Energieeffizienz
Die Energieeffizienzmaßnahmen der EU zielen darauf ab, die Treibhausgasemissionen zu verringern, die Energiekosten zu senken und die Energieversorgungssicherheit zu verbessern und gleichzeitig die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern. Aufgrund der Richtlinie zur Energieeffizienz müssen die Mitgliedstaaten der EU ihren Energieverbrauch bis 2030 um 11,7 % gegenüber den Prognosen von 2020 senken. In der Richtlinie werden jährliche Energieeinsparziele festgelegt, die im Laufe der Zeit steigen; außerdem muss der Energieverbrauch von öffentlichen Gebäuden gesenkt und sie müssen renoviert werden, und es werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut eingeführt. Durch eigene Bestimmungen sollen die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch im Gebäudesektor deutlich verringert werden.
Rechtsgrundlage
Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Erfolge
A. Die Richtlinie zur Energieeffizienz
1. Richtlinie zur Energieeffizienz: Perspektiven für 2030
Mit der Richtlinie zur Energieeffizienz werden die Energieeffizienzziele der EU festgelegt, mit denen der Verbrauch an Primär- und Endenergie auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2020 gesenkt werden soll. Beim Primärenergieverbrauch wird der Gesamtenergiebedarf eines Landes gemessen, während sich der Endenergieverbrauch auf die Energie bezieht, die von den Endnutzern (Haushalte, Industrie, usw.) insgesamt verbraucht wurde. In absoluten Zahlen wird sich der Verbrauch der EU an Primär- und Endenergie bis 2030 auf höchstens 992,5 bzw. 763 Millionen Tonnen Rohöleinheiten belaufen.
Das Ziel für den Verbrauch an Endenergie ist für die Mitgliedstaaten der EU insgesamt verbindlich, während das Ziel für den Verbrauch an Primärenergie nur als Richtwert angegeben ist. Damit das Ziel der Union erreicht wird, sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, indikative nationale Energieeffizienzziele festzulegen, denen die Beiträge zum Verbrauch an Endenergie zugrunde liegen. Die Richtlinie schreibt neue jährliche Energieeinsparverpflichtungen für die Mitgliedstaaten der EU vor, wobei die Ziele schrittweise angehoben werden: mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis 2023 und danach ansteigend auf 1,3 % ab 2024, auf 1,5 % ab 2026 und schließlich auf 1,9 % ab 2028. Entsprechend der Richtlinie bewertet die Kommission aktuell bestehende Energieeffizienzpartnerschaften und schlägt für spezifische Sektoren auf EU-Ebene neue vor, falls dies erforderlich ist.
Mit der Richtlinie wird die Verpflichtung für den öffentlichen Sektor eingeführt, eine Vorbildfunktion zu übernehmen: Öffentliche Einrichtungen in der EU müssen ihren gesamten Endenergieverbrauch im Vergleich zu 2021 jährlich um mindestens 1,9 % senken und jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude renovieren. Mit der Richtlinie wird die Begriffsbestimmung von effizienten Fernwärmesystemen überarbeitet, und es werden neue Anforderungen festgelegt, die darauf abzielen, die Versorgung dieser Systeme bis spätestens 2050 vollständig zu dekarbonisieren.
Außerdem werden Berichtspflichten für Rechenzentren, spezielle einzige Anlaufstellen für kleine und mittlere Unternehmen, Haushalte und öffentliche Einrichtungen sowie Verpflichtungen für die Planung der Wärme- und Kälteversorgung in Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern eingeführt. Die Richtlinie enthält ferner Bestimmungen zum Verbraucherschutz, eine Begriffsbestimmung für Energiearmut auf EU-Ebene sowie Maßnahmen, um diese zu verringern.
Die Überarbeitung der Richtlinie zur Energieeffizienz verlief in vier verschiedenen Phasen:
- 2018 wurde im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ der Primär- und Endenergieverbrauch der EU bis spätestens 2030 um 32,5 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2007 gesenkt.
- 2021 wurde im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ vorgeschlagen, das Energieeffizienzziel der EU bis spätestens 2030 auf mindestens 9 % gegenüber den Prognosen aus dem Jahr 2020 für das Jahr 2030 anzuheben. Im Zuge der Überarbeitung wurde der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Pfeiler der Energieunion eingeführt.
- 2022, nach der russischen Aggression gegen die Ukraine, wurde im Rahmen des REPowerEU-Plans vorgeschlagen, das verbindliche Energieeffizienzziel bis spätestens 2030 auf 13 % anzuheben, und es wurden Ziele für eine Verringerung der Nachfrage auf dem Energiebinnenmarkt eingeführt (Kurzdarstellung 2.1.9).
- 2023 einigten sich Parlament und Rat auf ein Energieeffizienzziel von 11,7 % bis spätestens 2030.
Gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz müssen die Mitgliedstaaten der EU zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen und alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vorlegen. Die Kommission begleitet und bewertet die Fortschrittsberichte und kann auf EU-Ebene Maßnahmen ergreifen, um die Pläne mit den Gesamtzielen der EU in Einklang zu bringen.
2. Künftige Maßnahmen
Mit dem Aktionsplan für erschwingliche Energie, der Teil des Deals für eine saubere Industrie ist, sollen die Energieeffizienz verbessert und die Energiekosten für die Industrie und die Verbraucher gesenkt werden. Der Aktionsplan umfasst die Schaffung eines europäischen Energieeffizienzmarktes, der Unternehmen zu kosteneffizienten Lösungen führen soll, sowie die Aktualisierung der Verordnungen der EU zur Energieverbrauchskennzeichnung und zum Ökodesign, um effizientere Produkte mit längerer Lebensdauer zu fördern. Dank dieser Maßnahmen werden erhebliche Einsparungen erwartet, die bei den Energierechnungen bis 2030 auf bis zu 162 Mrd. EUR geschätzt werden.
B. Allgemeiner Rahmen
1. Energieeffizienz von Gebäuden
a. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch im Gebäudesektor der EU zu senken und diesen bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu renovieren und den Informationsaustausch über die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern. Sie trat am 28. Mai 2024 in Kraft und muss bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
In der neuen Richtlinie werden sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene Ziele für die Senkung von Emissionen für Gebäude festgelegt:
- Ab 2030 müssen alle Neubauten in der EU emissionsfrei sein; für neue öffentliche Gebäude (die Behörden nutzen oder besitzen) gilt dies ab 2028.
- Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten der EU auf eine schrittweise Renovierung ihres gesamten Gebäudebestands hinarbeiten, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % gegenüber 2020 zu senken.
- Für Nichtwohngebäude müssen die Mitgliedstaaten der EU Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festlegen, damit bis spätestens 2030 16 % und bis spätestens 2033 26 % des Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung renoviert werden.
In der Richtlinie werden die Begriffe „Nullemissionsgebäude“, „Niedrigstenergiegebäude“ und „umfassende Renovierung“ definiert, und langfristige Renovierungsstrategien werden durch nationale Gebäuderenovierungspläne ersetzt, die sich einfacher umsetzen lassen und besser überwacht werden können. Außerdem werden die Mitgliedstaaten der EU angehalten, bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – sowie in allen neuen Wohngebäuden installieren zu lassen, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Richtlinie sieht vor, dass ab 2025 keine Subventionen für alleinstehende Heizkessel für fossile Brennstoffe mehr gezahlt werden, dass die EU-Mitgliedstaaten Einrichtungen für technische Hilfe bereitstellen, dass Ausnahmen für landwirtschaftliche Nutzgebäude und Gebäude des Kulturerbes festgelegt werden und dass für Gebäude von besonderem architektonischem oder historischem Wert, provisorische Gebäude, Kirchen und Gebäude, die für Gottesdienste genutzt werden, Ausnahmeoptionen bestehen.
b. Die Strategie für eine Renovierungswelle
Im Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission zur Förderung der Renovierung die Strategie für eine Renovierungswelle, die darauf abzielt, die Renovierungsquoten in den nächsten zehn Jahren mindestens zu verdoppeln und sicherzustellen, dass Renovierungen zu mehr Energie- und Ressourceneffizienz führen.
2. Kraft-Wärme-Kopplung
Mit Hilfe von Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt. Im Einklang mit der Richtlinie zur Energieeffizienz kann die Kommission die Mitgliedstaaten der EU auffordern, eine umfassende Bewertung des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung sowie eine Bewertung des Potenzials für Kraft-Wärme-Kopplung vorzunehmen.
3. Energieeffizienz von Produkten
Im Hinblick auf die Energieeffizienz von Produkten wurden auf EU-Ebene mehrere Maßnahmen eingeleitet, darunter die Ökodesign-Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte und die Ökodesign-Verordnung sowie ein Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung, mit dem die Klassen A+, A++ oder A+++ aufgehoben werden und stattdessen wieder eine einfachere Skala von A bis G eingeführt wird.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament fordert seit Langem ehrgeizige Energieeffizienzziele und strengere Vorschriften.
Am 17. Januar 2018 nahm das Parlament in erster Lesung Abänderungen an und forderte als Mindestziel, die Energieeffizienz in der EU bis 2030 um 35 % zu steigern, was über dem von der Kommission vorgeschlagenen Ziel von 30 % lag.
Am 15. Januar 2020 nahm das Parlament eine Entschließung zum europäischen Grünen Deal an, in der es dazu aufforderte, die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden im Einklang mit den mittlerweile ambitionierteren Klimazielen der EU zu überarbeiten. Am 17. September 2020 nahm es eine Entschließung zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU an und forderte die Kommission auf, kohärente Maßnahmen auszuarbeiten, um Anreize für eine raschere und umfassendere Renovierung von Gebäuden zu schaffen.
Am 14. September 2022 nahm das Parlament eine Abänderung an, in deren Rahmen es das von der Kommission als Teil des REPowerEU-Plans vorgeschlagene Energieeffizienzziel der EU gegenüber den Projektionen von 2020 anhob, nämlich auf mindestens 14,5 % des Endenergieverbrauchs bis 2030. Dies entspricht einem Grenzwert von 740 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Endenergieverbrauch und 960 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Primärenergieverbrauch.
Am 14. März 2023 legte das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung fest, dass Wohngebäude Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz auf EU-Ebene erreichen müssen (Klasse E bis 2030 und D bis 2033). Außerdem müssen unterstützende Maßnahmen gegen Energiearmut ergriffen werden. Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude sollen dieselben Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2027 bzw. 2030 erreichen. Eine begrenzte Reihe von Ausnahmen soll für besondere Gebäude (Denkmäler, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude oder Kirchen, Gebetsstätten usw.) und für öffentliche Sozialwohnungen gelten, wenn Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die nicht durch Einsparungen bei den Energierechnungen kompensiert werden können. Für sozial schwache Haushalte sollen gezielte Zuschüsse und Subventionen bereitgestellt werden.
In seiner Entschließung vom 3. April 2025 zu energieintensiven Industriezweigen forderte das Parlament die Kommission auf, energieintensive Industriezweige bei der Einführung sauberer und klimaneutraler Technologien und energieeffizienter Produktionsmethoden zu unterstützen und dringend Maßnahmen vorzuschlagen, um die hohen Energiekosten der energieintensiven Industriezweige zu senken.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.
Kristin BECKER / Matteo Ciucci