Energieeffizienz
Energieeffizienzmaßnahmen zielen darauf ab, eine nachhaltige Energieversorgung zu erreichen, Treibhausgasemissionen zu senken, die Versorgungssicherheit zu verbessern, die Kosten für die Einfuhr von Energie zu senken und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. 2023 beschlossen die beiden gesetzgebenden Organe, den Endenergieverbrauch in der EU bis spätestens 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2020 zu verringern.
Rechtsgrundlage
Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Erfolge
A. Die Richtlinie zur Energieeffizienz
1. Richtlinie zur Energieeffizienz: Perspektiven für 2020
Mit der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) wurden die ersten verbindlichen Energieeffizienzziele der EU festgelegt. Mit diesen Zielen sollte der Verbrauch an Primär- und Endenergie auf EU-Ebene bis 2020 um 20 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2007 gesenkt werden. Das bedeutete konkret, dass sich der Verbrauch auf nicht mehr als 1 474 bzw. 1 078 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- bzw. Endenergie belaufen durfte.
Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten der EU, sowohl für Primärenergie, die vom Energiesektor zur Umwandlung und Abgabe eingesetzt wird, als auch für Endenergie, die von den Endverbrauchern unmittelbar verbraucht wird, indikative nationale Ziele festzulegen. Es wurden Maßnahmen eingeführt, damit diese Ziele erreicht werden können, und es wurden rechtsverbindliche Vorschriften für Endverbraucher wie auch für Energieversorger erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten mussten außerdem ihre für jeweils drei Jahre zu erstellenden nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz veröffentlichen.
2. Überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz: Perspektiven für 2030
Mit der neuen Richtlinie zur Energieeffizienz ((EU) 2023/1791), die im Oktober 2023 in Kraft trat, werden die Energieeffizienzziele der EU verschärft. Mit diesen neuen Zielen soll der Verbrauch an Primär- und Endenergie auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2020 gesenkt werden. In absoluten Zahlen wird sich der Verbrauch der EU an Primär- und Endenergie bis 2030 auf höchstens 992,5 bzw. 763 Millionen Tonnen Rohöleinheiten belaufen.
In der überarbeiteten Richtlinie ist das Ziel für den Verbrauch an Endenergie für die Mitgliedstaaten der EU insgesamt verbindlich, während das Ziel für den Verbrauch an Primärenergie nur als Richtwert angegeben ist. Damit das Ziel der Union erreicht wird, sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, indikative nationale Energieeffizienzziele festzulegen, denen die Beiträge zum Verbrauch an Endenergie zugrunde liegen. Die Richtlinie schreibt neue jährliche Energieeinsparverpflichtungen vor, zunächst in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis 2023 und danach ansteigend auf 1,3 % ab 2024, auf 1,5 % ab 2026 und auf 1,9 % ab 2028. Entsprechend der Richtlinie bewertet die Kommission aktuell bestehende Energieeffizienzpartnerschaften und schlägt für spezifische Sektoren auf EU-Ebene neue vor, falls dies erforderlich ist.
Mit der Richtlinie wird die Verpflichtung für den öffentlichen Sektor eingeführt, eine Vorbildfunktion zu übernehmen: Öffentliche Einrichtungen in der EU müssen ihren gesamten Endenergieverbrauch im Vergleich zu 2021 jährlich um mindestens 1,9 % senken und jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude renovieren. Mit der Richtlinie wird die Begriffsbestimmung von effizienten Fernwärmesystemen überarbeitet, und es werden neue Anforderungen festgelegt, die darauf abzielen, die Versorgung dieser Systeme bis spätestens 2050 vollständig zu dekarbonisieren.
Außerdem werden Berichtspflichten für Rechenzentren, spezielle einzige Anlaufstellen für kleine und mittlere Unternehmen, Haushalte und öffentliche Einrichtungen sowie Verpflichtungen für die Planung der Wärme- und Kälteversorgung in Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern eingeführt. Die Richtlinie enthält ferner Bestimmungen zum Verbraucherschutz, eine Begriffsbestimmung für Energiearmut auf EU-Ebene sowie Maßnahmen, um diese zu verringern.
Die Überarbeitung der Richtlinie zur Energieeffizienz verlief in vier verschiedenen Phasen:
- 2018 wurde im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ der Primär- und Endenergieverbrauch der EU bis spätestens 2030 um 32,5 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2007 gesenkt.
- 2021 wurde im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ vorgeschlagen, das Energieeffizienzziel der EU bis spätestens 2030 auf mindestens 9 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2020 für das Jahr 2030 zu erhöhen. Im Zuge der Überarbeitung wurde der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Pfeiler der Energieunion eingeführt.
- 2022, nach der russischen Aggression gegen die Ukraine, wurde im Rahmen des REPowerEU-Plans vorgeschlagen, das verbindliche Energieeffizienzziel bis spätestens 2030 auf 13 % anzuheben, und es wurden Ziele für eine Verringerung der Nachfrage auf dem Energiebinnenmarkt (2.1.9) eingeführt.
- 2023 einigten sich Parlament und Rat auf ein Energieeffizienzziel von 11,7 % bis spätestens 2030.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System müssen die Mitgliedstaaten der EU zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen und alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vorlegen. Die Kommission begleitet und bewertet die Fortschrittsberichte und kann auf EU-Ebene Maßnahmen ergreifen, um die Pläne mit den Gesamtzielen der EU in Einklang zu bringen.
B. Allgemeiner Rahmen
1. Energieeffizienz von Gebäuden
a. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch im Gebäudesektor der EU zu senken und diesen bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu renovieren und den Informationsaustausch über die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern. Im März 2024 wurde beschlossen, die Richtlinie zu überarbeiten.
In der neuen Richtlinie werden sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene Ziele für die Senkung von Emissionen für Gebäude festgelegt:
- Ab 2030 müssen alle Neubauten in der EU emissionsfrei sein; für neue öffentliche Gebäude (die Behörden nutzen oder besitzen) gilt dies ab 2028.
- Für Nichtwohngebäude müssen die Mitgliedstaaten der EU Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festlegen, damit bis spätestens 2030 16 % und bis spätestens 2033 26 % des Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung renoviert wird.
- Bei Wohngebäuden werden die Mitgliedstaaten der EU für eine schrittweise Renovierung ihres gesamten Gebäudebestands sorgen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % zu senken.
In der Richtlinie werden die Begriffe „Nullemissionsgebäude“, „Niedrigstenergiegebäude“ und „umfassende Renovierung“ definiert, und langfristige Renovierungsstrategien werden durch nationale Gebäuderenovierungspläne ersetzt, die besser umsetzbar sind und besser überwacht werden können.
In der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten der EU angehalten, bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – sowie in allen neuen Wohngebäuden installieren zu lassen, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Sie sieht vor, dass ab 2025 keine Subventionen für alleinstehende Heizkessel für fossile Brennstoffe mehr gezahlt werden, dass die EU-Mitgliedstaaten Einrichtungen für technische Hilfe bereitstellen, dass Ausnahmen für landwirtschaftliche Nutzgebäude und Gebäude des Kulturerbes festgelegt werden und dass für Gebäude von besonderem architektonischem oder historischem Wert, provisorische Gebäude, Kirchen und Gebäude, die für Gottesdienste genutzt werden, Ausnahmeoptionen bestehen.
b. Strategie für die Renovierungswelle
Im Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission zur Förderung der Renovierung die Strategie für eine Renovierungswelle, die darauf abzielt, die Renovierungsquoten in den nächsten zehn Jahren mindestens zu verdoppeln und sicherzustellen, dass Renovierungen zu mehr Energie- und Ressourceneffizienz führen.
2. Kraft-Wärme-Kopplung
Mit Hilfe von Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt. Im Einklang mit der Richtlinie zur Energieeffizienz kann die Kommission die Mitgliedstaaten der EU auffordern, eine umfassende Bewertung des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung sowie eine Bewertung des Potenzials für Kraft-Wärme-Kopplung vorzunehmen.
3. Energieeffizienz von Produkten
Im Hinblick auf die Energieeffizienz von Produkten wurden auf EU-Ebene mehrere Maßnahmen eingeleitet, darunter Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Richtlinie 2009/125/EG) und ein Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369).
Mit dem neuen Rahmen für die Kennzeichnung der Energieeffizienz von Produkten werden die Klassen A+, A++ oder A+++ aufgehoben, und stattdessen wird wieder eine einfachere Skala von A bis G eingeführt.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament fordert seit jeher ehrgeizige Energieeffizienzziele und strengere Vorschriften.
Am 17. Januar 2018 nahm das Parlament in erster Lesung Abänderungen an und forderte als Mindestziel, die Energieeffizienz in der EU bis 2030 um 35 % zu steigern, was über dem von der Kommission vorgeschlagenen Ziel von 30 % lag.
Am 15. Januar 2020 nahm das Parlament eine Entschließung zum europäischen Grünen Deal an, in der es dazu aufforderte, die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden im Einklang mit den mittlerweile ambitionierteren Klimazielen der EU zu überarbeiten. Am 17. September 2020 nahm es eine Entschließung zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU an und forderte die Kommission auf, kohärente Maßnahmen auszuarbeiten, um Anreize für eine raschere und umfassendere Renovierung von Gebäuden zu schaffen.
Am 14. September 2022 nahm das Parlament eine Abänderung an, in deren Rahmen es das von der Kommission als Teil des REPowerEU-Plans vorgeschlagene Energieeffizienzziel der EU gegenüber den Projektionen von 2020 anhob, nämlich auf mindestens 14,5 % des Endenergieverbrauchs bis 2030. Dies entspricht einem Grenzwert von 740 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Endenergieverbrauch und 960 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Primärenergieverbrauch.
Am 14. März 2023 legte das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung fest, dass Wohngebäude Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz auf EU-Ebene erreichen müssen (Klasse E bis 2030 und D bis 2033). Außerdem müssen unterstützende Maßnahmen gegen Energiearmut ergriffen werden. Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude müssten dieselben Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2027 bzw. 2030 erreichen. Eine begrenzte Reihe von Ausnahmen würde für besondere Gebäude (Denkmäler, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude oder Kirchen, Gebetsstätten usw.) und für öffentliche Sozialwohnungen gelten, wenn Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die nicht durch Einsparungen bei den Energierechnungen kompensiert werden können. Für sozial schwache Haushalte würden gezielte Zuschüsse und Subventionen bereitgestellt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.
Matteo Ciucci