Seit 1. Juli 2002 gelten dieselben Gebühren für Euro-Überweisungen auf Konten in anderen Mitgliedstaaten wie im Inland. Kreditkartenzahlungen und Abhebungen an Geldautomaten innerhalb der gesamten EU kosten ebenfalls dasselbe wie im Inland. Eine vom Europäische Parlament schon seit langem geforderte Verordnung verpflichtet die Banken zur Angleichung der Gebühren.
Je näher der 1. Januar 2002 rückte, der Tag, an dem das Euro-Bargeld eingeführt wurde, desto größer wurde die Sorge, Wirtschaft und Öffentlichkeit würden die Vorteile der neuen Währung vielleicht nicht gleich ermessen können. Die Banken waren nicht verpflichtet, einheitliche Gebühren für Inlandsüberweisungen und Überweisungen in andere EU-Staaten zu erheben, und alle Zeichen deuteten darauf hin, dass viele von ihnen weiterhin „künstlich“ unterscheiden würden zwischen „Inlands- und „Auslandsüberweisungen“ in Euro. Studien belegten, dass die Überweisung von 100 Euro von einem Mitgliedstaat in einen anderen bis zu 24 Euro an Gebühren kosten konnte. Die EU-Institutionen waren deshalb übereinstimmend der Ansicht, dass es angesichts des technischen Fortschritts und des Wegfalls der Wechselkursrisiken nicht den geringsten Grund gab, diese Situation aufrecht zu erhalten.
Das Europäische Parlament unterstützte schon seit langem die Bemühungen um eine Senkung der Gebühren für grenzüberschreitende Überweisungen, die auch nach Einführung des Euro im Zahlungsverkehr mehr kosteten als Inlandsüberweisungen. Die Banken schienen ihre Kundschaft außerdem nicht ausreichend über die erhobenen Gebühren zu informieren. Die Mehrkosten für grenzüberschreitende Überweisungen und Zahlungen stellten daher ein Hindernis für den Handel und den Binnenmarkt dar und drohten überdies das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Euro zu erschüttern. Einige Banken machten zunächst Front gegen jedwede Regelung und erklärten, die Marktkräfte würden schon dafür sorgen, dass die Preise sinken. Das Parlament hielt es jedoch für notwendig, das Prinzip der Gebührengleichheit gesetzlich vorzuschreiben. Schließlich hatten die Banken ja genügend Zeit gehabt, die notwendige Anpassung vorzunehmen.
Die Europäische Kommission war derselben Ansicht und arbeitete daraufhin eine Verordnung aus, die vom Parlament im Dezember 2001 angenommen wurde. Danach sind die Banken seit 1. Juli 2001 verpflichtet, für elektronische Transaktionen (Bargeldabhebungen und Kartenzahlungen) und seit 1. Juli 2003 auch für Banküberweisungen, dieselben Gebühren zu erheben. In beiden Fällen gilt diese Regelung bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 12.500 Euro, der zum 1. Januar 2006 jedoch auf 50.000 Euro heraufgesetzt wird. Die Banken müssen ihre Kunden außerdem schriftlich über die Höhe der Gebühren für Zahlungen und Überweisungen bis zur 50.000-Euro-Grenze informieren. Die Verordnung umfasst alle Überweisungen in Euro in alle Mitgliedstaaten der EU, nicht nur die der Eurozone angehörenden.
Schrittweise Einführung eines Höchstbetrags von 50.000 Euro
Kommission und Parlament hatten den Höchstbetrag ursprünglich auf 50.000 Euro festgesetzt. Auf Druck des Rates wurde er jedoch auf 12.500 Euro gesenkt. Um eine rasche Einigung mit dem Rat zu erzielen und das Gesetz schneller durchzubringen, akzeptierte das Parlament diesen Betrag als ersten Schritt, jedoch unter der Bedingung, ihn 2006 auf 50.000 Euro anzuheben. Auf diese Weise bleibt den Banken ausreichend Zeit, sich auf die neue Gesetzgebung umzustellen.
Die Verordnung hindert die Banken keineswegs daran, sich im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Gebühren gegenseitig Konkurrenz zu machen, solange alle Überweisungen auf EU-Ebene gleich viel kosten. Die Banken haben also konkret die Möglichkeit, ihre Inlandsgebühren anzuheben, da sie nach der Verordnung nicht verpflichtet sind, die Gebühren für grenzüberschreitende Überweisungen zu senken; die Kosten müssen lediglich gleich hoch sein. Aufgrund des Wettbewerb ist diese Annahme jedoch wenig wahrscheinlich. Die Banken haben darüber hinaus die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag für verschiedene Zahlungsarten einzuführen und dürfen zwischen verschiedenen Arten von Kunden unterscheiden, nicht jedoch zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen. Die Banken können beispielsweise eine bestimmte Zahl von kostenlosen Abhebungen im In- oder Ausland oder einen jährlichen Pauschalbetrag für die Nutzung der Geldkarte im Ausland anbieten.
Für Papierschecks sind keine einheitlichen Gebühren vorgeschrieben, da deren Bearbeitung teurer ist als die von elektronischen Zahlungen. Die Banken dürfen auch höhere Gebühren verlangen, wenn Kunde oder Kundin vergessen, die IBAN (International Bank Account Number) der Überweisungsempfänger/in anzugeben.
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