Das Subsidiaritätsprinzip

Für die Bereiche mit „geteilter Zuständigkeit“ (siehe Abschnitt C) wird mit dem im Vertrag über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip festgelegt, unter welchen Umständen die Union befugt ist, vor den Mitgliedstaaten tätig zu werden.

Rechtsgrundlage

Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Ziele

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestimmen die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union. In den Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, soll das Subsidiaritätsprinzip die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten schützen und das Tätigwerden der Union legitimieren, wenn die Ziele einer Maßnahme „wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen“ von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Durch die Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips in die europäischen Verträge soll auch sichergestellt werden, dass die Befugnisse im Einklang mit dem in Artikel 10 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der Bürgernähe so bürgernah wie möglich ausgeübt werden.

Errungenschaften

A. Ursprung und historische Entwicklung

Das Subsidiaritätsprinzip wurde durch den 1992 unterzeichneten EUV offiziell verankert: Mit dem EUV wurde ein Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen. Durch die 1986 unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte war die Subsidiaritätsregel allerdings bereits im Umweltbereich eingeführt worden, ohne dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurde. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hielt in seinem Urteil vom 21. Februar 1995, Rechtssache T-29/92, fest, dass das Subsidiaritätsprinzip vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellte, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen zu prüfen war.

Ohne den Wortlaut des Subsidiaritätsprinzips im neu nummerierten Artikel 5 Absatz 2 des EGV zu ändern, wurde diesem Vertrag durch den 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam das „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ (im Folgenden „Protokoll von 1997“) beigefügt. Die zuvor außervertraglich im Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (Europäischer Rat von Edinburgh von 1992) vereinbarten Anwendungsregeln sind damit rechtlich bindend und überprüfbar geworden.

Durch den 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des EUV und des EGV wurde das Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 3 EUV verankert und die entsprechende Bestimmung des EGV aufgehoben, wobei der Wortlaut jedoch beibehalten wurde. Hinzugefügt wurde auch ein expliziter Verweis auf die regionale und lokale Dimension des Subsidiaritätsprinzips. Zudem wurde durch den Vertrag von Lissabon das Protokoll von 1997 durch ein neues Protokoll Nr. 2 ersetzt, dessen wichtigste Änderung die Rolle der nationalen Parlamente bei der Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips darstellt (1.3.5).

B. Begriffsbestimmung

Allgemeiner Sinn und Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist es, einer untergeordneten Behörde gegenüber einer ihr übergeordneten Behörde bzw. einer lokalen Gebietskörperschaft gegenüber der Zentralgewalt ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit zu sichern. Es geht also um die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen. Dieser Grundsatz bildet die institutionelle Grundlage von Staaten mit föderaler Struktur.

Im Rahmen der EU dient das Subsidiaritätsprinzip als Maßgabe zur Regelung der Ausübung der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union. Ein Tätigwerden der Union ist damit ausgeschlossen, wenn eine Angelegenheit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch die Mitgliedstaaten selbst effizient geregelt werden kann. Die Union wird damit ermächtigt, ihre Befugnisse ausschließlich dann auszuüben, wenn die Ziele einer in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Maßnahme auf der Ebene der Union zu einem Mehrwert führen kann.

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV gelten für ein Tätigwerden der Organe der Union unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips drei Voraussetzungen: a) der betreffende Bereich fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union (d. h. nicht ausschließliche Zuständigkeit), b) die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden (d. h. Notwendigkeit), c) die Maßnahme kann aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen durch ein Tätigwerden seitens der Union besser verwirklicht werden (d. h. Mehrwert).

C. Anwendungsbereich

1. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union

Das Subsidiaritätsprinzip gilt für die in Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Bereiche mit „geteilter Zuständigkeit“. Diese Liste ist jedoch nicht erschöpfend. Im Gegensatz zu den Bereichen, in denen die EU „ausschließliche Zuständigkeit“ (Artikel 3) oder die Zuständigkeit besitzt, Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu koordinieren, unterstützen oder ergänzen (Artikel 5 und 6), betrifft die geteilte Zuständigkeit Bereiche, in denen es den Mitgliedstaaten nur gestattet ist, tätig zu werden, „sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat“ (Artikel 2 Absatz 2 AEUV). Diese Zuständigkeiten können vollständig oder teilweise von der EU übernommen werden und fallen aufgrund ihrer Ausübung so lange in die ausschließliche Zuständigkeit, bis die EU diese Ausübung beendet. Die Bereiche betreffen insbesondere den Binnenmarkt, die Sozialpolitik gemäß AEUV, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Landwirtschaft und die Fischerei (ausgenommen ist die Erhaltung der biologischen Meeresschätze), die Umwelt, den Verbraucherschutz, den Verkehr, die transeuropäischen Netze, die Energie, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie wichtige Sicherheitsanliegen im Bereich Gesundheit.

2. Anwendungsbereich des Subsidiaritätsprinzips

Das Subsidiaritätsprinzip gilt für alle Organe der Union. Praktische Bedeutung hat die Regelung insbesondere im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren. Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der nationalen Parlamente und die Rolle des Gerichtshofs bei der Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gestärkt. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde nicht nur ausdrücklich auf die subnationale Dimension des Subsidiaritätsprinzips verwiesen, sondern auch die Rolle des Europäischen Ausschusses der Regionen gestärkt und den nationalen Parlamenten die Möglichkeit eingeräumt, regionale Parlamente mit Legislativbefugnissen am „Frühwarnsystem“ zu beteiligen.

D. Kontrolle durch die nationalen Parlamente

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 12 Buchstabe b EUV sorgen die nationalen Parlamente dafür, dass das Subsidiaritätsprinzip gemäß dem im Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahren eingehalten wird. Im Zuge dieses Verfahrens („Frühwarnsystem“) können die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente binnen acht Wochen nach der Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Gibt mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente (eine Stimme je Kammer bei Zweikammerparlamenten und zwei Stimmen bei Einkammerparlamenten) begründete Stellungnahmen ab, muss der Entwurf überprüft werden („gelbe Karte“). Das Organ, das den Entwurf des Gesetzgebungsaktes verfasst hat, kann beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen, wobei dieser Beschluss zu begründen ist. Bei Vorschriften im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen liegt die Schwelle niedriger (ein Viertel der Stimmen). Bestreitet im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen aller nationalen Parlamente die Übereinstimmung eines Legislativvorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip und beschließt die Kommission, an ihrem Vorschlag festzuhalten, wird er den beiden gesetzgebenden Organen (Parlament und Rat) vorgelegt, die in erster Lesung Stellung nehmen. Ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass der Legislativvorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, kann er ihn mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament ablehnen („orange Karte“).

Das Verfahren der „gelben Karte“ wurde bislang dreimal ausgelöst, während das Verfahren der „orangen Karte“ noch nie zum Einsatz gekommen ist. Im Mai 2012 gab es erstmals eine „gelbe Karte“ für den sogenannten Monti-II-Vorschlag für eine Verordnung zu der Durchführung kollektiver Maßnahmen im Zusammenhang mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Insgesamt waren 12 der 40 nationalen Parlamente oder Parlamentskammern der Ansicht, dass der Vorschlag inhaltlich nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei. Die Kommission zog schließlich ihren Vorschlag zurück, war aber dennoch der Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vorlag. Im Oktober 2013 erteilten 14 nationale Parlamentskammern in 11 Mitgliedstaaten dem Vorschlag für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eine weitere „gelbe Karte“. Nach Auswertung der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente entschloss sich die Kommission dazu, den Vorschlag beizubehalten, und führte an, dass er mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei. Im Mai 2016 erteilten 14 Parlamentskammern in 11 Mitgliedstaaten dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern eine dritte „gelbe Karte“. Die Kommission gab eine ausführliche Begründung für die Aufrechterhaltung ihres Vorschlags, in der sie geltend machte, dass es sich bei der Entsendung von Arbeitnehmern definitionsgemäß um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handle und daher nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen werde.

Mit der Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) steht eine nützliche Plattform zur Verfügung, über die sich die nationalen Parlamente über Informationen im Hinblick auf die Subsidiaritätskontrolle austauschen können. Darüber hinaus wird der Austausch von Informationen zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und den Unionsorganen durch das Netz für Subsidiaritätskontrolle, das vom Europäischen Ausschuss der Regionen verwaltet wird, erleichtert. Zu den Mitgliedern des Netzes für Subsidiaritätskontrolle gehören die regionalen Parlamente und Regierungen mit Gesetzgebungsbefugnissen, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ohne Gesetzgebungsbefugnisse sowie die Gemeindeverbände in der EU. Zudem steht es nationalen Delegationen des Europäischen Ausschusses der Regionen und der Kammern der nationalen Parlamente offen.

E. Jüngste institutionelle Entwicklungen

Im November 2017 richtete die Kommission eine Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ ein, die ihren Bericht im Juli 2018 veröffentlichte. Auf Grundlage ihrer Empfehlungen veröffentlichte die Kommission im Oktober 2018 ein Subsidiaritätspaket, mit dem ein Raster für die Bewertung von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Begründungen eingeführt wurde.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit waren zentrale Themen der Konferenz zur Zukunft Europas (April 2021 bis Mai 2022). Im Zuge dieser Konferenz wurden 49 Vorschläge mit 326 Maßnahmen zu den wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen für die EU ausgearbeitet. Dazu gehörte beispielsweise das Thema Demokratie. Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 enthielt unter anderem den Vorschlag, die Subsidiaritätsprüfung durch den Europäischen Gerichtshof zu stärken, die Frist zur Übermittelung der „gelben Karte“ für die nationalen Parlamente von acht auf zwölf Wochen zu verlängern, die Stellungnahmen regionaler Parlamente in den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu Legislativentwürfen zu berücksichtigen und einen Mechanismus der „grünen Karte“ für Legislativvorschläge nationaler Parlamente einzuführen.

Seit der Konferenz hat das Konzept der „aktiven Subsidiarität“ an Bedeutung gewonnen. Die 11. Subsidiaritätskonferenz 2024 stand unter dem Motto „Bessere Rechtsetzung und aktive Subsidiarität: Schlüssel für eine EU, die etwas bewirkt“. In ihrem am 8. September 2025 veröffentlichten Jahresbericht 2024 betonte die Kommission, dass aktive Subsidiarität und die umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wichtige Prioritäten für die Wahlperiode 2024-2029 seien.

F. Gerichtliche Überprüfung

Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips kann im Nachhinein (nach Annahme des Gesetzgebungsaktes) im Wege einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden. Das ist auch im Protokoll dargelegt. Die Organe der Union verfügen bei der Anwendung dieses Prinzips jedoch über einen weiten Ermessensspielraum. In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-84/94 und C-233/94 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu den Umständen zählt, die von der Begründungspflicht gemäß Artikel 296 AEUV erfasst werden. Die Begründungspflicht ist dann erfüllt, wenn aus den Erwägungen hervorgeht, dass das Prinzip beachtet wurde. In einem wegweisenden Urteil aus der jüngeren Vergangenheit (Rechtssache C-547/14, Philipp Morris, Rn. 218) bekräftigte der Gerichtshof im Jahr 2016, dass er zu prüfen habe, „ob der Unionsgesetzgeber aufgrund detaillierter Angaben davon ausgehen durfte, dass das mit der in Betracht gezogenen Maßnahme verfolgte Ziel auf Unionsebene besser verwirklicht werden konnte“. In Bezug auf Verfahrensgarantien und insbesondere auf die Begründungspflicht zur Subsidiarität wies der Gerichtshof darauf hin, dass „die Einhaltung der Begründungspflicht nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist“ (Rn. 225).

In einem 2021 veröffentlichten Arbeitspapier des Parlaments zu den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wurde festgestellt, „dass der Gerichtshof bislang keine Maßnahme wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip aufgehoben hat“. Deshalb „sollte eine unabhängige Subsidiaritätskammer eingerichtet werden, die sich aus Präsidenten der nationalen Verfassungsgerichte zusammensetzt, um diese politische Voreingenommenheit zu überwinden und die Qualität der Überprüfung von Rechtsvorschriften zu verbessern“.

Die Mitgliedstaaten können im Namen ihres nationalen Parlaments oder einer seiner Kammern im Einklang mit ihrer Rechtsordnung eine Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip erheben. Auch der Europäische Ausschuss der Regionen kann solche Gerichtsverfahren gegen Gesetzgebungsakte einleiten, wenn gemäß dem AEUV seine Anhörung vorgesehen ist. Im jüngst veröffentlichten Draghi-Bericht wird dargelegt, dass diese Akteure trotz der ihnen gewährten wichtigen Befugnisse nur selten rechtlich gegen Legislativvorschläge der Kommission vorgehen. In dem Bericht wird eine EU-weite Untersuchung gefordert, um die Gründe für dieses Vorgehen durch die nationalen Parlamente zu analysieren.

Zum ersten Mal wurde im August 2024 von einem nationalen Parlament Klage wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß dem Protokoll Nr. 2 erhoben. Der Auslöser dieser Klage war die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (Rechtssache C-553/24, eingereicht von der französischen Nationalversammlung). Durch diese wegweisende Klage, die gemäß Artikel 88-6 der Französischen Verfassung von lediglich 60 der 577 Abgeordneten eingereicht wurde, wird deutlich, dass die Subsidiaritätskontrolle in einigen nationalen Parlamenten auch Minderheiten zugänglich ist. Dadurch können die demokratische Kontrolle und die Durchsetzung der Subsidiarität sowohl auf nationaler als auch auf Ebene der EU gestärkt werden.

Rolle des Europäischen Parlaments

Der Vorschlag für das Subsidiaritätskonzept ging vom Parlament aus, das am 14. Februar 1984 bei der Annahme des Entwurfs des Vertrags über die Europäische Union eine Bestimmung vorschlug, nach der in den Fällen, in denen durch den Vertrag eine mit den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten konkurrierende Zuständigkeit auf die Union übertragen wird, die Mitgliedstaaten dort tätig werden dürfen, wo die Union nicht regelnd eingegriffen hat. Außerdem wurde in dem Vorschlag hervorgehoben, dass die Union nur Aufgaben übernehmen soll, die gemeinsam wirksamer als von getrennt handelnden Einzelstaaten bewältigt werden können.

Das Europäische Parlament griff diese Vorschläge in einer Vielzahl von Entschließungen wieder auf (z. B. in den Entschließungen vom 23. November 1989, 14. Dezember 1989, 12. Juli 1990, 21. November 1990 und 18. Mai 1995), in denen es sein Eintreten für das Subsidiaritätsprinzip bekräftigte.

A. Interinstitutionelle Vereinbarungen

Das Parlament hat eine Reihe von Maßnahmen angenommen, um seiner Rolle im Rahmen der Verträge bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gerecht zu werden. In Artikel 43 seiner Geschäftsordnung heißt es wie folgt: „Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere darauf, dass dieser Vorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einhält.“ Der Rechtsausschuss ist der parlamentarische Ausschuss, der bereichsübergreifend für die Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständig ist. In diesem Zusammenhang erstellt er regelmäßig einen Bericht über die von der Kommission verfassten Jahresberichte zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Am 25. Oktober 1993 haben der Rat, das Parlament und die Kommission eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unterzeichnet, in der der Wille der drei Organe zu einem entschlossenen Vorgehen in diesem Bereich deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie verpflichten sich damit zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips. In dieser Vereinbarung werden durch Verfahren für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Einzelheiten der den Organen der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten festgelegt, damit die in den Verträgen vorgesehenen Ziele verwirklicht werden können. Die Kommission verpflichtete sich dazu, dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen und seine Beachtung zu begründen und zu rechtfertigen. Gleiches gilt im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse für das Parlament und den Rat.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (mit der die Vereinbarung vom Dezember 2003 und das Gemeinsame Interinstitutionelle Konzept für die Folgenabschätzung vom November 2005 ersetzt wurden) muss die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Begründung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip rechtfertigen und diesem Grundsatz in ihren Folgenabschätzungen Rechnung tragen. Gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 20. November 2010 verpflichten sich das Parlament und die Kommission darüber hinaus zur Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten, um so die Ausübung der mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Kontrollbefugnis durch die nationalen Parlamente zu erleichtern.

B. Entschließungen des Europäischen Parlaments

Bereits in seiner Entschließung vom 13. Mai 1997 hob das Parlament den rechtsverbindlichen Charakter des Subsidiaritätsprinzips hervor und wies gleichzeitig darauf hin, dass durch die Umsetzung des Prinzips weder die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union behindert noch der gemeinschaftliche Besitzstand (heutzutage: Besitzstand der EU) infrage gestellt werden darf. In seiner Entschließung vom 8. April 2003 fügte das Parlament hinzu, dass die Beilegung von Streitigkeiten vorzugsweise auf politischer Ebene erfolgen soll; Berücksichtigung sollen dabei die Vorschläge des Konvents zur Zukunft Europas finden, für die nationalen Parlamente im Bereich der Subsidiarität ein „Frühwarnsystem“ einzurichten. Dieses Frühwarnsystem wurde in den Vertrag von Lissabon aufgenommen (siehe oben und 1.3.5).

In seiner Entschließung vom 13. September 2012 begrüßte das Parlament die verstärkte Beteiligung der nationalen Parlamente an der Kontrolle der Legislativvorschläge unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und schlug vor, Maßnahmen zu prüfen, mit denen etwaige Hindernisse für die Beteiligung der nationalen Parlamente an der Kontrolle der Subsidiarität beseitigt werden können.

Das Parlament stellte in seiner Entschließung vom 18. April 2018 fest, dass die Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der nationalen Parlamente stark angestiegen ist, was deutlich macht, dass ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess der Union zunimmt. Es begrüßte auch das Interesse der nationalen Parlamente, durch die Anwendung des Verfahrens der „grünen Karte“ eine aktivere Rolle einzunehmen. In diesem Zusammenhang empfahl es, die bestehenden Instrumente, die es den nationalen Parlamenten ermöglichen, am Rechtsetzungsverfahren teilzunehmen, in vollem Umfang zu nutzen, ohne noch komplexere Verwaltungsstrukturen und langwierige Verfahren zu schaffen.

In seiner Entschließung vom 13. Februar 2019 wies das Parlament darauf hin, dass den lokalen Gebietskörperschaften und insbesondere den regionalen Parlamenten mit Legislativbefugnissen eine grundlegende Rolle zukommt. Außerdem nahm es die Empfehlungen der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ zur Kenntnis, wies jedoch darauf hin, dass viele dieser Empfehlungen, insbesondere in Bezug auf die Rolle der nationalen Parlamente und im Hinblick auf die notwendige Reform des Frühwarnsystems, bereits vom Parlament hervorgehoben wurden.

In seiner Entschließung vom 24. Juni 2021 wies das Parlament darauf hin, dass etwa 70 % der EU-Rechtsvorschriften von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt und angewendet werden, und forderte die Kommission auf, sie besser in ihre Konsultationsverfahren einzubeziehen und das „Modellraster“ zu integrieren, um während des gesamten Beschlussfassungsprozesses die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu bewerten. Zudem hob das Parlament hervor, dass die nationalen Parlamente aufgrund der derzeitigen Struktur des Verfahrens der Subsidiaritätskontrolle übermäßig viel Zeit für technische und rechtliche Bewertungen mit kurzen Fristen aufbringen, was dem Ziel einer vertieften politischen Diskussion über die europäische Politik zuwiderläuft.

In seiner Entschließung vom 23. November 2023 wies das Parlament darauf hin, dass die Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der nationalen Parlamente erheblich gestiegen ist (von 9 Stellungnahmen im Jahr 2020 auf 34 im Jahr 2022). Gleichzeitig betonte es, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nie eine „orange Karte“ zum Einsatz kam. Es forderte, die nationalen Parlamente in einer früheren Phase des Gesetzgebungsverfahrens einzubeziehen, und detaillierte Antworten von der Kommission, damit die Einhaltung der Subsidiarität eingehend geprüft werden kann. Außerdem rief das Parlament den Rat dazu auf, die Transparenz zu fördern, indem er die Anzahl der von ihm veröffentlichten Dokumente, insbesondere die von den Mitgliedstaaten geäußerten Standpunkte, erhöht. Damit soll die Kontrolle durch die nationalen Parlamente verbessert werden.

In seiner Entschließung vom 17. Januar 2024 nahm das Parlament die von den nationalen Parlamenten vorgetragene Forderung nach einer Verlängerung der ihnen für die Abgabe einer begründeten Stellungnahme eingeräumten Frist von acht Wochen zur Kenntnis und rief dazu auf, bei der nächsten Überarbeitung des Vertrags einen Zeitraum von zwölf Wochen einzuführen. Das Parlament schlug des Weiteren vor, ein Verfahren der „grünen Karte“ einzurichten, bei dem mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente die Kommission oder das Europäische Parlament auffordern kann, Legislativvorschläge vorzulegen, um so die europäische Debatte positiv zu beeinflussen.

 

Christophe BEAUDOUIN / JAGODA KAROLINA MACIEJEWSKA / Mariusz Maciejewski