden zu halten.

    21. Assoziierte Ausschüsse und mitberatende Ausschüsse übermitteln dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahmen.

    22. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Ausschusses kann Änderungsanträge bis zum Ablauf der Frist einreichen, die vom federführenden Ausschuss festgelegt wird. Alle Änderungsanträge werden zur Abstimmung im federführenden Ausschuss gestellt, der mit einfacher Mehrheit abstimmt.

    23. Bevor der federführende Ausschuss eine endgültige Abstimmung über den Vorschlag für einen Rechtsakt durchführt, bittet er die Kommission darum, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss angenommenen Änderungen mitzuteilen, und ersucht den Rat um Erläuterungen.

    24. Sobald der Bericht im Ausschuss angenommen ist, wird er auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.

    25. Eine Fraktion oder mindestens 36 Mitglieder können Änderungsanträge zum Bericht einreichen und sie im Plenum zur Abstimmung stellen. Als allgemeine Regel gilt für die Einreichung neuer Änderungsanträge im Plenum die Frist 12.00 Uhr mittags am Mittwoch der Woche vor der Tagung.

    26. Im Plenum wird der Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage des vom federführenden Ausschuss erarbeiteten Berichts, einschließlich etwaiger vorgeschlagener Änderungen, des Entwurfs einer legislativen Entschließung und gegebenenfalls einer Begründung durch den Berichterstatter erörtert.

    27. Im Verlaufe der Plenardebatte vor der Abstimmung gibt das Kommissionsmitglied, das anwesend ist, den Standpunkt der Kommission zu etwaigen eingereichten Änderungsanträgen bekannt und begründet ihn. Der Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen des Parlaments wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder gebilligt.

    28. Das Parlament stimmt zunächst über Änderungen am Kommissionsvorschlag ab. Anschließend stimmt es über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag ab, worauf eine Abstimmung über etwaige Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung folgt. Die legislative Entschließung enthält lediglich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag billigt oder ihn ablehnt oder ändert. Sie könnte auch spezielle Ersuchen, die für gewöhnlich an die anderen Organe gerichtet sind, oder Verdeutlichungen beinhalten.

    29. Bei allen diesen vorstehend aufgeführten Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, das heißt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    30. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

    31. Das Parlament kann

      • den Vorschlag insgesamt ablehnen

      • den Vorschlag ohne Änderungen billigen

      • ihn mit Änderungen billigen

    32. Vor der Abstimmung über Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Darlegung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

    33. Wenn ein Antrag auf Ablehnung des Vorschlags, der von dem federführenden Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 36 Mitgliedern eingereicht wird, angenommen wird, fordert der Präsident des Parlaments die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Tut die Kommission dies, wird das Gesetzgebungsverfahren nicht fortgeführt. Weigert sich die Kommission, kann das Parlament beschließen, die Angelegenheit an den parlamentarischen Ausschuss zurückzuverweisen. Dies kann es auch beschließen, wenn der gegebenenfalls geänderte Kommissionsvorschlag nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    34. Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Standpunkt des Parlaments übermittelt.

    35. Nachdem das Parlament seine erste Lesung abgeschlossen hat, kann die Kommission einen „geänderten Vorschlag“ annehmen, in den sie eine Reihe der Abänderungen des Parlaments einbezieht.

    36. Im Vertrag sind keine Fristen für die erste Lesung des Parlaments festgelegt.

    Verhandlungen zwischen Parlament und Rat
    1. Seit dem Vertrag von Amsterdam ist es möglich, ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in erster Lesung abzuschließen. In den letzten Jahren gab es eine zunehmende Entwicklung hin zur Erzielung von Vereinbarungen in erster Lesung. Dafür müssen die Mitgesetzgeber (Parlament und Rat) verhandeln, es sei denn, beide billigen den Kommissionsvorschlag ohne Änderungen oder stimmen geringfügigen Änderungen technischer Natur zu, für die keine Verhandlungen notwendig sind.

    2. Wenn der Ausschuss Verhandlungen mit dem Rat aufnehmen möchte, um eine Einigung in erster Lesung zu erzielen, dann kann er, nachdem er seinen Bericht angenommen hat, mit absoluter Mehrheit auch die Aufnahme von Verhandlungen beschließen.

    3. Der Bericht des Ausschusses stellt das Mandat dar und wird im Plenum bekanntgegeben. Die Mitglieder haben dann 24 Stunden Zeit, um sich dagegen auszusprechen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, kann der Ausschuss mit Verhandlungen beginnen. Wird ein Einwand erhoben, wird das Mandat zur Abstimmung im Plenum gestellt: Das Mandat kann von den Mitgliedern des Parlaments mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Sollte das Mandat abgelehnt werden, werden der Ausschussbericht und alle Änderungsanträge auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung gesetzt, auf der das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung annehmen oder den Vorschlag zwecks Verhandlungen (auf der Grundlage der im Plenum eingereichten Änderungsanträge) oder zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückzuverweisen kann.

    4. Alternativ kann der Ausschuss anstreben, ein Mandat direkt vom Plenum zu erhalten. In diesen Fällen legt der Ausschuss seinen Bericht dem Plenum vor, das vor Abschluss der Abstimmung zur ersten Lesung des Parlaments beschließen kann, das Dossier zusammen mit allen Änderungsanträgen, die vom Plenum angenommen wurden, zwecks Verhandlung an den Ausschuss zurücküberweisen kann.

    5. Den Vorsitz im Verhandlungsteam des Parlaments bei interinstitutionellen Verhandlungen über Gesetzgebungsvorschläge hat der Vorsitz des federführenden Ausschusses inne, und der Berichterstatter für das konkrete Dossier spielt eine zentrale Rolle bei der Verteidigung des Parlamentsstandpunkts. Zum Team gehören außerdem die Schattenberichterstatter der Fraktionen.

    6. Sind die Verhandlungen erfolgreich, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses der ständigen Vertreter (AStV), der die Beschlüsse des Rates vorbereitet, dem Vorsitz des zuständigen parlamentarischen Ausschusses ein Schreiben, in dem der Rat zusagt, die Abänderungen des Parlaments zu billigen, wenn sie dem Kompromiss entsprechen, der gemeinsam von Rat und Parlament geschlossen wurde.

    7. Die vorläufige Einigung muss im federführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Anschließend legt ihn der federführende Ausschuss dem Plenum vor.

    8. Vorläufige Einigungen erhalten im Plenum Vorrang; Abstimmungen über solche Einigungen finden nach Abstimmungen über Vorschläge zur Ablehnung, aber im Allgemeinen vor denen über Änderungsanträge statt

  3. Erste Lesung des Rates

    Während der ersten Lesung kann der Rat entscheiden, ob er den Standpunkt des Parlaments akzeptiert; in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen. Oder er kann den Standpunkt des Parlaments abändern und dem Parlament den Vorschlag zur zweiten Lesung zurücksenden.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Es gibt keine Fristen für die erste Lesung des Rates.

    Abstimmung

    Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, es sei denn, sein Standpunkt weicht von denjenigen der Kommission ab; in diesem Falle ist Einstimmigkeit erforderlich.

    Beteiligung der Bürger

    Erkundigen Sie sich, welchen Standpunkt Ihre Regierung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt einnimmt, und übersenden Sie den entsprechenden nationalen Behörden Ihre Kommentare und Bedenken.

    Hervorgehendes Dokument

    Wenn der Rat den Standpunkt des Parlaments ohne Änderungen annimmt, ist der Rechtsakt angenommen, und er wird als Richtlinie (oder Verordnung oder Beschluss) des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

    Wenn der Rat Abänderungen am Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung annimmt, handelt es sich bei dem hervorgehenden Dokument um einen Standpunkt des Rates in erster Lesung.

    Statistiken

    Während der Wahlperiode 2014–2019 einigte man sich bei 89 % der Dossiers in erster Lesung im Vergleich zu 85 % in der Wahlperiode 2009–2014, 72 % in der Wahlperiode 2004–2009 und 29 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Durchschnittlich dauerte die Annahme eines Kommissionsvorschlags in erster Lesung – von der Veröffentlichung bis zur Unterzeichnung nach der Annahme – in der Wahlperiode 2014–2019 knapp 18 Monate im Vergleich zu 17 Monaten in der Wahlperiode 2009–2014, 16 Monaten in der Wahlperiode 2004–2009 und 11 Monaten in der Wahlperiode 1999–2004.

    Vollständiger Text

    Die Vorbereitungsarbeiten im Rat laufen parallel zur ersten Lesung im Parlament. Der Rat darf aber seine erste Lesung nur auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments förmlich durchführen. Der Rat kann den Standpunkt des Parlaments akzeptieren (in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen) oder Abänderungen an dem Standpunkt des Parlaments beschließen, die zu einem Standpunkt des Rates in erster Lesung führen, der dem Parlament zur zweiten Lesung übermittelt wird.

    1. Der Kommissionsvorschlag wird dem Rat zur gleichen Zeit wie dem Europäischen Parlament übermittelt.

    2. Die Vorbereitungsarbeiten im Rat laufen parallel mit dem Europäischen Parlament; der Rat darf seinen Standpunkt aber erst annehmen, nachdem das Parlament tätig geworden ist.

    3. Die Organe sind aufgerufen, Informationen über den Fortschritt und den Zeitplan der Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auszutauschen.

    4. Wie beim Parlament gibt es keine Frist für die erste Lesung des Rates.

    5. Beschlüsse des Rates werden innerhalb spezifischer Arbeitsgruppen vorbereitet, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen und in denen der Vertreter desjenigen Landes den Vorsitz führt, das den sechsmonatigen rotierenden Vorsitz innehat, unterstützt vom Sekretariat des Rates. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV, Teil I oder II) Bericht, der den Beschluss des Rates, der auf Ministerebene gefasst wird, vorbereitet.

    6. Bevor der Rat zu einem Standpunkt in erster Lesung gelangt, kann er zu einer grundsätzlichen Einigung gelangen, die gewöhnlich als „allgemeine Ausrichtung“ bezeichnet wird.

      1. Diese kann das Mandat des Rates für Verhandlungen mit dem Parlament darstellen.

      2. Häufiger kommt es vor, dass der Rat Verhandlungsmandate im Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV) annimmt. Sobald die Verhandlungen mit dem Parlament abgeschlossen sind oder wenn keine Verhandlungen stattfinden, gelangt der Rat zunächst zu einer „politischen Einigung“, in der die großen Linien seines vorgeschlagenen Standpunkts in erster Lesung festgelegt werden. Die Einzelheiten dieser Einigung werden dann von der Arbeitsgruppe ausgearbeitet, von Rechts- und Sprachsachverständigen (also Juristen für jede Sprache, die überwachen, dass die Texte rechtlich und sprachlich einwandfrei sind) überprüft und als Standpunkt in erster Lesung vom Rat in einer der folgenden Sitzungen förmlich angenommen.

      In beiden Fällen kann der Rat seinen Standpunkt erst endgültig festlegen, nachdem er die Änderungen des Parlaments aus erster Lesung und den daraus hervorgehenden geänderten Vorschlag der Kommission erhalten hat.

    7. Ein Standpunkt in erster Lesung kann angenommen werden ohne Aussprache, wenn eine Einigung in einer vorbereitenden Phase („A“-Punkt in der Tagesordnung) erzielt worden ist, oder mit Aussprache („B“-Punkt in der Tagesordnung) oder, in Ausnahmefällen, im schriftlichen Verfahren. In den ersten beiden Fällen tagt der Rat öffentlich.

    8. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, außer über Besteuerung, soziale Sicherheit, Außenpolitik, Verteidigung und operative polizeiliche Zusammenarbeit, bei denen Einstimmigkeit erforderlich ist.

    9. Es gibt vier mögliche Szenarien für die erste Lesung des Rates:

      1. Wenn das Parlament überhaupt keine Änderungen angenommen hat und der Rat den Kommissionsvorschlag nicht ändern will, kann er den Rechtsakt mit qualifizierter Mehrheit billigen. Der Rechtsakt ist dann angenommen.

      2. Wenn das Parlament Änderungen eingefügt hat, hängt die Annahme des Rechtsakts davon ab, dass der Rat alle Änderungen mit qualifizierter Mehrheit billigt, wenn die Kommission sie in ihrem geänderten Vorschlag einbezogen hat, oder einstimmig billigt, wenn sie dies nicht getan hat. Stimmt der Rat allen Änderungen des Parlaments zu, ist der Rechtsakt angenommen.

      Sobald der Rechtsakt angenommen ist, wird er zur Unterzeichnung durch die Präsidenten und die Generalsekretariate des Parlaments und des Rates übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht.

      1. Auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird weitgehend akzeptiert, dass der Rat den Vorschlag der Kommission in seiner Gesamtheit mit einer qualifizierten Mehrheit ablehnen kann.
        Die Kommission kann jederzeit während der ersten Lesung entscheiden, ihren Vorschlag zurückzuziehen oder zu ändern.

      2. Übernimmt der Rat nicht alle Änderungen des Parlaments oder möchte er eigene Änderungen einfügen, nimmt er einen Standpunkt in erster Lesung an.

    10. Der Text des Standpunkts aus erster Lesung wird dem Parlament zusammen mit einer Begründung und etwaigen Erklärungen des Rates und/oder der Kommission für das Protokoll des Rates übermittelt. Die Kommission setzt das Parlament von ihrem Standpunkt in Kenntnis.

    11. Dem Parlament wird der Standpunkt des Rates aus erster Lesung auf der Plenartagung im Allgemeinen nach seiner förmlichen Annahme mitgeteilt. Die im Vertrag für die darauf folgenden Phasen des Verfahrens festgelegten Fristen beginnen, nachdem das Parlament den Eingang des Standpunkts des Rates aus erster Lesung im Plenum erklärt hat (dem Tag nach der Ankündigung, die in der Regel am Donnerstag erfolgt).

    12. Wenn immer das möglich ist, finden in dem Zeitraum zwischen der politischen Einigung und der förmlichen Mitteilung des Standpunkts des Rates aus erster Lesung informelle Kontakte mit dem Ziel statt, eine Einigung in einer (frühen) zweiten Lesung (auch „ausgehandelter Standpunkt aus erster Lesung“ genannt) zu erreichen.

    Verhandlungen zwischen den EU-Organen

    Streben die Mitgesetzgeber eine Einigung in erster Lesung an, führen sie informelle Treffen durch, an denen Vertreter des Parlaments (Berichterstatter und Schattenberichterstatter), des Rates (Vorsitz der Arbeitsgruppe und/oder des AStV, manchmal auch ein Minister) und der Kommission (für das Dossier zuständige Dienststelle, manchmal auch das zuständige Kommissionsmitglied) teilnehmen. Diese Treffen werden als „Triloge“ bezeichnet.Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass die im Plenum angenommenen Änderungen des Parlaments für den Rat akzeptabel sind. Die Kommission spielt oft eine vermittelnde Rolle bei Kompromisstexten.

    Die Mitgesetzgeber verhandeln auch häufig nach der ersten Lesung des Parlaments, aber bevor der Rat seinen Standpunkt aus erster Lesung annimmt. Sind diese Verhandlungen erfolgreich, führen sie zu einer sogenannten frühzeitigen Einigung in zweiter Lesung, da der Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung, der mit dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung identisch sein wird, das Gesetzgebungsverfahren dann abschließt.

    Anders als bei Verhandlungen in der Phase der ersten Lesung ist das Mandat des Parlaments dessen Standpunkt aus erster Lesung. Sind die Verhandlungen erfolgreich, übermittelt der Vorsitz des zuständigen parlamentarischen Ausschusses ein Schreiben an den Vorsitz des AStV, in dem das Parlament zusagt, die Abänderungen des Rates zu billigen, wenn sie dem vereinbarten Kompromiss entsprechen.

    Die vorläufige Einigung muss im federführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Anschließend legt ihn der federführende Ausschuss dem Plenum vor.

    Mögliche Ergebnisse:

    •  
      Angenommen:

      Der Gesetzgebungsvorschlag ist angenommen.

      Die große Mehrheit aller Vorschläge wird zu diesem Zeitpunkt verabschiedet.

    •  

      Der Gesetzgebungsvorschlag geht in die nächste Phase

  4. Zweite Lesung des Parlaments

    Das Parlament prüft den Standpunkt des Rates und billigt ihn (in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen), oder es lehnt ihn ab (in diesem Falle wird der Rechtsakt hinfällig, und das gesamte Verfahren ist beendet), oder es schlägt Abänderungen vor und sendet dem Rat den Vorschlag zur zweiten Lesung zurück.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Dem Parlament stehen drei Monate zur Verfügung, um eine zweite Lesung durchzuführen; eine Verlängerung um einen Monat ist möglich.

    Abstimmung

    Der federführende parlamentarische Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Das Plenum beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn es den Standpunkt des Rates aus erster Lesung ohne Abänderungen billigt. Jede Abänderung oder Ablehnung des Standpunkts des Rates muss durch eine absolute Mehrheit der MdEP beschlossen werden.

    Beteiligung der Bürger

    Die Möglichkeit, Abänderungen an dem Entwurf eines Textes vorzunehmen, ist sehr gering. Abänderungsanträge sind darauf beschränkt, die vorhergehenden Änderungen des Parlaments wieder einzusetzen, einen Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat umzusetzen oder einer neuen Rechtslage Rechnung zu tragen. Allerdings können Sie durchaus Ihr MdEP kontaktieren und es darum ersuchen, für oder gegen Abänderungsanträge oder den Bericht zu stimmen.

    Hervorgehendes Dokument

    Wenn das Parlament den Standpunkt des Rates aus erster Lesung billigt, nimmt es eine legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Standpunkt des Rates aus erster Lesung an. Der Rechtsakt ist angenommen, und er wird als Richtlinie (oder Verordnung oder Beschluss) des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

    Wenn die Abstimmung im Europäischen Parlament zu einer Abänderung des Standpunkts des Rates führt, nimmt es den Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung an.

    Statistiken

    In der Wahlperiode 2014–2019 wurden 41 von 401 Mitentscheidungsdossiers im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (10 %) in einer so genannten frühzeitigen zweiten Lesung angenommen, bei der das Parlament einen vorher (zwischen Parlament, Rat und Kommission) ausgehandelten Standpunkt des Rates aus erster Lesung annimmt, was bedeutet, dass der Rechtsakt angenommen ist. Die durchschnittliche Dauer des Verfahrens für Einigungen in einer frühzeitigen zweiten Lesung betrug 39 Monate.

    In der Wahlperiode 2009–2014 wurden 8 % der Dossiers in einer frühzeitigen zweiten Lesung angenommen, in durchschnittlich 32 Monaten. In der Wahlperiode 2004–2009 wurden 10 % der Dossiers in einer frühzeitigen zweiten Lesung in durchschnittlich 25 Monaten angenommen. In der Wahlperiode 1999–2004 wurden 25 % der Dossiers in durchschnittlich 23 Monaten angenommen.

    Vollständiger Text

    Dem Europäischen Parlament stehen drei Monate (mit einer möglichen Verlängerung auf vier Monate) zur Verfügung, um den Standpunkt des Rates zu prüfen. Zunächst wird der federführende Ausschuss mit dem Standpunkt des Rates befasst. Dieser Ausschuss erstellt eine Empfehlung für die zweite Lesung des Parlaments. Das Plenum stimmt über die Empfehlung, einschließlich möglicher, aber beschränkter Abänderungsanträge, ab. Es gibt vier mögliche Ergebnisse der zweiten Lesung: Das Parlament billigt den Standpunkt des Rates und der Rechtsakt ist angenommen. Das Parlament trifft keine Entscheidung innerhalb der Frist; in diesem Falle ist der Rechtsakt in der durch den Rat in seiner ersten Lesung geänderten Fassung angenommen. Das Parlament lehnt den Standpunkt des Rates aus erster Lesung ab; in diesem Fall ist der Rechtsakt nicht angenommen, und das Verfahren ist beendet. Das Parlament schlägt Abänderungen am Standpunkt des Rates aus erster Lesung vor und übermittelt dem Rat seinen Standpunkt für eine zweite Lesung.

    1. Stimmt der Rat dem Standpunkt des Europäischen Parlaments aus erster Lesung nicht zu, nimmt er einen Standpunkt des Rates in erster Lesung an, der dem Parlament zugeleitet wird. Das Parlament erhält auch eine Mitteilung der Kommission, in der sie ihren Standpunkt zum Standpunkt des Rates erläutert und angibt, warum sie ihn unterstützt oder ablehnt.

    2. Die Dokumentation, die das Parlament erhält, umfasst

      • den Standpunkt des Rates aus erster Lesung,

      • alle Erklärungen, die im Rat zu Protokoll gegeben wurden, als der Standpunkt angenommen wurde,

      • die Gründe, die den Rat veranlasst haben, seinen Standpunkt anzunehmen,

      • den Standpunkt der Kommission.

    3. Sobald die Dokumentation eingegangen ist und überprüft wurde, gibt der Präsident im Plenum den Eingang des Standpunkts des Rates aus erster Lesung und der entsprechenden Mitteilung der Kommission bekannt. Die Akte wird automatisch an den federführenden Ausschuss weitergeleitet, der derselbe ist wie in erster Lesung. Die Dokumente stehen in allen Amtssprachen zur Verfügung.

    4. Im Gegensatz zur ersten Lesung unterliegt die zweite Lesung strengen zeitlichen Fristen. Das Parlament muss innerhalb von drei Monaten (auf Antrag des Parlament oder des Rates auf vier Monate verlängerbar) tätig werden. Ausgangstag ist die Bekanntgabe des Eingangs des Standpunkts des Rates im Plenum.

    5. Die zweite Lesung im Ausschuss ist weitgehend dem Verfahren der ersten Lesung vergleichbar, aber der zu ändernde Text ist nicht der Kommissionsvorschlag, sondern der Standpunkt des Rates aus erster Lesung. Nur der zuständige Ausschuss arbeitet einen Bericht aus, es gibt keine Stellungnahmen von anderen Ausschüssen.

    6. Der Rat kann eingeladen werden, in der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses seinen Standpunkt vorzustellen.

    7. Der Berichterstatter (in der Regel das gleiche MdEP, das den Bericht in erster Lesung ausgearbeitet hat) erstellt den Entwurf einer Empfehlung, das heißt einen Bericht für die zweite Lesung.

    8. Der Entwurf einer Empfehlung enthält die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Abänderungen. Nur ordentliche Mitglieder oder ständige Stellvertreter des federführenden Ausschusses dürfen zusätzliche Abänderungsanträge einreichen.

    9. Abänderungsanträge in zweiter Lesung unterliegen im Ausschuss und im Plenum Beschränkungen. Sie sind nur zulässig, wenn mit ihnen beabsichtigt wird,

      1. den Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung insgesamt oder teilweise wieder einzusetzen,

      2. einen Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat zu erreichen,

      3. einen Teil des Textes des Rates, der im ursprünglichen Kommissionsvorschlag nicht enthalten war oder inhaltlich von ihm abweicht, abzuändern oder

      4. einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, der/die seit dem Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung eingetreten ist.

    10. Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses entscheidet über die Zulässigkeit von Abänderungsanträgen.

    11. Wenn seit der ersten Lesung Wahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden haben, kann der Präsident entscheiden, dass die Beschränkungen nicht gelten.

    12. Der Ausschuss beschließt über die Abänderungsanträge und die Empfehlung für die zweite Lesung mit einfacher Mehrheit.

    13. Nach der Abstimmung im Ausschuss wird das Plenum mit der Empfehlung befasst.

    14. In der Empfehlung wird die Billigung, die Abänderung oder die Ablehnung des Standpunkts des Rates aus erster Lesung vorgeschlagen, und sie enthält eine kurze Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses.

    15. Der Standpunkt des Rates und die Empfehlung des Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch in den Entwurf der Tagesordnung des Plenums für den Mittwoch vor dem Termin für die zweite Lesung des Parlaments aufgenommen, sie können aber in einer früheren Plenarsitzung behandelt werden.

    16. Abänderungsanträge können vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 36 Mitgliedern für das Plenum eingereicht werden.

    17. Dieselben Beschränkungen wie in der Ausschussphase gelten für Abänderungsanträge im Plenum. Der Präsident des Parlaments entscheidet über die Zulässigkeit von für das Plenum eingereichten Abänderungsanträgen. Die Entscheidung des Präsidenten ist endgültig.

    18. Vor der Abstimmung über Abänderungsanträge im Plenum kann der Präsident die Kommission ersuchen anzugeben, ob sie bereit ist, sie zu akzeptieren.

    19. In diesen Fällen erläutert das zuständige Kommissionsmitglied den Standpunkt der Kommission zu den Abänderungsanträgen in der Plenardebatte vor der Abstimmung. Wie in der ersten Lesung wird der Standpunkt der Kommission von der Arbeitsgruppe für interinstitutionelle Beziehungen ausgearbeitet und dann von den Kommissionsmitgliedern ratifiziert.

    20. Der Rat kann ebenfalls aufgefordert werden, sich zu äußern.

    21. Zu den möglichen Ergebnissen der zweiten Lesung gehört, dass

      1. der Standpunkt des Rates aus erster Lesung abgelehnt wird,

      2. das Parlament innerhalb der Frist keine Abstimmung durchführt,

      3. der Standpunkt des Rates aus erster Lesung ohne Abänderungen gebilligt wird (frühe Einigung in zweiter Lesung),

      4. das Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates aus erster Lesung vorschlägt.

    22. Der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 36 Mitglieder können vorschlagen, den Standpunkt des Rates abzulehnen. Der Vorschlag muss mit einer Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments, das heißt einer absoluten Mehrheit, angenommen werden. Über einen solchen Vorschlag wird abgestimmt, bevor man zur Abstimmung über Änderungsanträge übergeht.

    23. Mit der Ablehnung des Standpunkts des Rates aus erster Lesung wird das Gesetzgebungsverfahren beendet: Es kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission wieder in Gang gesetzt werden. Im Juli 2005 lehnte eine überwältigende Mehrheit der MdEP den Standpunkt des Rates zur Richtlinie über Softwarepatente (Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen) ab, was das Ende des Vorschlags bedeutete. Durch diesen Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob die Kommission einen Vorschlag zurückziehen kann, der bereits die Phase der ersten Lesung durchlaufen hat. Die Kommission besteht zwar auf ihrem Recht, einen Vorschlag in jeder Phase zurückziehen zu können, aber das Parlament und der Rat vertreten die Ansicht, dass nach Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung dieser Text, und nicht der Kommissionsvorschlag, die Grundlage für das weitere Verfahren sei. Deshalb könne die Kommission den Text nicht zurückziehen, der nicht mehr „der ihrige“ sei.

    24. Fasst das Parlament innerhalb der Frist keinen Beschluss, gilt der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung als angenommen.

    25. Werden keine Änderungsanträge oder ein Vorschlag zur Ablehnung eingereicht oder angenommen, gibt der Präsident nur bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt angenommen wurde (ohne förmliche Abstimmung).

    26. Wird der Rechtsakt angenommen, wird er zur Unterzeichnung durch die Präsidenten und die Generalsekretariate des Parlaments und des Rates übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht.

    27. Schließlich kann das Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates aus erster Lesung vorschlagen. Sie müssen die Kriterien der zweiten Lesung erfüllen, und jede einzelne muss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt werden.

    28. Das Ergebnis der Abstimmung wird dem Rat und der Kommission mitgeteilt.

    29. Durch den Vertrag wird die Kommission ausdrücklich verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme zu den Abänderungen des Parlaments abzugeben, und dies ist maßgeblich dafür, welche Art von Abstimmung im Rat notwendig ist. Will der Rat beispielsweise eine Abänderung des Parlaments übernehmen, zu der die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, muss er dies einstimmig tun.

    Verhandlungen zwischen den EU-Organen
    1. Um die Verhandlungen erfolgreich vor einer Vermittlung abschließen zu können, müssen das Parlament und der Rat verhandeln, wenn sich der Vorschlag noch nicht in der zweiten Lesung des Parlaments befindet. Die Verhandlungen finden bei informellen Drei-Parteien-Treffen (Trilogen) unter Beteiligung der Kommission statt. Den Vorsitz im Verhandlungsteam des Parlaments hat der Vorsitz des federführenden Ausschusses inne, und der Berichterstatter spielt eine zentrale Rolle bei der Verteidigung des Parlamentsstandpunkts. Zum Team gehören außerdem die Schattenberichterstatter der Fraktionen. Der Rat wird durch den Vorsitz der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates oder des AStV – oder mitunter durch einen Minister – vertreten und von der Verwaltung des Rates unterstützt. Die Kommission wird in der Regel durch die Beamten vertreten, die für das Dossier zuständig sind (manchmal durch das verantwortliche Kommissionsmitglied) und vom Generalsekretariat und dem Juristischen Dienst der Kommission unterstützt werden.

    2. Das Mandat des Parlaments in diesen Verhandlungen ist sein Standpunkt aus erster Lesung.

    3. Zweck dieser Verhandlungen ist es, eine Einigung über ein Paket von Abänderungen zu erzielen, das für den Rat und das Parlament akzeptabel ist. Die Stellungnahme der Kommission ist auch wichtig, weil sie den Ausschlag für die Art der Mehrheit im Rat gibt, die für die Abänderungen des Parlaments notwendig ist.

    4. Sind die Verhandlungen erfolgreich, übermittelt der Vorsitz des AStV dem Vorsitz des zuständigen parlamentarischen Ausschusses ein Schreiben, in dem der Rat zusagt, die Abänderungen des Parlaments zu billigen, wenn sie dem Kompromiss entsprechen, der gemeinsamen vom Rat und vom Parlament geschlossen wurde.

    5. Die vorläufige Einigung muss im federführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Anschließend legt sie der federführende Ausschuss dem Plenum vor.

    Mögliche Ergebnisse:

  5. Zweite Lesung des Rates

    Der Rat prüft den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung und billigt entweder alle Abänderungen des Parlaments, was bedeutet, dass der Rechtsakt angenommen ist, oder billigt nicht alle Abänderungen, was zur Einberufung des Vermittlungsausschusses führt.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Dem Rat stehen drei Monate zur Verfügung, um eine zweite Lesung durchzuführen; eine Verlängerung um einen Monat ist möglich.

    Abstimmung

    Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diejenigen Abänderungen des Parlaments, zu denen die Kommission eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat, und einstimmig über diejenigen Änderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.

    Beteiligung der Bürger

    Der Rat kann nur auf die Abänderungen des Parlaments reagieren. Sie können Ihre Regierung von Ihrer Haltung zu einzelnen Abänderungen in Kenntnis setzen.

    Hervorgehendes Dokument

    Wenn der Rat den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung billigt, ist der Rechtsakt angenommen, und er wird als Richtlinie (oder Verordnung oder Beschluss) des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

    Wenn der Rat den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung nicht billigt, geht das Gesetzgebungsverfahren in die Vermittlungsphase über.

    Statistiken

    In der Wahlperiode 2014–2019 wurde nur zu vier von 401 Gesetzgebungsdossiers (1 %) eine Einigung in der zweiten Lesung erzielt (ausgenommen sind Einigungen in der frühzeitigen zweiten Lesung), im Vergleich zu 5 % in der Wahlperiode 2009–2014, 13 % in der Wahlperiode 2004–2009 und 24 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Die durchschnittliche Dauer des Verfahrens für die Annahme in der zweiten Lesung in der Wahlperiode 2014–2019 (ausgenommen sind Einigungen in der frühzeitigen zweiten Lesung) betrug 40 Monate. Die durchschnittliche Dauer in den Wahlperioden 2009–2014 und 2004–2009 betrug 32 Monate, während es in der Wahlperiode 1999–2004 24 Monate waren.

    Vollständiger Text

    Der Rat verfügt über drei Monate (mit einer möglichen Verlängerung auf vier Monate), um den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung zu prüfen. Die Kommission teilt ihm auch ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung mit. Der Rat kann entweder alle Abänderungen des Parlaments billigen (in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen) oder nicht alle Abänderungen billigen. In letzterem Falle beruft der Präsident des Rates einvernehmlich mit dem Präsidenten des Parlaments eine Sitzung des Vermittlungsausschusses ein.

    1. Sobald die Abänderungen des Europäischen Parlaments aus zweiter Lesung in allen Amtssprachen offiziell eingegangen sind, beginnen die Fristen für die zweite Lesung des Rates zu laufen.

    2. Dem Rat stehen jetzt drei Monate (oder in einigen Fällen vier Monate) zur Verfügung, um tätig zu werden.

    3. Der Rat kann die Abänderungen des Parlaments akzeptieren oder ablehnen. Vor einer Beschlussfassung erhält er die Stellungnahme der Kommission zu ihnen.

    4. Das Verfahren ist demjenigen für die Ausarbeitung des Standpunkts des Rates in erster Lesung vergleichbar. Die zuständige Arbeitsgruppe arbeitet den Standpunkt aus, der dem AStV übermittelt und vom Rat angenommen wird.

    5. Die Zahl der Stimmen, die in der zweiten Lesung des Rates erforderlich sind, hängt von der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments ab. Abänderungen, zu denen die Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgibt, können im Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden. Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgibt, erfordern eine einstimmige Billigung durch den Rat.

    6. Werden alle Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung durch den Rat gebilligt, gilt der Rechtsakt als angenommen. Der legislative Text wird von den Präsidenten und den Generalsekretariaten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht.

    7. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen des Parlaments, beruft der Präsident des Rates einvernehmlich mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments eine Sitzung des Vermittlungsausschusses innerhalb von sechs Wochen (mit einer möglichen Verlängerung um zwei Wochen) ab der Ablehnung durch den Rat ein.

    Mögliche Ergebnisse:

  6. Vermittlung

    Der Vermittlungsausschuss, der sich aus einer gleichen Zahl von MdEP und Vertretern des Rates zusammensetzt, versucht, eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erreichen. Ist er nicht erfolgreich, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Einigt man sich auf einen gemeinsamen Entwurf, wird er dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine dritte Lesung übermittelt.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Der Vermittlungsausschuss muss innerhalb von sechs Wochen (mit einer möglichen Verlängerung auf acht Wochen) einberufen werden. Ihm stehen sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn dies einvernehmlich vereinbart wird) zur Verfügung, um sich auf einen gemeinsamen Entwurf zu einigen.

    Abstimmung

    Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss billigt den gemeinsamen Entwurf mit absoluter Mehrheit (derzeit mindestens 14 von 27 Stimmen), wogegen die Vertreter des Rates im Allgemeinen mit qualifizierter Mehrheit beschließen.

    Beteiligung der Bürger

    Es gibt keine Möglichkeit, Änderungen einzufügen, aber Sie können das MdEP, das am Vermittlungsausschuss teilnimmt, oder Ihre Regierung über die Punkte informieren, die Ihrer Ansicht nach nicht in den endgültigen Rechtsakt aufgenommen werden sollten.

    Hervorgehendes Dokument

    Wird eine Einigung erzielt, legt der Ausschuss einen „gemeinsamen Entwurf“ oder (ausführlich) „vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf“ vor.

    Statistiken

    Während der Wahlperiode 2014–2019 wurden keine Vermittlungsverfahren durchgeführt. Damit bestätigte sich ein Trend, der sich während früherer Wahlperioden abzeichnete: In der Wahlperiode 2009–2014 wurde bei 2 % der Dossiers (neun Dossiers) das Vermittlungsverfahren durchgeführt, gegenüber 5 % der Dossiers (24 Dossiers) in der Wahlperiode 2004–2009 und 20 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Dem Vermittlungsausschuss gelang es nicht, einen gemeinsamen Entwurf zu billigen zu

    • Sprachtelefondienst im Jahr 1994

    • Einsetzung eines Wertpapierausschusses im Jahr 1998

    • Arbeitszeitrichtlinie im Jahr 2009

    • Verordnung über neuartige Lebensmittel im Jahr 2011

    Vollständiger Text

    Innerhalb von sechs Wochen (mit einer möglichen Verlängerung auf acht Wochen) ab dem Abschluss der zweiten Lesung des Rates (in der dieser nicht alle Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung akzeptiert) berufen der Präsident des Rates und der Präsident des Europäischen Parlaments den Vermittlungsausschuss ein, der sich aus ebenso vielen MdEP wie Vertretern des Rates zusammensetzt. Dem Vermittlungsausschuss stehen sechs Wochen (mit einer möglichen Verlängerung auf acht Wochen) zur Verfügung, um über einen gemeinsamen Entwurf zu entscheiden, der sich auf die Standpunkte des Parlaments und des Rates aus zweiter Lesung gründet. Wenn der Vermittlungsausschuss den gemeinsamen Entwurf nicht billigt, wird der vorgeschlagene Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn der Vermittlungsausschuss den gemeinsamen Entwurf billigt, wird der Entwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine dritte Lesung übermittelt.

    1. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung wird der Vermittlungsausschuss einberufen.

    2. Im Rahmen des Vermittlungsausschusses nehmen die beiden Gesetzgeber – das Europäische Parlament und der Rat – direkte Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine Einigung in Form eines gemeinsamen Entwurfes zu erzielen.

    3. Der Vermittlungsausschuss muss innerhalb von sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn man sich auf eine Verlängerung geeinigt hat) ab dem Abschluss der zweiten Lesung des Rates und der offiziellen Mitteilung an das Parlament, dass er die Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung nicht akzeptiert, einberufen werden.

    4. Jeder Gesetzgebungsvorschlag, bei dem eine Vermittlung notwendig ist, wird getrennt innerhalb des entsprechenden Vermittlungsausschusses erörtert.

    5. Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates mit Zustimmung des Präsidenten des Parlaments einberufen. Sobald seine erste Sitzung stattfindet, gilt er als einberufen.

    6. Vom Tag der ersten Sitzung an verfügt er über sechs Wochen (mit einer möglichen maximalen Verlängerung um zwei Wochen auf Initiative des Parlaments oder des Rates oder aufgrund einer gemeinsamen Einigung zwischen ihnen), um einen gemeinsamen Entwurf auszuhandeln und zu billigen.

    7. Bevor der Vermittlungsausschuss offiziell seine Arbeit beginnt, finden vorbereitende Triloge und technische Sitzungen statt, sobald feststeht, dass der Rat nicht in der Lage sein wird, die Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung zu akzeptieren. Sitzungen des Vermittlungsausschusses können auch durch Verhandlungen im Rahmen des Trilogs unterbrochen werden.

    8. In Trilogen und technischen Sitzungen finden sich kleine Teams von Verhandlungsführern aus dem Parlament, dem Rat und der Kommission zusammen, und jedes dieser Teams erstattet seiner Delegation im Vermittlungsausschuss Bericht.

    9. In Trilogen wird das Parlament durch den Vorsitz der Delegation im Vermittlungsausschuss, den Vorsitz des zuständigen parlamentarischen Ausschusses und den Berichterstatter vertreten, die durch Mitglieder des Vermittlungssekretariats des Parlaments und erforderlichenfalls einem Mitglied des Juristischen Dienstes unterstützt werden.

    10. Der Rat wird durch ein Mitglied des Rates oder einen stellvertretenden oder ständigen Vertreter (Vorsitz von AStV I beziehungsweise II) des Mitgliedstaats vertreten, der den Vorsitz innehat, und sie werden von einem Mitglied des Sekretariats des Rates, einschließlich seines Juristischen Dienstes, unterstützt.

    11. Die Kommission wird durch das Kommissionsmitglied oder dessen Vertreter (Generaldirektor der für das Dossier zuständigen Dienststelle) vertreten, der durch einen Sachverständigen, ihren juristischen Dienst und die Verwaltung unterstützt wird.

    12. An technischen Sitzungen nehmen in der Regel Sachverständige und Beamte aus den drei Institutionen teil.

    13. Die Verhandlungen im Trilog werden auf der Grundlage einer „Arbeitsunterlage in vier Spalten“ geführt, in der die Standpunkte des Parlaments und des Rates dargelegt werden:

      1. der Standpunkt des Rates aus erster Lesung

      2. Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung

      3. der Standpunkt des Rates zu den Abänderungen des Parlaments (Akzeptanz, Ablehnung oder ein möglicher Kompromisstext),

      4. der Standpunkt der Delegation des Parlaments zu den Vorschlägen des Rates.

    14. Im Verlaufe der Verhandlungen bemühen sich die beiden Delegationen um Kompromisse zu Abänderungen, bei denen es noch unterschiedliche Auffassungen gibt. Hierfür können zusätzliche detaillierte Ausarbeitungen von kleinen Arbeitsgruppen entweder auf politischer oder auf technischer Ebene angefordert werden.

    15. Die Ergebnisse jedes Trilogs werden anschließend von den jeweiligen Verhandlungsführern den Delegationen des Parlaments und des Rates zur Zustimmung unterbreitet: Erforderlichenfalls werden weitere Trilogsitzungen oder informelle Sitzungen anberaumt.

    16. Der Vermittlungsausschuss selbst besteht aus zwei Delegationen von gleicher Größe: einer Delegation aus dem Europäischen Parlament und einer aus dem Rat.

      1. Die Delegation des Rates besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat (Minister oder, was häufiger ist, den AStV-Vertretern der Mitgliedstaaten). Den Vorsitz in der Delegation des Rates hat der Minister inne, der den Vorsitz in dem Rat führt, der für das Dossier zuständig ist. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit (außer bei Dossiers, für die der Vertrag Einstimmigkeit vorschreibt).

      2. Die Delegation des Parlaments besteht aus ebenso vielen MdEP – 27 zuzüglich 27 Stellvertreter (die nur abstimmen dürfen, wenn ein Mitglied ihrer Fraktion verhindert ist). Drei Vizepräsidenten des Parlaments sind ständige Mitglieder des Vermittlungsausschusses und wechseln sich beim Ko-Vorsitz desselben ab. Die übrigen MdEP in der Delegation werden von den Fraktionen im Verhältnis zu der Größe jeder Fraktion im Parlament ernannt. Die Delegationsmitglieder stammen in der Regel mehrheitlich aus dem für das Dossier zuständigen parlamentarischen Ausschuss. In den meisten Fällen ist die Delegation bestrebt, im Konsens zu arbeiten. Im Falle einer Abstimmung werden die Beschlüsse der Delegation mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (das heißt derzeit 14) gefasst. Weitere Informationen zur Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss finden sich weiter unten.

      3. Auch die Kommission, die grundsätzlich durch das für das Dossier zuständige Kommissionsmitglied vertreten wird, nimmt an den Verfahren des Vermittlungsausschusses teil und versucht, die Standpunkte des Parlaments und des Rates in Einklang zu bringen.

    17. Wie bei Trilogen ist das Hauptwerkzeug für die Arbeit die Arbeitsunterlage in vier Spalten (siehe Punkt 13), die in alle Amtssprachen übersetzt ist. Der Ausschuss verfügt auch über den Vorschlag der Kommission und ihre Stellungnahme zu den Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung.

    18. Den Vorsitz im Vermittlungsausschuss führen gemeinsam ein Vizepräsident des Parlaments und ein Minister desjenigen Mitgliedstaats, der den Vorsitz innehat. Der Ausschuss tritt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Parlaments und des Rates meistens in Brüssel zusammen.

    19. Die meisten Sitzungen des Vermittlungsausschusses beginnen mit einem Trilog, in dem die beiden Gesetzgeber ihre Standpunkte auf der Grundlage der Mandate ihrer jeweiligen Organe erläutern. Die Kommission fungiert als Vermittler.

    20. Das Organ, das Gastgeber der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses ist, ist für die Redaktion des gemeinsamen Entwurfs und des Begleitschreibens und nach endgültiger Annahme des Rechtsaktes durch das Parlament und dem Rat für die Unterzeichnung des Rechtsaktes durch die Präsidenten der beiden Organe und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zuständig.

    21. Gelingt es den Delegationen des Parlaments und des Rates nicht, eine Einigung im Vermittlungsausschuss zu erzielen, wird der Vorschlag hinfällig. Ein neues Verfahren kann sich nur auf einen neuen Kommissionsvorschlag stützen. Bis Januar 2020 gelangte der Vermittlungsausschuss nur in vier Fällen nicht zu einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (Sprachtelefondienst, Einsetzung eines Wertpapierausschusses, Arbeitszeitrichtlinie und Verordnung über neuartige Lebensmittel).

    22. Wenn die Delegationen des Parlaments und des Rates einen Kompromiss erzielen, muss der Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Entwurf billigen. Die Delegation des Rates billigt ihn mit qualifizierter Mehrheit (oder einstimmig in den im Vertrag genannten Fällen), wogegen die Delegation des Parlaments mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt.

    23. Sobald eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf im Vermittlungsausschuss (oder danach in einem Briefwechsel zwischen den beiden Vorsitzenden des Ausschusses) erzielt wird, arbeitet das Generalsekretariat des Organs, in dem die erste Sitzung stattfand, den Entwurf eines legislativen Textes grundsätzlich in der Sprache aus, die während der Verhandlungen benutzt wurde. Eine vorläufige Fassung wird sobald wie möglich nach Abschluss der Verhandlungen unter folgender Adresse auf die Website des Parlaments gestellt.

    24. Nach einer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird das Dokument in allen Amtssprachen der EU verfügbar gemacht.

    25. Die beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses übermitteln den gemeinsamen Entwurf zusammen mit einem Begleitschreiben an den Präsidenten des Parlaments und den amtierenden Präsidenten des Rates. Etwaige Erklärungen der Organe werden diesem Schreiben beigefügt. Das Schreiben wird auch dem Vertreter der Kommission, der am Vermittlungsausschuss teilgenommen hat, zur Information übermittelt.

    26. Die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung muss sowohl vom Parlament als auch vom Rat bestätigt werden. Die beiden Organe stimmen getrennt über den gemeinsamen Entwurf in der vorliegenden Fassung ab, ohne dass die Möglichkeit einer weiteren Änderung besteht.

    Delegation des Parlaments in der Vermittlung
    1. Das Parlament wird im Vermittlungsverfahren durch eine Delegation vertreten, die aus der gleichen Anzahl von MdEP besteht wie die Delegation des Rates. Für jedes Vermittlungsverfahren wird eine eigene Delegation ernannt. Sie hat die Aufgabe, das gesamte Parlament in den Verhandlungen mit dem Rat zu vertreten.

    2. Zu Beginn jeder Wahlperiode oder im Falle größerer Änderungen in der politischen Zusammensetzung des Europäischen Parlaments insgesamt im Verlauf der Wahlperiode legt die Konferenz der Präsidenten die politische Zusammensetzung der Delegationen im Vermittlungsausschuss entsprechend der relativen Stärke der Fraktionen fest.

    3. Die drei Vizepräsidenten mit Sonderzuständigkeit für die Vermittlung gehören zu jeder Delegation und werden im Rahmen der Quote der Mitglieder aus jeder Fraktion berücksichtigt. Einer von den dreien führt den Vorsitz in jeder Delegation: Sie entscheiden untereinander darüber, wer für welches Vermittlungsverfahren zuständig sein wird und wer dementsprechend den Vorsitz in welcher Delegation führen wird. Der/die Berichterstatter und der Vorsitz des federführenden Ausschusses sind ebenfalls von Amts wegen Mitglieder und in der Quote ihrer Fraktion enthalten.

    4. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden von jeder Fraktion für ein spezifisches Vermittlungsverfahren ernannt. Sie gehören überwiegend dem federführenden Ausschuss oder den mitberatenden Ausschüssen an. In den Fällen, in denen das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen Anwendung findet, gehört der Delegation des Parlaments der Berichterstatter jedes assoziierten Ausschusses an. Die Fraktionen müssen die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitglieder ernennen, die an den Verfahren der Delegation aktiv teilnehmen können, aber nur abstimmen können, wenn sie ein Vollmitglied ersetzen.

    Organisation der Delegation
    1. Die Delegation des Parlaments führt eine konstituierende Sitzung durch, um dem Verhandlungsteam – in der Regel der Vizepräsident, der den Vorsitz der Delegation innehat, der Vorsitz des federführenden Ausschusses und der/die Berichterstatter – ein Mandat zu erteilen, damit die Trilogsitzungen beginnen können.

    2. Die Kommission ist dabei und bei allen darauf folgenden Sitzungen der Delegation des Parlaments anwesend. Ihre Vertreter sollen den Standpunkt der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments aus zweiter Lesung darlegen und erläutern und möglicherweise auch Informationen über die laufenden Entwicklungen im Rat, von denen sie Kenntnis haben, zur Verfügung stellen.

    3. Die Mitglieder der Delegation überwachen den Fortschritt des Vermittlungsverfahrens laufend in sukzessiven Sitzungen.

    4. Der Hauptzweck der Delegationssitzungen besteht darin, das Mandat des Verhandlungsteams zu aktualisieren und etwaige Kompromisstexte zu erörtern. Einzelnen Abänderungen oder Kompromissvorschlägen wird unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung zugestimmt. Wenn noch Fragen offen bleiben, erteilt die Delegation dem Verhandlungsstab Anweisungen, wie die Verhandlungen mit dem Rat fortzusetzen sind. Außerdem prüft die Delegation des Parlaments Verfahrensfragen, etwa die Frage, ob eine weitere Trilogsitzung anberaumt werden sollte oder ob und wann der Vermittlungsausschuss einberufen werden kann.

    5. Zum Abschluss des Verfahrens stimmt die Delegation der in der Vermittlung erzielten Einigung formell zu oder lehnt sie ab. Die Delegation ist um einen Konsens bemüht. Wenn aber eine Abstimmung notwendig ist, erfordert die Billigung die Unterstützung einer absoluten Mehrheit der Mitglieder (mindestens 14 von möglichen 27).

    6. Die Delegation wird von einem speziellen Dienst der Parlamentsverwaltung, dem Referat Legislative Angelegenheiten, und von spezialisierten Dienststellen unterstützt, z. B. dem Juristischen Dienst, Rechts- und Sprachsachverständigen und dem Pressedienst.

    Mögliche Ergebnisse:

  7. Dritte Lesung im Europäischen Parlament und Rat

    • Dritte Lesung im Parlament:

      Das Europäische Parlament prüft den gemeinsamen Entwurf und stimmt im Plenum über ihn ab. Es kann den Wortlaut des gemeinsamen Entwurfes nicht ändern. Wenn es ihn ablehnt oder nicht auf ihn reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn das Parlament und der Rat ihn billigen, ist der Rechtsakt angenommen.

    • Dritte Lesung im Rat:

      Der Rat prüft den gemeinsamen Entwurf. Er kann den Wortlaut nicht ändern. Wenn er ihn entweder ablehnt oder nicht reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn er den Entwurf billigt und das Parlament ihn ebenfalls billigt, ist der Rechtsakt angenommen.

    Im Einzelnen:

    Frist

    Das Parlament und der Rat haben eine Frist von sechs Wochen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen, die auf acht Wochen verlängert werden kann, wenn beide Organe einverstanden sind. Wenn sowohl das Parlament als auch der Rat den Entwurf ablehnen oder nicht rechtzeitig billigen, endet das Verfahren ohne die Annahme eines Rechtsakts.

    Abstimmung

    Das Parlament billigt den gemeinsamen Standpunkt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rat billigt den gemeinsamen Entwurf mit qualifizierter Mehrheit.

    Beteiligung der Bürger

    Der gemeinsame Entwurf kann nicht geändert werden. Sie können lediglich MdEP und/oder Ihre Regierung darum ersuchen, den gemeinsamen Entwurf zu billigen oder abzulehnen.

    Hervorgehendes Dokument

    Das Europäische Parlament nimmt eine legislative Entschließung zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf an, in der es den gemeinsamen Entwurf entweder billigt oder ablehnt.

    Der Rat erstellt kein amtliches Dokument.

    Wird der gemeinsame Entwurf gebilligt, ist der Rechtsakt angenommen, und er wird als Richtlinie (oder Verordnung oder Beschluss) und des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

    Statistiken

    Bislang wurden drei gemeinsame Entwürfe vom Parlament abgelehnt:

    • Schutz biotechnologischer Erfindungen im Jahr 1995

    • Übernahmeangebote im Jahr 2001

    • Hafendienste im Jahr 2003

    Der Rat hat noch nie einen gemeinsamen Entwurf abgelehnt.

    Vollständiger Text

    Der gemeinsame Entwurf wird gleichzeitig dem Parlament und dem Rat zur Billigung übermittelt. Es gibt keine spezielle Reihenfolge, in der die Mitgesetzgeber beschließen müssen. Ihnen stehen sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn dies einvernehmlich vereinbart wird) zur Verfügung, um einen Beschluss zu fassen, und sie können den Text nicht ändern. Im Parlament geht der Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf eine Debatte im Plenum voraus. Wenn das Parlament und der Rat den gemeinsamen Entwurf billigen, ist der Gesetzgebungsvorschlag angenommen. Wenn einer oder beide ihn ablehnen oder nicht rechtzeitig reagieren, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Es kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission wieder in Gang gesetzt werden.

    1. Billigt der Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Entwurf, muss er vom gesamten Europäischen Parlament und vom Rat in dritter Lesung gebilligt werden. Die beiden Organe stimmen getrennt über den gemeinsamen Entwurf ab. Es besteht keine Möglichkeit einer weiteren Änderung.

    2. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Vermittlungsverfahrens wird ein gemeinsamer Entwurf auf der Grundlage der gemeinsamen Arbeitsunterlage und etwaiger in der Vermittlung vereinbarter Abänderungen erstellt. Er wird zunächst in einer Sprache erstellt und anschließend in die übrigen Amtssprachen übersetzt. Die Originalsprachfassung des gemeinsamen Entwurfs wird den Mitgliedern der Delegation übermittelt.

    3. Der endgültige gemeinsame Entwurf, der durch Rechts- und Sprachsachverständige sowohl im Parlament als auch im Rat überprüft wurde, wird von den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses förmlich dem Präsidenten des Parlaments und dem amtierenden Präsidenten des Rates übermittelt. Etwaige Erklärungen der Organe werden ihrem Schreiben beigefügt.

    4. Die dritte Lesung wird innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab dem Datum dieses Schreibens abgeschlossen. Die Frist kann um höchstens zwei Wochen auf Initiative des Parlaments oder des Rates oder aufgrund einer gemeinsamen Einigung zwischen ihnen verlängert werden.

    Parlament
    1. Während des Zeitraums von sechs Wochen (der auf acht Wochen verlängert werden kann) erhalten die Mitglieder der Delegation des Europäischen Parlaments den endgültigen gemeinsamen Entwurf in ihrer jeweiligen Sprache zusammen mit einem Bericht, in dem die verschiedenen Phasen und Ergebnisse des Verhandlungsverfahrens dargelegt werden, einschließlich einer Aufzeichnung des Abstimmungsverhaltens der Delegation bei Abschluss des Vermittlungsverfahrens. Der endgültige gemeinsame Entwurf, der vom Berichterstatter und dem Vorsitz der Delegation ausgearbeitete Bericht, das Begleitschreiben und etwaige institutionelle Erklärungen werden den für das Plenum zuständigen Dienststellen des Parlaments übermittelt. An dieser Stelle werden die verschiedenen Sprachfassungen der Einigung auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    2. Der Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf geht eine Plenardebatte über das Ergebnis der Verhandlungen und die mit dem Rat erzielte (oder nicht erzielte) Einigung voraus. Diese Aussprache beginnt in der Regel mit Erklärungen des Vizepräsidenten, der den Vorsitz der Delegation führt, und des Berichterstatters. Das Plenum stimmt anschließend über den gemeinsamen Entwurf ab. Der Entwurf wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gebilligt; kommt diese nicht zustande, gilt der gemeinsame Entwurf als abgelehnt.

    3. Bis Ende 2020 hat das Parlament dreimal gemeinsame Entwürfe abgelehnt:

    Rat
    1. Der gemeinsame Entwurf muss auch vom Rat gebilligt werden, der es gewöhnlich vorzieht, nach der dritten Lesung des Parlaments abzustimmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    2. In der Praxis stellt die Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch den Rat kein Problem dar, da die Delegation des Rates im Vermittlungsausschuss aus einem Vertreter je Mitgliedstaat besteht. Bisher hat der Rat niemals eine im Zuge der Vermittlung erzielte Einigung abgelehnt.

    3. Wird der gemeinsame Entwurf von einem der Organe nicht gebilligt, endet das Legislativverfahren. Es kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission wieder in Gang gesetzt werden.

    4. Wenn der Entwurf sowohl vom Parlament als auch vom Rat angenommen ist, wird er zur Unterzeichnung durch die Präsidenten und die Generalsekretariate des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt, wonach er im Amtsblatt veröffentlicht wird.

    Mögliche Ergebnisse:

Mögliche Ergebnisse

  • Gesetzesvorschlag angenommen

    Das Europäische Parlament prüft den gemeinsamen Entwurf und stimmt im Plenum über ihn ab. Es kann den Wortlaut des gemeinsamen Entwurfes nicht ändern. Wenn es ihn ablehnt oder nicht auf ihn reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn das Parlament und der Rat ihn billigen, ist der Rechtsakt angenommen.

    • Verordnungen sind in der gesamten EU ab dem Zeitpunkt verbindlich, der im Amtsblatt angegeben ist.

    • Durch Richtlinien werden Endergebnisse festgelegt, die in jedem Mitgliedstaat zu erreichen sind; es bleibt aber den nationalen Regierungen überlassen zu entscheiden, wie sie ihre Gesetze anpassen wollen, um diese Ziele zu erreichen. In jeder Richtlinie wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem die nationalen Gesetze angepasst sein müssen.

    • Beschlüsse gelten für spezifische Fälle, an denen bestimmte Behörden oder Einzelpersonen beteiligt sind, und sie sind in vollem Umfang verbindlich.

  • Gesetzvorschlag nicht angenommen

    Wird der Gesetzgebungsvorschlag in irgendeiner Phase des Verfahrens abgelehnt, oder gelangen das Parlament und der Rat nicht zu einem Kompromiss, wird der Vorschlag nicht angenommen, und das Verfahren ist beendet. Ein neues Verfahren kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission eingeleitet werden.