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Besserer Schutz für die Urheber – damit Kreativität sich auch in Zukunft lohnt

Alles digital: Texte, Musik und Filme stehen dank neuer Medien jederzeit an jedem Ort bereit und lassen sich mit geringem Aufwand unbegrenzt kopieren. In der Informationsgesellschaft hat der Verbraucher die Möglichkeit, immer und überall auf Daten zuzugreifen, und das bringt mehr Tempo. Und er kann sich ein breites Informationsspektrum zunutze machen. Statt in der Bibliothek kann er wissenschaftliche Texte im Internet lesen. Er kann sich selbst Musik-CDs brennen. Und vieles mehr.

Die neue Technik birgt neue Chancen. Aber auch, wenn sie ungeahnte Möglichkeiten mit der Kreativität anderer eröffnet, darf sie die angemessene Bezahlung der Autoren, Produzenten und Schauspieler nicht verhindern. Gleiches gilt für den Handel mit Kunstwerken: Auch hier ist es für die EU-Gesetzgeber nur fair, dass der Künstler nicht nur aus dem Erst-, sondern auch aus dem Weiterverkauf seiner Objekte Gewinn zieht. Zwei neue EU-Rahmengesetze sorgen dafür, dass der Schöpfer eines Werks mit Sicherheit und langfristig von seiner Arbeit profitiert, damit sich Kreativität auch in Zukunft lohnt.

Urheber dürfen nicht den Kürzeren ziehen

Die EU will die Informationsgesellschaft voranbringen. Sie will innovative Produkte und Dienstleistungen fördern und mit ihrer Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts gleichzeitig eine faire Vergütung dafür sicherstellen. Außerdem will die Union vor illegalen Machenschaften etwa von Produktpiraten schützen und gibt daher den EU-Staaten gemeinsame Regeln für die Vervielfältigung, Wiedergabe und Verbreitung von Werken vor. Die Richtlinie passt das EU-Urheberrecht an den technischen Fortschritt an. Außerdem setzt sie internationale Verpflichtungen um, die sich aus zwei Verträgen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ergeben.

Die Urheberrechts-Richtlinie schützt Komponisten oder Autoren von Büchern oder Filmen. Das gleiche gilt, was die Aufzeichnung ihrer Werke angeht, für Musiker oder Schauspieler oder die Produzenten von Tonträgern, Filmen oder Rundfunkanstalten. Seit 22. Dezember 2002 müssen die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten der EU-Regelung entsprechen.

Wer geistiges Eigentum schafft, soll nach der Richtlinie dessen Vervielfältigung kontrollieren können. Doch eine Reihe von Ausnahmen stellt sicher, dass auch die Öffentlichkeit zu ihrem Recht kommt. Ob sie diese eng gefassten Ausnahmen anwenden, können die EU-Staaten selbst entscheiden. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise erlauben, dass Verbraucher Kopien für den Privatgebrauch anfertigen. Auch können sie Ausnahmen für Wissenschaft und Unterricht, für Bibliotheken oder Archive, für die Berichterstattung oder für bestimmte Personengruppen – behinderte Menschen etwa – machen.

Die Europa-Abgeordneten wollten bei allem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit zugleich erreichen, dass die Sonderregelungen das Recht der Urheber nicht aushöhlen. Sie setzten durch, dass auch bei einigen der Ausnahmen der Urheber für die Nutzung seines Werks angemessen vergütet werden muss. Gegen die Mitgliedstaaten im Rat fochten die MEPs zudem durch, dass der Name des Urhebers bei Berufung auf sein Werk genannt werden muss, "außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist". Der Rat hatte für eine schwächere Formulierung plädiert. Die MEPs setzten auch durch, dass die Richtlinie innerhalb von anderthalb anstelle von zwei Jahren – wie dies der Rat gefordert hatte – umgesetzt wurde.

Bildende Kunst darf nicht brotlos sein

Mangelnden Urheberschutz und Wettbewerbsverzerrungen machten die EU-Gesetzgeber auch bei der bildenden Kunst aus: Bildende Künstler sind bisher in manchen Ländern der Union gegenüber anderen Künstlern benachteiligt. Während Komponisten bei jedem Abspielen ihrer Stücke im Radio Geld kassieren, heißt es etwa für Maler oft: Einmaliger Verkauf eines Werks ist einmaliger Gewinn. Zwar sieht die Berner Übereinkunft vor, dass der Schöpfer eines Kunstwerks am Weiterverkauf finanziell beteiligt wird, die Konvention ist aber nicht bindend. In einigen EU-Ländern gilt das Folgerecht deshalb nicht, in anderen gilt es, aber mit unterschiedlichen Standards.

Künftig sollen bildende Künstler auch beim Weiterverkauf ihrer Werke nach EU-einheitlichen Regeln mitverdienen. Die Folgerechts-Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2006 umgesetzt sein und beschränkt sich vor allem auf zeitgenössische Kunst, denn der Vergütungsanspruch erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch gilt das Folgerecht nur, wenn Profis wie Kunsthändler die Werke verkaufen. Die Vergütung ist gestaffelt, sie sinkt mit steigender Verkaufssumme von vier auf ein Viertel Prozent. Den Mitgliedstaaten sind Ausnahmen erlaubt, in welchen Fällen das Folgerecht nicht angewendet werden muss.

Obwohl sich MEPs und Ministerrat über die Ziele einig waren, blieben zwei Themen strittig: Erstens die Mindestverkaufssumme, ab der das Folgerecht gilt. Der Rat hatte 4000 Euro angesetzt, wollte also weniger Kunstwerke einbeziehen als die Abgeordneten, die 1000 Euro vorschlugen. Zweitens die Umsetzungs- und Übergangsfristen. Der Ministerrat wollte den Mitgliedstaaten mehr Zeit geben als das Parlament. Am Ende stand ein Kompromiss: Das Folgerecht gilt nun für alle Objekte, die mindestens 3000 Euro kosten, wobei die Mitgliedstaaten eine niedrigere Summe festlegen können. Der Rat setzte durch, dass ein Künstler maximal 12.500 Euro je Weiterverkauf einnehmen kann. Die Frist für die Umsetzung beläuft sich auf vier Jahre – das Parlament hatte zwei, der Rat fünf Jahre gefordert.

Stichwort

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): Die WIPO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Zweck, den gewerblichen Rechtschutz und das Urheberrecht zu fördern. Der 1967 gegründeten Organisation gehören rund 180 Staaten an. Sie sitzt in Genf. Die Ursprünge der WIPO reichen bis in die 1880er Jahre, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883) und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) zurück. Artikel 14ter der Berner Übereinkunft, die zuletzt 1971 in Paris überarbeitet wurde, befasst sich speziell mit dem Folgerecht.



  
Berichterstatter:
  
Copyright: Enrico Boselli (PES, I)
Geistiges Eigentum: Wiederverwertungsrecht zugunsten des Autors: Jürgen Zimmerling (EPP-ED, D)
WIPO (World Intellectual Property Organization)
  
Amtsblatt - endgültige Rechtsakte
  
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  Publishing deadline: 2 April 2004