Mit der Asylpolitik der EU soll jedem Drittstaatsangehörigen, der in einem der Mitgliedstaaten internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status gewährt und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt werden[1]. Zu diesem Zweck bemüht sich die EU um die Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Rechtsgrundlage

  • Artikel 67 Absatz 2, Artikel 78 und Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
  • Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Ziele

Ziel der EU ist es, eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz zu konzipieren, um jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, einen angemessenen Status zu gewähren sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967 im Einklang stehen. Weder im AEUV noch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Begriffe „Asyl“ und „Flüchtling“ definiert, aber beide verweisen ausdrücklich auf das Genfer Abkommen und sein Protokoll.

Ergebnisse

A. Fortschritte mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza

Mit dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1993 wurde die vorherige zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Asylfragen in den institutionellen Rahmen der EU überführt. Als Hauptakteur sollte der Rat die Kommission in seine Arbeit einbeziehen und das Parlament über seine Asylinitiativen unterrichten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) war in Asylfragen nicht zuständig.

Mit dem Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1999 wurden den Organen der EU neue Befugnisse übertragen, sodass sie gemäß einem gesonderten institutionellen Mechanismus Rechtsvorschriften im Bereich Asyl ausarbeiten konnten. Es gab eine fünfjährige Übergangszeit mit einem nicht ausschließlichen Initiativrecht der Kommission und der Mitgliedstaaten, und der Rat fasste Beschlüsse einstimmig, nachdem er das Parlament angehört hatte; dem EuGH wurde die Zuständigkeit in bestimmten Fällen übertragen. Außerdem sah der Vertrag von Amsterdam vor, dass der Rat nach Abschluss dieser ersten fünfjährigen Phase die Anwendung des normalen Mitentscheidungsverfahrens beschließen konnte und seine Beschlüsse fortan mit qualifizierter Mehrheit fassen würde. Der Rat fasste Ende 2004 einen entsprechenden Beschluss, und seit 2005 wird das Mitentscheidungsverfahren (nunmehr als ordentliches Gesetzgebungsverfahren bezeichnet) angewandt.

Mit der Annahme des Programms von Tampere im Oktober 1999 beschloss der Europäische Rat, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in zwei Phasen umgesetzt werden sollte: Die Annahme gemeinsamer Mindestnormen auf kurze Sicht sollte auf längere Sicht in ein gemeinsames Verfahren und einen einheitlichen Status für diejenigen führen, denen in der EU Asyl gewährt wird.

Dies führte zur „ersten Phase“ des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) von 1999-2004, in der die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, festgelegt wurden (anstelle des internationalen/zwischenstaatlichen Dubliner Übereinkommens von 1990), wozu auch das europäische System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern (Datenbank „Eurodac“) für die Speicherung und den Abgleich von Fingerabdruckdaten gehörte. Es wurden außerdem gemeinsame Mindeststandards festgelegt, an die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden halten mussten, Anerkennungskriterien für die Gewährung von internationalem Schutz und für die Art des gewährten Schutzes sowie Verfahren für die Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Durch weitere Rechtsvorschriften wurde die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms geregelt.

Im November 2004 wurde im Haager Programm gefordert, dass die Instrumente und Maßnahmen der zweiten Phase bis Ende 2010 verabschiedet werden, wobei das Bestreben der EU hervorgehoben wurde, über Mindeststandards hinauszugehen und ein einheitliches Asylverfahren mit gemeinsamen Garantien und einem einheitlichen Status für die Schutzberechtigten zu entwickeln. Im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl von 2008 wurde diese Frist auf 2012 verschoben.

B. Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft trat, änderte die Lage, indem er die Mindeststandards im Asylbereich in ein gemeinsames System mit einheitlichem Status und einheitlichen Verfahren umwandelte.

Dieses gemeinsame System muss folgende Aspekte umfassen:

  • einen einheitlichen Asylstatus,
  • einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus,
  • eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz,
  • gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus bzw. des subsidiären Schutzstatus,
  • Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
  • Normen für die Aufnahmebedingungen,
  • die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern.

Seit der Annahme des Vertrags von Lissabon gilt nach Artikel 80 AEUV auch ausdrücklich der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich etwaiger finanzieller Belastungen. Die asylpolitischen Maßnahmen der EU sollten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen umfassen, mit denen gewährleistet wird, dass dieser Grundsatz eingehalten wird. Der Vertrag veränderte außerdem das Beschlussfassungsverfahren in Asylfragen erheblich, indem das Mitentscheidungsverfahren zum Standardverfahren erklärt wurde. Hinzu kam, dass die gerichtliche Kontrolle durch den EuGH erheblich verbessert wurde. Ab diesem Zeitpunkt durften alle Gerichte eines Mitgliedstaats ein Vorabentscheidungsverfahren anstreben und nicht mehr nur, wie dies zuvor der Fall war, die letztinstanzlichen nationalen Gerichte. Dies ermöglichte es dem EuGH, eine umfassendere Rechtsprechung im Asylbereich hervorzubringen.

Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat am 10. Dezember 2009 für den Zeitraum 2010-2014 angenommen hatte, wurde das Ziel bekräftigt, „ein[en] gemeinsamen[n] Raum des Schutzes und der Solidarität [zu schaffen], der auf einem einheitlichen Asylverfahren und einem einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, [beruht]“. Insbesondere wurden die Notwendigkeit, wirksame Solidarität mit den besonders belasteten Mitgliedstaaten zu fördern, und die wichtige Rolle des neuen Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO, aktuell die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)) betont.

Obwohl die Kommission ihre Vorschläge für die zweite Phase des GEAS bereits 2008-2009 vorgelegt hatte, kamen die Verhandlungen nur langsam voran. Dementsprechend wurde die „zweite Phase“ des GEAS nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet, wobei der Schwerpunkt von Mindeststandards auf ein gemeinsames Asylverfahren auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus verlagert wurde.

C. Bestehende Rechtsinstrumente und laufende Reformbemühungen

Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie über den vorübergehenden Schutz) wurde als Rahmen für die Steuerung eines unerwarteten Massenzustroms von Vertriebenen und für die Gewährung eines unmittelbaren Schutzes entwickelt. Die Ziele der Richtlinie bestehen darin, die Unterschiede zwischen den Strategien der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufnahme und Behandlung von Vertriebenen bei einem Massenzustrom zu verringern und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu fördern. Sie wurde erstmals am 24. Februar 2022 vom Rat als Reaktion auf die beispiellose russische Invasion der Ukraine ausgelöst, um den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flohen, schnell und effektiv zu helfen.

Mit Ausnahme der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie‚ die im Januar 2012 in Kraft trat, traten die anderen neu gefassten Rechtsakte erst im Juli 2013 in Kraft (die Eurodac-Verordnung, die Dublin-III-Verordnung, die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen und die Asylverfahrensrichtlinie), sodass die verzögerte Umsetzung Mitte Juli 2015 mit dem Höhepunkt der Migrationskrise zusammenfiel. Im Juni 2014 erarbeitete der Europäische Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom März 2014 die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 68 AEUV) für die kommenden Jahre und stützte sich dabei auf die im Rahmen des Stockholmer Programms erzielten Fortschritte. In diesen Leitlinien wird betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des GEAS absolute Priorität genießen.

Angesichts des seit 2014 herrschenden Migrationsdrucks veröffentlichte die Kommission im Mai 2015 die Europäische Migrationsagenda (4.2.3), in der mehrere Maßnahmen vorgeschlagen wurden, um diesem Druck zu begegnen, darunter der Hotspot-Ansatz, der gemeinsam vom EASO (aktuell die EUAA), Frontex (aktuell die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) umgesetzt wurde und bei dem man vor Ort mit den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zusammenarbeitet, um ankommende Migranten rasch zu identifizieren, zu registrieren und ihre Fingerabdrücke zu erfassen. Der Hotspot-Ansatz sollte auch zur Umsetzung der Notfall-Umsiedlungsregelung beitragen, mit der insgesamt 160 000 Personen, die internationalen Schutz benötigten, umgesiedelt werden sollten. Die Regelung wurde von der Kommission zur Unterstützung Italiens und Griechenlands vorgeschlagen und vom Rat am 14. und 22. September 2015 nach Anhörung des Parlaments angenommen. Der Ratsbeschluss wurde später im EuGH-Urteil vom 6. September 2017 aufrechterhalten.

In der Europäischen Migrationsagenda sind außerdem weitere Schritte für eine Reform des GEAS festgelegt, die im Mai und Juli 2016 in zwei Paketen von Legislativvorschlägen vorgelegt und während der Legislaturperiode, die im Mai 2019 zu Ende ging, vom Parlament und vom Rat erörtert wurden. Während der Legislaturperiode 2014-2019 wurden jedoch keine Rechtsakte angenommen, da die Dossiers im Rat blockiert waren oder bestimmte Dossiers aufgrund der Blockaden bei mit ihnen zusammenhängenden Dossiers auf Stand-by waren.

Am 23. September 2020 veröffentlichte die Kommission das neue Migrations- und Asylpaket in dem Versuch, der festgefahrenen Reform des GEAS neues Leben einzuhauchen.

Der erste Reformvorschlag, der angenommen wurde, betraf die Einrichtung der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), die das EASO ersetzte. Die EUAA wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2303 errichtet, die am 19. Januar 2022 in Kraft trat.

Im September 2022 unterzeichneten das Parlament und fünf turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitze einen gemeinsamen Fahrplan für die Organisation und Koordinierung sowie für den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen zwischen den Rechtsetzungsinstanzen über das GEAS und das neue Europäische Migrations- und Asylpaket. Sie verpflichteten sich zur Zusammenarbeit, um die Reform der Migrations- und Asylvorschriften der EU vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 anzunehmen.

Am 14. Mai 2024 wurden die folgenden zehn Rechtsinstrumente angenommen, mit denen der europäische Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement reformiert wurde:

Kurztitel Bezeichnung Kurzbeschreibung
Richtlinie über Aufnahmebedingungen Richtlinie (EU) 2024/1346 Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten
Anerkennungs­verordnung Verordnung (EU) 2024/1347 Festlegung von Normen für
– die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;
– einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
– den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes
Asylverfahrens­verordnung Verordnung (EU) 2024/1348 Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347
Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze Verordnung (EU) 2024/1349 Einführung eines Rückführungsverfahrens an der Grenze. Gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde
Neuansiedlungs­verordnung Verordnung (EU) 2024/1350 Einführung gemeinsamer Vorschriften zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen
Asyl- und Migrations­management Verordnung (EU) 2024/1351 Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für das Asyl- und Migrationsmanagement in der EU und für das Funktionieren des GEAS
Einführung eines neuen ständigen Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten. Festlegung klarer Regeln für die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Änderungsverordnung zur Erleichterung des Screenings Verordnung (EU) 2024/1352 Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) und der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration)
Screening-­Verordnung Verordnung (EU) 2024/1356 Festlegung
– der Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden,
– der Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie an den Außengrenzen kontrolliert wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden
Eurodac Verordnung (EU) 2024/1358 Errichtung einer interoperablen Datenbank zur Unterstützung des Asylsystems, zur Bewältigung der irregulären Migration und zur Unterstützung der Umsetzung der Neuansiedlungsverordnung und der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz
Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt Verordnung (EU) 2024/1359 Bewältigung von außergewöhnlichen Krisensituationen, einschließlich Instrumentalisierung, und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl innerhalb der Union im Wege befristeter Maßnahmen
Verstärkte Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen, die sich auf die Verordnung (EU) 2024/1351 stützen und dabei die gerechte Aufteilung der Verantwortung gewährleisten, sowie befristete spezifische Vorschriften, die von denen der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 abweichen

D. Die externe Dimension

Der von der Kommission im Jahr 2011 angenommene Gesamtansatz für Migration und Mobilität bildet den übergreifenden Rahmen der Außenpolitik der EU im Bereich Migration und Asyl. In dem Rahmen ist festgelegt, wie die EU ihre politischen Dialoge und die Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage klar festgelegter Prioritäten führt. Er ist eingebettet in das umfassendere außenpolitische Handeln der EU und umfasst die Entwicklungszusammenarbeit. Seine Hauptziele sind eine bessere Organisation der legalen Migration, die Verhütung und Bekämpfung der irregulären Migration, die Maximierung der entwicklungspolitischen Auswirkungen von Migration und Mobilität und die Förderung des internationalen Schutzes.

Der Europäische Rat und die Türkei haben sich im März 2016 darauf geeinigt, den Zustrom irregulärer Migranten über die Türkei nach Europa zu verringern. Gemäß der Erklärung EU-Türkei sollten alle neuen irregulären Migranten und Asylbewerber, die aus der Türkei auf die griechischen Inseln gelangten und deren Asylanträge für unzulässig erklärt wurden, in die Türkei zurückgeführt werden. Des Weiteren sollte für jeden Syrer, der in die Türkei zurückgeführt wurde, ein anderer Syrer in die EU umgesiedelt werden, und zwar im Gegenzug für eine weitere Visaliberalisierung für türkische Staatsbürger und die Zahlung von 6 Mrd. EUR im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bis Ende 2018. Laut dem jüngsten Fortschrittsbericht der Kommission über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda vom 16. Oktober 2019 spielte die Erklärung eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Bewältigung der Migrationsherausforderung im östlichen Mittelmeerraum. Im Oktober 2021 forderte der Europäische Rat die Türkei auf, die vollständige und diskriminierungsfreie Umsetzung der Erklärung EU-Türkei von 2016, auch gegenüber der Republik Zypern, zu gewährleisten. Der hochrangige Dialog zwischen der EU und der Türkei zum Thema Migration fand am 23. November 2023 statt.

Eine der wichtigsten Initiativen, die im Neuen Migrations- und Asylpaket vorgestellt wurden, war die Förderung von maßgeschneiderten und für alle Beteiligten vorteilhaften Partnerschaften mit Drittländern im Bereich der Migration. Im Juli 2023 unterzeichnete die Kommission eine Absichtserklärung mit Tunesien. Im Frühjahr 2024 unterzeichnete die Kommission zusätzliche Vereinbarungen mit Ägypten, dem Libanon und Mauretanien.

Auf globaler Ebene verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2016 einstimmig die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, eine bahnbrechende politische Erklärung, die darauf abzielt, die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf große Flüchtlings- und Migrationsbewegungen sowie auf langanhaltende Flüchtlingssituationen zu verbessern. In der Folge wurden 2018 zwei globale Pakte für Flüchtlinge bzw. für andere Migranten geschlossen. Die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten enthält einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen mit spezifischen Vorhaben, um den Druck auf die betroffenen Aufnahmeländer zu mindern, die Eigenständigkeit der Flüchtlinge zu erhöhen, den Zugang zu Drittlandlösungen zu erweitern und die Bedingungen in den Herkunftsländern zu verbessern, damit Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zurückkehren können. Auf der Grundlage dieser vier zentralen Ziele bestätigte die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 2018 den Globalen Pakt für Flüchtlinge.

E. Finanzierungsmöglichkeiten für die Asylpolitik

Das wichtigste Finanzierungsinstrument für den Asylbereich im EU-Haushalt ist der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Die Mittelausstattung des AMIF wurde im letzten langfristigen Haushalt der EU (2014-2020), der mit der Migrationskrise zusammenfiel, von 3,31 Mrd. EUR auf 6,6 Mrd. EUR aufgestockt. Im derzeitigen langfristigen EU-Haushaltsplan für den Zeitraum von 2021-2027 wurden die Mittel aus dem AMIF erneut aufgestockt – auf 9,9 Mrd. EUR –, um unter anderem ein effektives und menschenwürdiges Migrations-, Asyl- und Integrationsmanagement zu erreichen, das die finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten einschließt, die sich im Wege von Neuansiedlungen und Umsiedlungen solidarisch zeigen. Aus anderen EU-Förderinstrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds Plus (2.3.2) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3.1.2) werden ebenfalls Mittel bereitgestellt, vor allem zur Unterstützung der Integration von Flüchtlingen und Migranten, wobei der Anteil der dafür zugewiesenen Mittel in den Haushaltslinien nicht separat ausgewiesen wird und somit nicht genau bestimmt ist.

Auch die anfängliche Zuweisung an das EASO (aktuell die EUAA) für den Zeitraum von 2014-2020 wurde von 109 Mio. EUR auf 456 Mio. EUR erhöht. Um in Zukunft eine umfassende operative Unterstützung der Asylverfahren leisten zu können, ist im neuen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2021-2027 ein Etat von 1,22 Mrd. EUR vorgesehen.

Das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) wurde mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingeführt. Es vereint die meisten externen Finanzierungsinstrumente der EU, die im vorherigen Haushaltszeitraum (2014-2020) als separate Instrumente existierten. Es beläuft sich auf 79,5 Mrd. EUR und umfasst ein indikatives Ausgabenziel von 10 % für Migration (ein flexibler anreizorientierter Ansatz für Migration).

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat sich im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen der EU stets nachdrücklich für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem eingesetzt. Es hat zudem gefordert, die irreguläre Migration zu verringern und gefährdete Gruppen zu schützen.

Seit der Umsetzung des Vertrags von Lissabon beteiligt sich das Parlament als vollwertiges Rechtsetzungsorgan aktiv an der Annahme neuer Rechtsvorschriften für Einwanderung und Asyl.

Das Europäische Parlament kann eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH anstrengen. Dieses Instrument wurde erfolgreich eingesetzt (Urteil des EuGH vom 6. Mai 2008), um die Nichtigkeit der Bestimmungen bezüglich der Modalitäten für die Annahme der in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vorgesehenen gemeinsamen Liste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten und der sicheren europäischen Drittländer zu erwirken.

Besuchen Sie die Website des Parlaments zur Antwort der EU auf Migration und Asyl.

 

[1]Ein zentraler Grundpfeiler des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, wonach es den Staaten untersagt ist, Personen in ein Land zurückzuschicken, in dem die reale Gefahr besteht, dass sie Verfolgung, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder einer anderen Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sind.

Georgiana Sandu