Interfraktionelle Arbeitsgruppen im Europäischen Parlament
Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind ein Forum für den informellen Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen Fraktionen über besondere Themen und für Kontakte zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft. Jede interfraktionelle Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern aus mindestens drei verschiedenen Fraktionen.
Die interfraktionellen Arbeitsgruppen sind keine Gremien des Parlaments, werden aber vom Parlament anerkannt. Zu Beginn jeder Wahlperiode werden sie von den Fraktionsvorsitzenden einvernehmlich gebildet.
Liste der interfraktionellen Arbeitsgruppen
Es folgt die Liste der interfraktionellen Arbeitsgruppen der laufenden Wahlperiode. Interfraktionelle Arbeitsgruppen dürfen nicht mit inoffiziellen Gruppierungen oder Freundschaftsgruppen verwechselt werden, die nicht offiziell anerkannt und daher nicht in dieser Liste aufgeführt sind.
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung [IG10-01]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe gegen Rassismus und für Vielfalt [IG10-02]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Investitionsförderung für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Europäische Union [IG10-03]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Biologische Vielfalt, Jagd und ländlicher Raum [IG10-04]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Krebs und seltene Krankheiten [IG10-05]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Kinderrechte [IG10-06]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Christen im Nahen Osten [IG10-07]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Kohäsionspolitik und Gebiete in äußerster Randlage [IG10-08]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Demografie [IG10-09]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Behinderung [IG10-10]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Europäisches kulturelles Erbe, Jakobsweg und weitere europäische Kulturwege [IG10-11]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Armutsbekämpfung [IG10-12]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit [IG10-13]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Zukunft der Bildung und Kompetenzen für eine wettbewerbsfähige Union [IG10-14]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Nachhaltige Tierhaltung [IG10-15]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe LGBTIQ+ [IG10-16]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Psychische Gesundheit [IG10-17]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Polizei [IG10-18]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Resilienz, Katastrophenmanagement und Zivilschutz [IG10-19]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Meere, Flüsse, Inseln und Küstengebiete (Searica) [IG10-20]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Luft- und Raumfahrt [IG10-21]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) [IG10-22]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Sozialwirtschaft und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse [IG10-23]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Gewerkschaften [IG10-24]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Traditionelle Minderheiten, nationale Gemeinschaften und Landessprachen [IG10-25]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Zweistaatenlösung für Israel und Palästina [IG10-26]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Wohlergehen und Erhaltung von Tieren [IG10-27]
- Interfraktionelle Arbeitsgruppe Wein, hochwertige Lebensmittel und Spirituosen [IG10-28]
Regelung für die Bildung interfraktioneller Arbeitsgruppen
Für interfraktionelle Arbeitsgruppen gelten Artikel 35 der Geschäftsordnung und weitere interne Regelungen.
Im Interesse der Transparenz dürfen nur im Transparenzregister verzeichnete Interessenvertreter an Aktivitäten der interfraktionellen Arbeitsgruppen mitwirken, die im Parlament organisiert werden (durch Teilnahme an, Unterstützung von oder als Mitgastgeber von Treffen oder Veranstaltungen). Zudem muss jede interfraktionelle Arbeitsgruppe eine jährliche Erklärung über die finanziellen Interessen veröffentlichen, in der alle erhaltenen Geld- und Sachleistungen (finanzielle, personelle und materielle Unterstützung) erfasst sind.
Darüber hinaus ist es den interfraktionellen Arbeitsgruppen untersagt,
- den Namen oder das Logo des Parlaments oder der Fraktionen zu verwenden,
- im Namen des Parlaments Stellungnahmen abzugeben,
- Tätigkeiten auszuüben, die mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe verwechselt werden könnten,
- Tätigkeiten auszuüben, die sich negativ auf die Beziehungen zu Organen der Union oder zu Drittstaaten auswirken könnten, und
- Veranstaltungen in Drittstaaten durchzuführen, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments – etwa einer Wahlbeobachtungsmission – zusammenfallen.
Für die Aufsicht über die interfraktionellen Arbeitsgruppen sind die Quästoren zuständig.
Inoffizielle Gruppierungen
Inoffizielle Gruppierungen ähneln in Aufgabenbereich und Zweck den interfraktionellen Arbeitsgruppen, befassen sich jedoch mit Themen, die nicht von den anerkannten interfraktionellen Arbeitsgruppen abgedeckt werden. Für sie gibt es keine Rechtsgrundlage, und sie werden vom Europäischen Parlament nicht anerkannt. Das Parlament erhebt keine Daten über inoffizielle Gruppierungen und die Mitgliedschaft darin.
Mitglieder, die im Rahmen einer inoffiziellen Gruppierung externe Unterstützung erhalten, müssen dies in ihrer Erklärung über die privaten Interessen angeben. Diese Informationen werden im nachstehenden öffentlichen Register zentral erfasst.
Inoffizielle Gruppierungen sind in Artikel 36 der Geschäftsordnung geregelt. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten denselben Beschränkungen wie interfraktionelle Arbeitsgruppen. Darüber hinaus dürfen inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine Delegation des Parlaments besteht, nicht die Einrichtungen des Parlaments (Sitzungssäle, Verdolmetschung usw.) in Anspruch nehmen.