Energiepolitik – allgemeine Grundsätze
Zu den Problemen und Aufgaben der EU im Bereich der Energie zählen die zunehmende Einfuhrabhängigkeit, die mangelnde Diversifizierung, hohe und volatile Energiepreise, die weltweit steigende Energienachfrage, Sicherheitsrisiken in Erzeuger- und Transitländern, zunehmende Gefahren durch den Klimawandel, Dekarbonisierung, zu langsame Fortschritte bei der Steigerung der Energieeffizienz, Herausforderungen im Zusammenhang mit dem zunehmenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Bedarf nach mehr Transparenz sowie die weitere Integration und Vernetzung der Energiemärkte. Im Mittelpunkt der EU-Energiepolitik steht daher eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verwirklichung eines integrierten Energiemarkts, einer sicheren Energieversorgung und einer nachhaltigen Energiewirtschaft.
Rechtsgrundlage
Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Konkrete Bestimmungen:
- Versorgungssicherheit: Artikel 122 AEUV;
- Energienetze: Artikel 170 bis 172 AEUV;
- Kohle: In Protokoll Nr. 37 werden die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 2002 erläutert;
- Kernenergie: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) ist die Rechtsgrundlage für die meisten EU-Maßnahmen im Bereich der Kernenergie.
Weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Energiepolitik:
- Energiebinnenmarkt: Artikel 114 AEUV;
- Externe Energiepolitik: Artikel 216 bis 218 AEUV.
Ziele
Der Energieunion (2015) zufolge werden mit der Energiepolitik der EU die folgenden fünf Hauptziele verfolgt:
- Diversifizierung der Energiequellen der EU, Wahrung der Energieversorgungssicherheit durch Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern;
- Sicherstellung eines funktionsfähigen und vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für einen unionsweit ungehinderten Energiefluss mithilfe einer geeigneten Infrastruktur und ohne technische oder regulatorische Hemmnisse;
- Verbesserung der Energieeffizienz und Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Senkung der Emissionen, Förderung von Beschäftigung und Wachstum;
- Dekarbonisierung der Wirtschaft und Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;
- Förderung der Erforschung von kohlenstoffarmen und sauberen Energietechnologien und Priorisierung von Forschung und Innovation zur Unterstützung der Energiewende und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
Nach Maßgabe von Artikel 194 AEUV fallen einige Bereiche der Energiepolitik in die geteilte Zuständigkeit, womit die Weichen für den Übergang zu einer gemeinsamen Energiepolitik gestellt sind. Jeder Mitgliedstaat hat jedoch weiterhin das Recht, „die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“ (Artikel 194 Absatz 2).
Ergebnisse
A. Allgemeine politische Rahmenbedingungen
Die derzeitige politische Agenda wird bestimmt durch die Bedenken im Bereich der Energieversorgungssicherheit und die Angleichung der EU-Energie- und Klimaziele, die im Juli 2021 mit dem Paket „Fit für 55“ vorgeschlagen wurden. Dazu zählen folgende Zielvorgaben:
- Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% im Vergleich zu 1990;
- Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf null.
Die derzeitigen Energieziele für 2030, die im Oktober 2014 vereinbart und im Dezember 2018 überarbeitet wurden, lauten:
- Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch auf 32%;
- Steigerung der Energieeffizienz um 32,5%;
- Verbundgrad von mindestens 15% bei den Stromnetzen der EU.
Zu den neuen vorgeschlagenen EU-Energiezielen für 2030, die informell im März 2023 vereinbart wurden, zählen folgende Vorgaben:
- Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch auf 42,5% mit dem Ziel, 45% zu erreichen;
- Senkung des Primär- und Energieverbrauchs der EU um 11,7% gegenüber dem Szenario für 2030 von 2020, was 40,5% bzw. 38% gegenüber dem Szenario von 2007 entspricht.
Die derzeitige europäische Energiepolitik basiert auf der Strategie für die Energieunion (COM(2015)0080), die im Februar 2015 mit dem Ziel veröffentlicht wurde, eine Energieunion zu schaffen, um Haushalten und Unternehmen in der EU eine sichere, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energieversorgung bereitzustellen.
Der derzeitige europäische Rechtsrahmen für Energie umfasst eine Reihe von Rechtsakten über Governance und Stromverbund (Verordnung (EU) 2018/1999), Gestaltung des Strommarkts (Richtlinie (EU) 2019/944 und Verordnung (EU) 2019/943), Risikovorsorge (Verordnung (EU) 2019/941), Energieeffizienz (Richtlinie (EU) 2018/2002), Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie (EU) 2018/844) Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001), Gestaltung des Gasmarkts (Richtlinie 2009/73/EG und Verordnung (EG) Nr. 715/2009), Besteuerung von Energieerzeugnissen (Richtlinie 2003/96/EG), transeuropäische Energieinfrastruktur (Verordnung (EU) 2022/869), Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Verordnung (EU) 2019/942) und Änderungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Beschluss (EU) 2019/504). Gemäß dem derzeitigen Energierahmen müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2030 auf zehn Jahre angelegte integrierte nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) entwickeln, alle zwei Jahre einen Fortschrittsbericht vorlegen und kohärente langfristige nationale Strategien ausarbeiten, um die vereinbarten Energieziele und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen.
Mit dem großen EU-Paket „Fit für 55“ wurde 2021 zunächst das Ziel Angleichung aller Klima- und Energieziele verfolgt. Es besteht aus einer Überarbeitung aller geltenden EU-Rechtsakte in den Bereichen Klima und Energie, darunter die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (COM(2021)0557), die Energieeffizienz-Richtlinie (COM(2021)0558), die Energiebesteuerungsrichtlinie (COM(2021)0563), die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2021)0802), die Gasrichtlinie (COM(2021)0803) und die Gasverordnung (COM(2021)0804). Mit der Überarbeitung wurden neue dekarbonisierte Gasmärkte, unter anderem für Wasserstoff, eingeführt und Vorschläge für neue Verordnungen im Transportbereich aufgenommen, darunter die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (COM(2021)0559), die Initiative „ReFuelEU Aviation“ (COM(2021)0561) und die Initiative „FuelEU Maritime“ (COM(2021)0562).
Der russische Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hat den Zeitplan für die Überarbeitung des Energierahmens verändert. Der Umstand, dass Russland seine Gas- und Öllieferungen als Waffe einsetzt, und die anschließenden Verwerfungen an den Energiemärkten hatten die umgehende Reaktion der Europäischen Union zur Folge. Gestützt auf die Erklärung von Versailles aller Staats- und Regierungschefs der EU vom 10. und 11. März 2022, hat die Europäische Kommission zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der EU folgende Rechtsakte veröffentlicht:
- eine neue REPowerEU-Mitteilung (8. März 2022);
- Optionen zur Abfederung der hohen Energiepreise durch eine gemeinsame Gasbeschaffung und eine Verpflichtung zur Mindestbevorratung (23. März 2023);
- eine EU-Energiebeschaffungsplattform zur Sicherstellung der Versorgung mit Gas, Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff (April 2022);
- den REPowerEU-Plan zur Beendigung der Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland und für zusätzliche kurzfristige Optionen auf den Gas- und Strommärkten (18. Mai 2022);
- sowie einen europäischen Plan für Gaseinsparungen und einen Vorschlag für eine Verordnung (20. Juli 2022).
Das Parlament reagierte auf die Überarbeitung des gesamten EU-Energiepakets mit vorbehaltloser Unterstützung und einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren. Am 27. Juni 2022 wurden durch das Parlament und den Rat in Rekordgeschwindigkeit neue Vorschriften für Mindestfüllstände für die Gasspeicherung verabschiedet (Verordnung (EU) 2022/1032). Am 5. August 2022 verabschiedete der Rat ein auf ein Jahr angelegtes freiwilliges Ziel für die Mitgliedstaaten zur Senkung ihres Erdgasverbrauchs um 15% (Verordnung (EU) 2022/1369). Im März 2023 schlug die Kommission vor, diese Notstandsregelungen um weitere 12 Monate zu verlängern.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2022 und, ganz entscheidend, noch vor dem Winter schlug die Kommission vollständig neue Rechtsakte als Eilverordnungen des Rates vor, mit denen das Europäische Parlament de facto vom Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen wurde. Zwischen September und Dezember 2022 verabschiedete der Rat Verordnungen zu Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage, einer vorübergehenden Erlösobergrenze für inframarginale Stromerzeuger, einem vorübergehenden Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einer beschleunigten Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen und einem Aussetzungsmechanismus für Erdgastransaktionen im Fall stark überhöhter Gaspreise.
Am 14. März 2023 schlug die Kommission unter Rückkehr zu dem ordentlichen Mitgesetzgebungsverfahren eine Reform des Strommarkts vor.
B. Vollendung des Energiebinnenmarkts
In einem vollständig integrierten und ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt werden erschwingliche Energiepreise sichergestellt und die notwendigen Preissignale für Investitionen in umweltfreundliche Energie ausgesendet. Darüber hinaus wird die Energieversorgung gesichert und der kostengünstigste Weg zur Klimaneutralität geebnet.
Die Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt wurden erstmals im dritten Energiepaket (2009-2014) eingeführt und erstrecken sich auf fünf Bereiche: Entflechtungsmodelle; unabhängige nationale Regulierungsbehörden; Zusammenarbeit; die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER); und faire Endkundenmärkte. Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern, wurden mit dem Paket das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) geschaffen. Das Paket umfasste unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur.
Im vierten Energiepaket (2015-2020) mit dem Titel Saubere Energie für alle Europäer lag der Schwerpunkt auf der Gestaltung des Strommarkts (Stromrichtlinie, Stromverordnung, Verordnung über die Risikovorsorge, ACER-Verordnung). Damit wurden neue Stromvorschriften im Hinblick auf die Energiespeicherung, Anreize für Verbraucher, einen Beitrag zu einem besseren Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu leisten, auf zehn Jahre angelegte nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für 2021-2030 und eine gestärkte Rolle für die ACER eingeführt. In den letzten Jahren seiner Laufzeit wurde auch dem Brexit Rechnung getragen.
Das fünfte Energiepaket mit dem Titel Fit für 55 wurde in zwei Teilen am 14. Juli 2021 und am 15. Dezember 2021 veröffentlicht und befindet sich aktuell in der Phase der endgültigen Genehmigung. Es gleicht die Energieziele an das neue europäische Klimaziel einer Senkung der Emissionen um mindestens 55% bis 2030 gegenüber 1990 sowie CO2-Neutralität bis 2050 an und legt den Schwerpunkt in erster Linie auf Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz, Energiebesteuerung, Luft- und Seeverkehr, Gebäude/Bauten und Gas- und Wasserstoffmärkte.
Der russische Einmarsch in die Ukraine am 24. Februar 2022 hatte erhebliche Marktverwerfungen zur Folge, sodass die EU ihren Rechtsrahmen für Energie anpassen musste. Zu den 2022 ergriffenen Maßnahmen mit Wirkung auf den Markt zählten die folgenden Vorschläge der Kommission:
- Optionen zur Abmilderung hoher Energiepreise,
- Schaffung einer Plattform für gemeinsame Gaskäufe,
- neue Regeln und Pflichten für die Gasspeicherung,
- Lockerung der Liquiditätsmaßnahmen für Energiemarktakteure,
- Maßnahmen zur Senkung der Strom- und Gasnachfrage,
- Solidaritätsmaßnahmen für Gaslieferungen zwischen den Mitgliedstaaten,
- neue Referenzpreise für Flüssigerdgas,
- Maßnahmen zur Umverteilung der Übergewinne der Energiewirtschaft an die Endverbraucher,
- einen Sicherheitspreisdeckel.
Zwischen September und Dezember 2022 ergriff der Rat drei vorübergehende außerordentliche Marktinterventionsmaßnahmen:
- Senkung des Gesamtbruttostromverbrauchs um 10% auf freiwilliger Basis und verbindliche Senkung des Stromverbrauchs um 5% zu Spitzenzeiten;
- Erlösobergrenze am Markt von 180 EUR/MWh für Stromerzeuger, die Energie aus erneuerbaren Quellen, Kernenergie und Braunkohle nutzen;
- obligatorische vorübergehende Solidaritätsabgabe für den Sektor für fossile Brennstoffe.
Im März 2023 wurde die Strommarktreform auf die beschleunigte Einführung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Ausstieg aus der Gasnutzung ausgerichtet, um die verbraucherseitigen Rechnungen unabhängiger von den volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu machen (siehe Kurzdarstellung 2.1.9 zum Energiebinnenmarkt).
C. Energieeffizienz
Der Eckpfeiler der EU-Politik im Bereich der Energieeffizienz ist die im Jahr 2018 überarbeitete Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED), in der eine Reihe verbindlicher Maßnahmen festgelegt wird, mit deren Hilfe die EU ihr Ziel, die Energieeffizienz bis 2030 um 32,5% gegenüber dem Referenzszenario von 2007 zu steigern, erreichen will. Mit der Richtlinie wurden zudem Energieeinsparziele und zahlreiche Energieeffizienzmaßnahmen eingeführt, unter anderem in den Bereichen energieeffiziente Renovierungen und verbindliche Energieausweise für Gebäude, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei einer Reihe von Erzeugnissen, Energieeffizienzkennzeichnungen und intelligente Stromzähler, und auch die Rechte der Verbraucher wurden ausgeweitet.
Der Vorschlag der Kommission vom Juli 2021 zur Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie (COM(2021)0558) umfasste höhere Energieeffizienzziele und Senkung des Primär- (39%) und Endenergieverbrauchs (36%) in der EU bis 2030 mit einer Begrenzung des Primär- und Endenergieverbrauchs auf 1 023 und 787 Mio. Tonnen Rohöleinheiten (Mill. t RÖE) statt 1 128 bzw. 846 Mill. t RÖE gemäß EED 2018. Diese neuen Ziele sollen für die gesamte EU verbindlich gelten und durch ein Leistungsvergleichssystem unterstützt werden, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen voraussichtlichen Beiträge auf dieses verbindliche EU-Ziel festlegen. Mit dem Vorschlag der Kommission würden sich die jährlichen Energieeinsparverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2024-2030 erreichen sollen, fast verdoppeln (+1,5%) (gegenüber +0,8% gemäß EED 2018).
Mit dem Vorschlag der Kommission vom Mai 2022 wurden die EU-Energieeffizienzziele und das Referenzszenario (COM(2022)0222) mit dem Ausstieg aus der Einfuhr fossiler Brennstoffe aus Russland überarbeitet. Der Vorschlag, der derzeit verhandelt wird, umfasst für die Reduzierungsziele beim Primär- und Endenergieverbrauch in der EU Spannen von 40 bis 42% bzw. 36 bis 40%. Am 10. März 2023 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über ein Gesamtenergieeffizienzziel der EU von 11,7% für 2030 gegenüber dem Referenzszenario von 2020 und über obligatorische jährliche Energieeinsparungen von durchschnittlich 1,49% des Endenergieverbrauchs von 2024 bis 2030, die bis Ende 2030 1,9% erreichen sollen.
Die EED und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) in der überarbeiteten Fassung von 2018 legen die Energiepolitik für Gebäude in der EU mit dem Ziel fest, bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten, dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, ein stabiles Investitionsumfeld zu schaffen und Verbrauchern Möglichkeiten für Energieentscheidungen zu eröffnen. Mit der aktuellen Gesetzgebung werden Fahrpläne mit Richtwerten für 2030, 2040 und 2050 und langfristige Strategien für die Mitgliedstaaten festgelegt, um die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterstützen.
In der Renovierungswellenstrategie (COM(2020)0662) und der überarbeiteten Fassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2021)0802) vom Juli 2021 wird vorgeschlagen, die Renovierungsquote für Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz in jedem Land zu steigern, die langfristigen Renovierungsstrategien durch nationale Gebäuderenovierungspläne zu ersetzen und EU-weite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einzuführen. Am 14. März 2023 legte das Europäische Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung die Anforderung fest, bei Wohngebäuden bis 2030 mindestens Energieeffizienzklasse E und bis 2033 Klasse D zu erreichen (statt F und E wie im Vorschlag der Kommission).
Die Energieeffizienzpolitik für energiebetriebene Produkte ist in der Richtlinie 2009/125/EG zu umweltgerechter Gestaltung und der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung definiert, die die Anforderungen für die umweltgerechte Gestaltung und die Energieeffizienzkennzeichnung für Produktgruppen festlegen. Im März 2021 wurden beim EU-Energieetikett für Produkte die Klassen A+, A++ und A+++ abgeschafft und zu einer einfacheren Klassifizierung von A bis G zurückgekehrt (siehe Kurzdarstellung 2.4.8 zur Energieeffizienz).
D. Energie aus erneuerbaren Quellen
Zu Energie aus erneuerbaren Quellen zählen Solarenergie, Windenergie, Meeresenergie und Hydroelektrizität, Biomasse und Biokraftstoffe. Über die Energiemärkte allein kann der gewünschte Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Energiemix der EU nicht sichergestellt werden, sodass nationale Förderregelungen und Finanzierungspläne der EU erforderlich sein können. Die Grundsätze der EU-Politik für Energie aus erneuerbaren Quellen umfassen die Diversifizierung der Energieversorgung, den Ausbau heimischer Energieressourcen, um die Versorgungssicherheit sicherzustellen, und die Reduzierung der Energieabhängigkeit von Drittländern. Für Energie aus erneuerbaren Quellen wurde mit der 2018 grundlegend überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Mindestanteil von 32% für Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der EU bis 2030 festgelegt. Wasserstoff als dekarbonisierter Energieträger spielt dabei eine besondere Rolle.
Mit dem Vorschlag der Kommission vom Juli 2021 für eine Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (COM(2021)0557) wird das Ziel der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen auf 40% bis 2030 erhöht. Im Mai 2022 erhöhte die Kommission im Einklang mit dem REPowerEU-Plan (COM(2022)0230) das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen auf 45% bis 2030 und verkürzte und vereinfachte die Genehmigungsverfahren.
Mit der EU-Strategie für Solarenergie (COM(2022)0221) vom Mai 2022, die als Teil des REPowerEU-Plans verabschiedet wurde, soll die Solarstromleistung mit der Installation von 320 GW bis 2025 und 600 GW bis 2030 bis 2025 verdoppelt werden, sodass die EU dann über eine Energieerzeugungsleistung aus erneuerbaren Quellen von 1 236 GW verfügt.
Nach der Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie vom November 2020 (COM(2020)0741), die dem Paket „Fit für 55“ vorausging, soll die EU bis 2050 klimaneutral werden, und es wird der Ausbau der Offshore-Windkraftleistung der EU auf mindestens 60 GW bis 2030 und 300 GW bis 2050 vorgeschlagen.
Mit der Wasserstoffstrategie (COM(2020)0301) vom Juli 2020, die im Mai 2022 überarbeitet wurde, wird angestrebt, bis 2024 eine Leistung von mindestens 6 GW und bis 2030 von 40 GW zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff mit Elektrolyseuren zu installieren. Bis 2030 sollen demnach 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff durch Inlandserzeugung und 10 Mio. Tonnen durch Einfuhren abgedeckt werden, und es wurden die Erhöhung der Teilziele für spezifische Sektoren und eine zusätzliche Finanzausstattung gefordert.
Im Aktionsplan für Biomethan vom Mai 2022 wurde ein Ausbau der Biomethanerzeugung auf 35 Mrd. Kubikmeter bis 2030 vorgeschlagen. Das Ziel wurde in den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung zum Gasdekarbonisierungspaket vom 9. Februar 2023 aufgenommen.
Es gibt verschiedene Strategien, um Energie aus erneuerbaren Quellen stärker zu etablieren (siehe Kurzdarstellung 2.4.9 zu Energie aus erneuerbaren Quellen).
E. Stärkung der Außenbeziehungen im Energiebereich
2012 führte die EU einen Mechanismus für den Informationsaustausch ein, um die Koordinierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern und die Einhaltung des Unionsrechts zu erleichtern (Beschluss (EU) 2012/684). Mit dem Mechanismus werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle bestehenden internationalen Übereinkommen im Energiebereich zur Bewertung vorzulegen, und es wird ein bestimmtes Maß an Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten verlangt.
Nach der Entscheidung, die russischen Energieeinfuhren zu beenden, ist die Diversifizierung der Energieversorgung treibender Faktor der externen Energiepolitik der EU. Im März 2022 wurde mit der REPowerEU-Mitteilung (COM(2022)0108) die umfassende, schnelle Reduzierung der Nutzung fossilen Gases in der EU um mindestens 155 Mrd. Kubikmeter vorgeschlagen, was dem 2021 aus Russland eingeführten Volumen entspricht; zwei Drittel davon sollen innerhalb eines Jahres erreicht werden. Im Mai 2022 arbeitete die EU im Einklang mit dem REPowerEU-Plan (COM(2022)0230) mit internationalen Partnern daran, die Versorgung zu diversifizieren, Einfuhren von Flüssigerdgas sicherzustellen und die Lieferungen von Gas über Fernleitungen zu steigern. Sie richtete mit der Energiebeschaffungsplattform der EU einen freiwilligen Koordinierungsmechanismus zur Unterstützung gemeinsamer Gas- und Wasserstoffkäufe für die EU ein und veröffentlichte eine EU-Strategie für auswärtiges Engagement im Energiebereich (JOIN(2022)23), mit der die Ukraine, Moldau, der Westbalkan und die Länder der Östlichen Partnerschaft sowie die schutzbedürftigsten Partner der EU unterstützt werden.
F. Verbesserte Sicherheit der Energieversorgung
Die derzeitige EU-Energiesicherheitspolitik der EU umfasst Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, Regeln zur Verhinderung von und Reaktion auf Unfälle an Offshore-Anlagen und potenzielle Störungen der Energieversorgung sowie Erdöl- und Erdgasnotvorräte einschließlich Explorations- und Förderlizenzen. Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 wurde die Versorgungssicherheit zur Hauptpriorität der Energiepolitik.
In der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor wird von den EU-Mitgliedstaaten Zusammenarbeit gefordert, damit bei einer Stromversorgungskrise der Strom dort ankommt, wo er am meisten benötigt wird. Durch die Verordnung wird dafür gesorgt, dass die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität und Transparenz geeignete Instrumente zur Prävention, Vorbereitung und Bewältigung möglicher Stromversorgungskrisen einrichten.
In der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System der Energieunion wurde ein Verbundziel von mindestens 15% bis 2030 festgelegt, das als Einfuhrleistung gegenüber der installierten Erzeugungsleistung der EU-Länder definiert ist.
Mit der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung werden Vorkehrungen für eine sichere Erdgasversorgung getroffen und die Mechanismen der Prävention, Solidarität und Krisenreaktion verbessert. Es sind eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, regionale Präventions- und Notfallpläne sowie ein Solidaritätsmechanismus zur Sicherstellung der sicheren Erdgasversorgung vorgesehen.
Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine überarbeiteten das Europäische Parlament und der Rat im Juni 2022 innerhalb von drei Monaten die Verordnung über die Gasspeicherung und führten zum 1. November verpflichtende Mindestfüllstände für die Gasspeicherung (80% für 2022 und 90% für die nachfolgenden Jahre), Zwischenziele und ein neues Zertifizierungsverfahren zur Reduzierung des Risikos externer Störungen ein.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2576 wurde die Energiesolidarität durch eine optimierte Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Gashandel und zuverlässige Referenzpreise gestärkt. Die Verordnung stellt einen Rechtsrahmen für die Energiebeschaffungsplattform der EU bereit, um die EU-Länder bei der Vorbereitung auf den Winter 2023/24 und insbesondere beim Auffüllen ihrer Gasspeicher zu unterstützen.
Gemäß der Richtlinie 2009/119/EG müssen die Mitgliedstaaten Mindestnotvorräte an Erdöl halten, die entweder den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/73/EG gilt auch für künftige Gasfernleitungen in Drittländer und aus Drittländern, wobei bei bestehenden Gasfernleitungen Ausnahmen vorgesehen sind. Im Rahmen der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gelten Sonderbestimmungen.
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals ist der Fonds für einen gerechten Übergang das zentrale Kohäsionsinstrument zur Unterstützung von Kohle- und kohlenstoffintensiven Regionen bei der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft.
Die Politik der EU zur transeuropäischen Energieinfrastruktur ist durch die TEN-E-Verordnung abgedeckt. In der im Juni 2022 verabschiedeten TEN-E-Verordnung (EU) 2022/869 werden elf vorrangige Korridore in verschiedenen geografischen Regionen für Strom-, Offshorenetz- und Wasserstoffinfrastruktur bestimmt. Es werden EU-Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI) in EU-Ländern und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern festgelegt, die Förderung neuer Vorhaben im Zusammenhang mit Erdgas und Öl eingestellt und für alle Vorhaben verbindliche Nachhaltigkeitskriterien eingeführt. Die TEN-E-Verordnung (EU) 2022/869 wird über die Fazilität „Connecting Europe“ 2021-2027 finanziert, die mit der Verordnung (EU) 2021/1153 eingeführt wurde.
G. Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben
Mit einer Mittelausstattung von 95,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018), einschließlich 5,4 Mrd. EUR aus dem Programm NextGenerationEU ist Horizont Europa das Rahmenprogramm 2021-2027 und das wichtigste EU-Instrument zur Förderung der Energieforschung.
Mit dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET) wurden die Markteinführung und die Nutzung eines klimaneutralen Energiesystems durch den Einsatz kohlenstoffarmer Technologien beschleunigt. In dem Plan werden zehn Maßnahmen und Technologien für Forschung und Innovation benannt, die die gesamte Innovationskette einschließlich Finanzierung und Rechtsrahmen abdecken.
Aufgrund der wichtigen Funktion von Strom bei der Dekarbonisierung wurden Batterien in ihrer Eigenschaft als Stromspeicher als Schlüsseltechnologien einer kohlenstoffarmen Wirtschaft identifiziert. Mit dem strategischen Aktionsplan für Batterien (COM(2018)0293) wird angestrebt, eine allumfassende, nachhaltige und wettbewerbsfähige industrielle Basis für Batterien aufzubauen. Am 10. Dezember 2020 schlug die Kommission eine neue Batterieverordnung (COM(2020)0798) vor, damit Batterien, die auf den EU-Markt gelangen, während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig und sicher sind. Die interinstitutionellen Verhandlungen über die Batterieverordnung laufen derzeit.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament hat sich stets nachdrücklich für eine gemeinsame Energiepolitik ausgesprochen, die auf Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Angesichts der aktuellen und künftigen Herausforderungen im Binnenmarkt hat es vielfach Kohärenz, Entschlossenheit, Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, politisches Engagement aller Mitgliedstaaten und eine starke Vorreiterrolle der Kommission im Hinblick auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für 2030 und 2050 gefordert.
Das Parlament setzt sich für eine verstärkte Integration der Energiemärkte und die Annahme ambitionierter rechtsverbindlicher Zielvorgaben für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen ein. In diesem Zusammenhang unterstützt das Parlament die Einführung konsequenterer Verpflichtungen zur Verwirklichung der Unionsziele und betont, dass im Rahmen der neuen Energiepolitik die Ziele, die Treibhausgasemissionen der EU zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu verwirklichen, gefördert werden müssen.
Durch die jüngsten Entschließungen des Parlaments im Energiebereich wurde allen Klima- und Umweltzielen, die der Energiepolitik der EU zugrunde liegen, eine höhere Bedeutung zugewiesen: Am 28. November 2019 rief das Parlament den Klima- und Umweltnotstand in Europa aus; am 15. Januar 2020 bestätigte es den europäischen Grünen Deal als Leitlinie für die Klimaziele der Energieunion; am 8. Oktober 2020 forderte es in seinem Standpunkt in erster Lesung als Zielvorgabe die Senkung aller Treibhausgasemissionen der EU um 60% bis 2030 und den Ausstieg aus allen Subventionen für fossile Brennstoffe bis spätestens 2025. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bestätigte es die grüne und die digitale Strategie als Eckpfeiler für die EU-Energieunion.
Das Parlament hat seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine und die daran anschließende Energiekrise folgende zentrale Standpunkte angenommen: Am 1. März 2022 verurteilte das Parlament den rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und ihren Einmarsch in das Land; am 7. April 2022 forderte das Parlament, dass gegen Einfuhren von Öl, Kohle, Kernbrennstoff und Gas aus Russland mit sofortiger Wirkung ein vollständiges Embargo verhängt wird; am 14. September 2022 sprach sich das Parlament für ambitioniertere Ziele für Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen aus, als in dem anfänglichen Vorschlag der Kommission und dem Standpunkt des Rates vorgesehen waren. Demnach sollten der Endenergieverbrauch um 40% und der Primärenergieverbrauch um 42,5% reduziert und der Endenergieverbrauch bis 2030 zu 45% über Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden; am 5. Oktober 2022 forderte das Parlament die Mitgliedstaaten auf, die Abschaltung von Energieanschlüssen und die Räumung schutzbedürftiger Haushalte zu verhindern, und äußerte sein Bedauern, dass die Kommission viele Vorschläge als Verordnung des Rates statt als Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht hatte.
Zu bestimmten Aspekten des Konflikts nahm das Parlament außerdem mehrere weitere Entschließungen an: zur Begrüßung der förmlichen Empfehlung der Kommission, der Ukraine und Moldau den Status eines EU-Beitrittskandidaten und eine europäische Perspektive für Georgien zu gewähren; zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen; zur Hervorhebung der Auswirkungen des Krieges auf Frauen.
Das Parlament unterstützt außerdem die Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungswege. Es hob hervor, dass die Erdgas- und Elektrizitätsverbindungen durch Mittel- und Südosteuropa entlang einer Nord-Süd-Achse wichtig sind, um weitere Verbindungen zu schaffen, die Flüssigerdgasterminals zu diversifizieren und die Gasfernleitungen auszubauen und so den Binnenmarkt zu erschließen.
Das Parlament betonte, dass der Forschung bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung eine wichtige Aufgabe zukommt und dass gemeinsame Anstrengungen im Bereich der neuen Energietechnologien – sowohl im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen als auch im Hinblick auf die Technologien zur nachhaltigen Nutzung fossiler Brennstoffe – notwendig sind. Zudem betonte das Parlament, dass für die erfolgreiche Umsetzung des Plans zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand und aus der Privatwirtschaft erforderlich sind.
Weitere Informationen zu diesem Thema vermittelt die Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.
Matteo Ciucci