Energiepolitik – allgemeine Grundsätze
Zu den Problemen und Aufgaben der EU im Bereich der Energie zählen die zunehmende Einfuhrabhängigkeit, die mangelnde Diversifizierung, hohe und volatile Energiepreise, die weltweit steigende Energienachfrage, Sicherheitsrisiken für Erzeuger- und Transitländer, die zunehmende Gefährdung durch den Klimawandel, Dekarbonisierung, zu langsame Fortschritte bei der Steigerung der Energieeffizienz, Herausforderungen im Zusammenhang mit dem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energieträger, der Bedarf nach mehr Transparenz sowie die weitere Integration und Vernetzung der Energiemärkte. Im Mittelpunkt der EU-Energiepolitik steht daher eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verwirklichung eines integrierten Energiemarktes, einer sicheren Energieversorgung und einer nachhaltigen Energiewirtschaft.
Rechtsgrundlage
Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Konkrete Bestimmungen:
- Versorgungssicherheit: Artikel 122 AEUV;
- Energienetze: Artikel 170 bis 172 AEUV;
- Kohle: In Protokoll Nr. 37 werden die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 2002 erläutert;
- Kernenergie: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) ist die Rechtsgrundlage für die meisten EU-Maßnahmen im Bereich der Kernenergie.
Weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Energiepolitik:
- Energiebinnenmarkt: Artikel 114 AEUV;
- Externe Energiepolitik: Artikel 216 bis 218 AEUV.
Ziele
Der Energieunion (2015) zufolge werden mit der Energiepolitik der EU die folgenden fünf Hauptziele verfolgt:
- Diversifizierung der Energiequellen der EU, Wahrung der Energieversorgungssicherheit durch Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern;
- Sicherstellung eines funktionsfähigen und vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für einen unionsweit ungehinderten Energiefluss mithilfe einer geeigneten Infrastruktur und ohne technische oder regulatorische Hemmnisse;
- Verbesserung der Energieeffizienz und Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Senkung der Emissionen, Förderung von Beschäftigung und Wachstum;
- Dekarbonisierung der Wirtschaft und Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;
- Förderung der Erforschung von CO2-armen und sauberen Energietechnologien und Priorisierung von Forschung und Innovation zur Unterstützung der Energiewende und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
Nach Maßgabe von Artikel 194 AEUV fallen einige Bereiche der Energiepolitik in die geteilte Zuständigkeit, womit die Weichen für den Übergang zu einer gemeinsamen Energiepolitik gestellt sind. Jeder Mitgliedstaat hat jedoch weiterhin das Recht, „die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“ (Artikel 194 Absatz 2).
Ergebnisse
A. Allgemeine politische Rahmenbedingungen
Die derzeitige politische Agenda ist bestimmt durch die Angleichung der EU-Energieziele an die Klimaziele nach dem neuen Paket „Fit für 55“, das im Juli 2021 vorgeschlagen wurde und folgende Zielvorgaben umfasst:
- Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% im Vergleich zu 1990;
- Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf null.
Nach der umfassenden integrierten Klima- und Energiepolitik, die der Europäische Rat am 24. Oktober 2014 annahm und im Dezember 2018 überarbeitete, sollen bis 2030 folgende Ziele erreicht werden:
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch auf 32%;
- Steigerung der Energieeffizienz um 32,5%;
- Verbundgrad von mindestens 15% bei den Stromnetzen der EU.
Derzeit wird über die neuen EU-Energieziele verhandelt. Für 2030 werden folgende Ziele vorgeschlagen:
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch auf 42 bis 45%;
- Reduzierung des Primärenergieverbrauchs der EU auf 40 bis 42% und des Endenergieverbrauchs auf 36 bis 40%.
Die Kommission veröffentlichte am 25. Februar 2015 die Strategie für die Energieunion (COM(2015)0080) mit dem Ziel, eine Energieunion zu schaffen, in deren Rahmen für Haushalte und Unternehmen in der EU eine sichere, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energieversorgung bereitgestellt wird. Am 30. November 2016 legte die Kommission das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ (COM(2016)0860) vor. Dieses Paket besteht aus acht Legislativvorschlägen in den Bereichen Governance (Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz), Gestaltung des Strommarkts (Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor), Energieeffizienz (Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Energieeffizienz, Richtlinie (EU) 2018/844 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), erneuerbare Energie (Richtlinie ((EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) und Regeln für die Regulierungsbehörde, die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung der ACER). Der letzte Bestandteil des Pakets, die Verordnung über das Governance-System für die Energieunion, wurde schließlich am 4. Dezember 2019 angenommen. Im Rahmen der Verordnung müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2030 integrierte nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für zehn Jahre entwickeln, alle zwei Jahre einen Fortschrittsbericht vorlegen und kohärente langfristige nationale Strategien ausarbeiten, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen.
Mit dem Beschluss (EU) 2019/504 wurden angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU Änderungen bei den Energieeffizienzmaßnahmen der EU und beim Governance-System für die Energieunion eingeführt. Dabei wurden technische Anpassungen bei den für das Jahr 2030 angenommenen Energieverbrauchszahlen vorgenommen, da die Union nunmehr noch aus 27 Mitgliedstaaten besteht.
Am 14. Juli 2021 und am 15. Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission das Paket „Fit für 55“ mit dem Ziel, die Emissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55% zu reduzieren und die EU bis 2050 CO2-neutral werden zu lassen. Dieses umfassende Paket besteht aus einer Überarbeitung aller geltenden EU-Rechtsakte in den Bereichen Klima und Energie, darunter die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (COM(2021)0557), die Energieeffizienz-Richtlinie (COM(2021)0558), die Energiebesteuerungsrichtlinie (COM(2021)0563), die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2021)0802), die Gasrichtlinie (COM(2021)0803) und die Gasverordnung (COM(2021)0804). Zudem enthält das Paket neue Vorschläge, wie zum Beispiel für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (COM(2021)0559), die Initiative „ReFuelEU Aviation“ (COM(2021)0561) und die Initiative „FuelEU Maritime“ (COM(2021)0562).
Am 18. Mai 2022 legte die Kommission den REPowerEU-Plan (COM(2022)0230) vor, ihre Reaktion auf die Belastungen und die Störung des weltweiten Energiemarkts infolge des russischen Einmarschs in die Ukraine. Mit diesem Plan wird angestrebt, sowohl die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden als auch weitere Fortschritte bei der Bewältigung des Klimawandels zu erzielen.
B. Vollendung des Energiebinnenmarkts
In einem vollständig integrierten und ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt werden erschwingliche Energiepreise sichergestellt und die notwendigen Preissignale für Investitionen in umweltfreundliche Energie ausgesendet. Darüber hinaus wird die Energieversorgung gesichert und der kostengünstigste Weg zur Klimaneutralität geebnet.
Die Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt wurden erstmals im dritten Energiepaket (2009-2014) eingeführt und erstrecken sich auf fünf Bereiche: Entflechtung, unabhängige nationale Regulierungsbehörden, Zusammenarbeit, die ACER und faire Endkundenmärkte. Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern, wurden mit dem Paket das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) geschaffen. Das Paket umfasste unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur.
Im vierten Energiepaket (2015-2020) mit dem Titel Saubere Energie für alle Europäer lag der Schwerpunkt auf der Gestaltung des Strommarkts (Stromrichtlinie, Stromverordnung, Verordnung über die Risikovorsorge, ACER-Verordnung). Es wurden damit neue Stromvorschriften im Hinblick auf die Energiespeicherung, Anreize für Verbraucher, einen Beitrag zu einem besseren Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu leisten, zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für 2021-2030 und eine gestärkte Rolle für die ACER eingeführt. In den letzten Jahren seiner Laufzeit wurde damit auch dem Brexit Rechnung getragen (siehe Kurzdarstellung 2.1.9 zum Energiebinnenmarkt).
Das fünfte Energiepaket mit dem Titel „Fit für 55“ wurde in zwei Teilen am 14. Juli 2021 und am 15. Dezember 2021 veröffentlicht und wird derzeit erörtert. Es wird damit beabsichtigt, die Energieziele mit den neuen Klimazielen der EU, die Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55% zu reduzieren und bis 2050 CO2-neutral zu werden, in Einklang zu bringen. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz, Energiebesteuerung, Luft- und Seeverkehr sowie Gebäuden.
Im Dezember 2021 schlug die Kommission eine Überarbeitung (COM(2021)0803, COM(2021)0804) der Gasrichtlinie (2009/73/EG) und der Gasverordnung ((EG) Nr. 715/2009) vor. Im Rahmen dieser Überarbeitung wird auch ein Rechtsrahmen für wettbewerbsfähige dekarbonisierte Gasmärkte vorgeschlagen, unter anderem zur Gestaltung und Entwicklung des neuen EU-Wasserstoffmarkts.
Am 18. Mai 2022 schlug die Kommission im Rahmen ihres REPowerEU-Plans (COM(2022)0230) ein Ziel von zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und zehn Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 vor, um Erdgas, Kohle und Öl in schwer dekarbonisierbaren Industrie- und Verkehrszweigen zu ersetzen. Am 14. September 2022 schlug die Kommission eine Notfallmaßnahme für Europas Energiemärkte (COM(2022)0473) vor, um die dramatischen Preisanstiege zu bekämpfen. Diese bestand aus außerordentlichen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage nach Strom und Maßnahmen zur Umverteilung der Überschusserlöse der Energiewirtschaft an die Endverbraucher.
C. Energieeffizienz
Der Eckpfeiler der EU-Politik im Bereich der Energieeffizienz ist die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, in der eine Reihe verbindlicher Maßnahmen festgelegt wird, mit deren Hilfe die EU ihr Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20% zu steigern, erreichen will. Mit der Richtlinie wurden zudem Energieeinsparziele und zahlreiche Energieeffizienzmaßnahmen eingeführt, unter anderem in den Bereichen energieeffiziente Renovierungen und verbindliche Energieausweise für Gebäude, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei einer Reihe von Erzeugnissen, Energieeffizienzkennzeichnungen und intelligente Stromzähler, und auch die Rechte der Verbraucher sind darin festgelegt. Im Dezember 2018 wurde im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Energieeffizienz das Gesamtenergieeffizienzziel der EU für 2030 auf mindestens 32,5% gegenüber dem Basisszenario aus dem Jahr 2007 erhöht.
Im Juli 2021 schlug die Kommission eine überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (COM(2021)0558) vor, nach der die Energieeffizienzziele für den Primärenergieverbrauch auf 39% und für den Endenergieverbrauch auf 36% gegenüber dem Basisszenario aus dem Jahr 2007 erhöht werden. Außerdem wird darin festgelegt, dass die Mitgliedstaaten von 2024 bis 2030 jährlich 1,5% ihres Endenergieverbrauchs einsparen müssen.
Im Rahmen ihres REPowerEU-Plans (COM(2022)0230) schlug die Kommission im Mai 2022 eine Überarbeitung der Energieeffizienzziele vor (COM(2022)0222), um die Einfuhren von fossilen Brennstoffen aus Russland durch eine Reduzierung des Energieverbrauchs um mindestens 13% bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Basisszenario aus dem Jahr 2007 (in absoluten Zahlen auf nicht mehr als 750 Millionen Tonnen Rohöläquivalent (Mio. t RÖE) und 980 Mio. t RÖE beim End- und Primärenergieverbrauch in der EU bis 2030) allmählich einzustellen. Der Vorschlag, über den derzeit verhandelt wird, umfasst für die Reduzierungsziele beim Primär- und Endenergieverbrauch in der EU Spannen von 40 bis 42% bzw. 36 bis 40%.
In der geänderten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie (EU) 2018/844) werden Fahrpläne mit Richtwerten für 2030, 2040 und 2050 sowie langfristige Strategien für die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch an privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand bis 2050 festgelegt. Im Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission die neue Strategie für eine Renovierungswelle (COM(2020)0662), in der das Ziel festgelegt ist, die jährlichen Quoten bei Renovierungen aus Energiespargründen in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln.
Im Juli 2021 schlug die Kommission eine überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2021)0802) vor, mit der die Renovierungsquote, insbesondere im Zusammenhang mit den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz in jedem Land, erhöht wird, die langfristigen Renovierungsstrategien durch nationale Gebäuderenovierungspläne ersetzt und EU-weite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden.
In der EU-Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) und der Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369) sind die Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung für einzelne Produktgruppen festgelegt (siehe Kurzdarstellung 2.4.8 zur Energieeffizienz).
D. Erneuerbare Energieträger
Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Solarenergie, Onshore-Windenergie und Offshore-Windenergie, Meeresenergie und Wasserkraft, Biomasse und Biokraftstoffe sowie Wasserstoff. Über die Energiemärkte allein kann der gewünschte Anteil an erneuerbaren Energieträgern am Energiemix der EU nicht sichergestellt werden, sodass nationale Förderregelungen und Finanzierungspläne der EU erforderlich sein können. Eine der Prioritäten, auf die sich der Europäische Rat im Mai 2013 einigte, war eine stärkere Diversifizierung der Energieversorgung der EU in Kombination mit dem Ausbau der Nutzung der heimischen Energieressourcen, um für Versorgungssicherheit zu sorgen und die Energieabhängigkeit von Drittländern zu verringern. Was erneuerbare Energieträger anbelangt, wurde mit der Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 das Ziel festgelegt, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20% erhöht werden soll.
Im Dezember 2018 wurde mit der neuen Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001) das verbindliche Gesamtziel der EU für den Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 auf mindestens 32% festgelegt. Am 19. November 2020 stellte die Kommission die Strategie der Europäischen Union für erneuerbare Offshore-Energie (COM(2020)0741) vor, mit der die Anstrengungen, die Union bis 2050 klimaneutral werden zu lassen, verstärkt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, die Offshore-Windenergieleistung der EU von derzeit 12 GW bis 2030 auf mindestens 60 GW und bis 2050 auf 300 GW auszubauen. Es gibt verschiedene Strategien, um Energie aus erneuerbaren Quellen stärker zu etablieren (siehe Kurzdarstellung 2.4.9 zu Energie aus erneuerbaren Quellen).
In einem Vorschlag (COM(2021)0557) für eine neue Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen vom Juli 2021 ist vorgesehen, das Gesamtziel für deren Anteil am Energiemix bis 2030 auf 40% zu erhöhen. Im Mai 2022 schlug die Kommission im Einklang mit ihrem REPowerEU-Plan (COM(2022)0230), mit dem der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen aus Russland angestrebt wird, vor, das Ziel für den Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen, über das derzeit verhandelt wird, bis 2030 auf 45% anzuheben. Als konkrete Maßnahme legte die Kommission eine Strategie für Solarenergie (COM(2022)0221) vor, um die Solarstromleistung bis 2025 zu verdoppeln und bis 2030 bis 600 GW ans Netz zu bringen. Außerdem legte sie für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 zu erreichende Ziele fest (zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung und zehn Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff), schlug einen Aktionsplan für Biomethan vor, um die Erzeugung bis 2030 auf 35 Mrd. Kubikmeter zu steigern, und vereinfachte und beschleunigte die Genehmigungsverfahren.
E. Stärkung der Außenbeziehungen im Energiebereich
Im Jahr 2012 führte die EU einen Mechanismus für den Informationsaustausch ein, um die Koordinierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern zu erleichtern und sicherzustellen, dass das Unionsrecht eingehalten wird (Beschluss Nr. 994/2012/EU). Mit dem Mechanismus werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dass sie der Kommission alle bestehenden internationalen Übereinkommen im Energiebereich zur Bewertung vorlegen, und es wird ein bestimmtes Maß an Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten verlangt.
In ihrer Mitteilung zum REPowerEU-Plan vom 8. März 2022 (COM(2022)0108) reagierte die Kommission auf den russischen Einmarsch in die Ukraine, indem sie eine Reduzierung des Erdgasverbrauchs um 155 Mrd. Kubikmeter vorschlug, was der im Jahr 2021 aus Russland eingeführten Menge entspricht. Annähernd zwei Drittel dieser Reduzierung sollten innerhalb eines Jahres erzielt werden.
Im Mai 2022 arbeitete die Kommission im Einklang mit ihrem REPowerEU-Plan (COM(2022)0230), mit dem der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen aus Russland angestrebt wird, mit internationalen Partnern daran, die Versorgung zu diversifizieren, und stellte Einfuhren von Flüssigerdgas (LNG) sowie größere Lieferungen von Pipelinegas der internationalen Partner sicher. Sie richtete mit der Energiebeschaffungsplattform der EU einen freiwilligen Koordinierungsmechanismus zur Unterstützung von Gas- und Wasserstoffkäufen für die EU ein und veröffentlichte eine EU-Strategie für auswärtiges Engagement im Energiebereich (JOIN(2022)0023), mit der die Ukraine, Moldau, der Westbalkan und die Länder der Östlichen Partnerschaft sowie die schutzbedürftigsten Partner der EU unterstützt werden.
F. Verbesserte Sicherheit der Energieversorgung
Im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wird in der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor von den EU-Mitgliedstaaten Zusammenarbeit gefordert, damit bei einer Stromversorgungskrise der Strom dort ankommt, wo er am meisten benötigt wird. Durch die Verordnung wird dafür gesorgt, dass die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität und Transparenz geeignete Instrumente zur Prävention, Vorbereitung und Bewältigung möglicher Stromversorgungskrisen einrichten.
Angesichts der enormen Bedeutung von Erdgas und Erdöl für die Sicherheit der Energieversorgung in der EU hat die Union eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, mit denen sichergestellt werden soll, dass Risikobewertungen durchgeführt sowie angemessene Präventions- und Notfallpläne ausgearbeitet werden. Im Jahr 2017 wurden mit der Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Verordnung (EU) 2017/1938) Vorkehrungen für eine sichere Erdgasversorgung getroffen und die Mechanismen der Prävention, Solidarität und Krisenreaktion aufgewertet. Gemäß der EU-Richtlinie über Mindestvorräte an Erdöl (Richtlinie 2009/119/EG) müssen die Mitgliedstaaten Mindestvorräte an Erdöl halten, die den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) auf Gasfernleitungen in Drittländer und aus Drittländern auszuweiten, einschließlich bestehender und künftiger Gasfernleitungen (COM(2017)0660). Die Gasrichtlinie wurde 2019 durch die Richtlinie (EU) 2019/692 geändert, damit die Vorschriften für den EU-Binnenmarkt für Erdgas auch für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten, wobei bei bestehenden Gasfernleitungen Ausnahmen vorgesehen sind. Besondere Bestimmungen gelten im Rahmen der Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (Richtlinie 2013/30/EU). In der Verordnung (EU) 2017/1938 sind eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, regionale Präventions- und Notfallpläne sowie ein Solidaritätsmechanismus zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung vorgesehen.
Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hat die Versorgungssicherheit auf dem Energiemarkt der EU dramatisch an Priorität gewonnen. Am 8. März 2022 wurden in der Mitteilung zum REPowerEU-Plan (COM(2022)0108) mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, um dem Einsatz von russischem Öl und Gas als Waffe, etwa durch Unterbrechungen der Gasversorgung in mehreren EU-Mitgliedstaaten, entgegenzuwirken. Am 23. März 2022 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zu Versorgungssicherheit und erschwinglichen Energiepreisen (COM(2022)0138) sowie einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Gasspeicherung (COM(2022)0135). In der neuen Verordnung über die Gasspeicherung wurde die Verpflichtung eingeführt, bis zum 1. November 2022 einen Füllstand der Gasspeicheranlagen von mindestens 80% zu erreichen und diesen Stand für die folgenden Jahre mit Zwischenzielen auf 90% zu erhöhen. Außerdem ist in der Verordnung ein Zertifizierungsverfahren zur Reduzierung des Risikos externer Einmischung vorgesehen. Am 18. Mai 2022 wurden im REPowerEU-Plan (COM(2022)0230) die Mittel für die Beendigung der Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland vorgegeben: Energieeinsparungen, Diversifizierung der Energieversorgung und eine beschleunigte Einführung von erneuerbaren Energieträgern. Am 27. Juni 2022 wurde in Rekordgeschwindigkeit die Verordnung (EU) 2022/1032 im Hinblick auf die Gasspeicherung angenommen, mit der Verpflichtungen zu Mindestfüllständen der Gasspeicheranlagen eingeführt wurden.
Angesichts des Risikos von weiteren Reduzierungen der Gaslieferungen aus Russland schlug die Kommission im Juli 2022 eine neue Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (COM(2022)0361) vor, um den Gasverbrauch in Europa bis zum Frühling 2023 um 15% zu senken. Außerdem veröffentlichte sie die Mitteilung mit dem Titel „Ein Energiesparplan für die EU“ (COM(2022)0240), in der zahlreiche Möglichkeiten für kurzfristige Einsparungen aufgezeigt werden, wie etwa gezielte Absenkungen der Heizung und Kühlung in öffentlichen Gebäuden.
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals werden mit dem vorgeschlagenen Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022) kohle- und CO2-intensive Regionen bei der Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft unterstützt.
Die Energieinfrastruktur der EU-Länder fällt unter die TEN-E-Politik (Verordnung (EU) Nr. 347/2013), bei der der Schwerpunkt darauf liegt, die Energieinfrastruktur der EU-Länder zu verbinden, und in deren Rahmen neun vorrangige Korridore (vier Stromkorridore, vier Gaskorridore und ein Erdölkorridor) und drei vorrangige thematische Bereiche (intelligente Netze, Stromautobahnen und länderübergreifende Kohlendioxidnetze) ermittelt wurden, um besser miteinander vernetzte Energienetze in der EU zu entwickeln. Die TEN-E werden über die Energiekomponente der Fazilität „Connecting Europe“ 2021-2027 (Verordnung (EU) 2021/1153) finanziert.
In der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System der Energieunion wurde ein Verbundziel von mindestens 15% bis 2030 festgelegt, um die EU-Länder darin zu bestärken, ihre installierte Leistung zu vernetzen. Das grenzüberschreitende Leistungsverhältnis von 15% wurde berechnet, indem die Einfuhrleistung durch die installierte Leistung der EU-Länder geteilt wurde.
Im April 2022 verabschiedeten die beiden gesetzgebenden Organe im Einklang mit den Energie- und Klimazielen der Union für 2030 und 2050 die neue Verordnung (EU) 2022/869 über transeuropäische Netze. Durch die Verordnung werden EU-Vorhaben von gemeinsamem Interesse (fünfte Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse) und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, bei denen die Energienetze der Union mit denen von Drittländern verbunden werden, identifiziert, die Förderung neuer Vorhaben im Zusammenhang mit Erdgas und Öl eingestellt und für alle Vorhaben verbindliche Nachhaltigkeitskriterien eingeführt.
G. Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben
Horizont Europa (Verordnung (EU) 2021/695) ist das von 2021 bis 2027 laufende Rahmenprogramm. Mit einer Mittelausstattung von 95,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018), einschließlich 5,4 Mrd. EUR aus dem Programm NextGenerationEU ist es das wichtigste EU-Instrument zur Förderung der Energieforschung.
Mit dem 2007 angenommenen Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) sollen die Markteinführung und die Nutzung eines klimaneutralen Energiesystems durch den Einsatz von CO2-armen Technologien beschleunigt werden. In dem Plan werden zehn Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation ermittelt (Technologien für erneuerbare Energieträger, Senkung der Kosten von Technologien, neue Technologien und Dienste für Verbraucher, Resilienz und Sicherheit der Energiesysteme, neue Werkstoffe und Technologien für Gebäude, Energieeffizienz in der Industrie, Wettbewerbsfähigkeit in der weltweiten Batteriewirtschaft und Elektromobilität, erneuerbare Kraftstoffe und Bioenergie, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie nukleare Sicherheit). Es wird die gesamte Innovationskette erfasst, einschließlich der Finanzierung und des Regelungsrahmens, und der Plan enthält eine allgemeine Steuerungsstruktur.
Aufgrund der wichtigen Funktion von Strom bei der Dekarbonisierung gelten Batterien in ihrer Eigenschaft als Stromspeicher nunmehr als Schlüsseltechnologien einer CO2-armen Wirtschaft. Die EU-Rechtsvorschriften über Altbatterien sind in der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) enthalten. Mit dem strategischen Aktionsplan für Batterien (COM(2018)0293) wird angestrebt, eine allumfassende, nachhaltige und wettbewerbsfähige industrielle Basis für Batterien aufzubauen.
Am 10. Dezember 2020 schlug die Kommission (COM(2020)0798) eine neue Batterieverordnung vor, damit Batterien, die auf den EU-Markt gelangen, während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig und sicher sind. Die interinstitutionellen Verhandlungen über die Batterieverordnung laufen derzeit.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament hat sich stets nachdrücklich für eine gemeinsame Energiepolitik ausgesprochen, die auf Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Angesichts der aktuellen und künftigen Herausforderungen im Binnenmarkt hat es vielfach Kohärenz, Entschlossenheit, Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, politisches Engagement aller Mitgliedstaaten und eine starke Vorreiterrolle der Kommission im Hinblick auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für 2030 und 2050 gefordert.
Das Parlament setzt sich für eine verstärkte Integration der Energiemärkte und die Annahme ambitionierter rechtsverbindlicher Zielvorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energieträger, Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen ein. In diesem Zusammenhang unterstützt das Parlament die Einführung konsequenterer Verpflichtungen zur Verwirklichung der Unionsziele und betont, dass im Rahmen der neuen Energiepolitik die Ziele, die Treibhausgasemissionen der EU zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu verwirklichen, gefördert werden müssen.
Durch die jüngsten Entschließungen des Parlaments im Energiebereich wurde allen Klima- und Umweltzielen, die der Energiepolitik der EU zugrunde liegen, eine höhere Bedeutung zugewiesen: Am 28. November 2019 rief das Parlament den Klima- und Umweltnotstand in Europa aus,[1] am 15. Januar 2020 bestätigte es den europäischen Grünen Deal als Leitlinie für die Klimaziele der Energieunion,[2] und am 10. Juli 2020 forderte es die Kommission nachdrücklich auf, die Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur zu aktualisieren und sie mit der neuen EU-Klimapolitik in Einklang zu bringen.[3] Am 8. Oktober 2020 stimmte das Parlament für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat mit dem Gesamtziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 60% und dem Ausstieg aus allen direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis spätestens 2025.[4] Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wurden die grüne und die digitale Strategie als Eckpfeiler für eine stärker integrierte, robustere und effizientere EU-Energieunion bestätigt.
Das Parlament hat folgende zentrale Standpunkte zum russischen Einmarsch in die Ukraine und die daran anschließende Energiekrise angenommen:
- Am 1. März 2022 verurteilte das Parlament den rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und ihren Einmarsch in das Land.[5]
- Am 7. April 2022 forderte es, dass gegen Einfuhren von Öl, Kohle, Kernbrennstoff und Gas aus Russland mit sofortiger Wirkung ein vollständiges Embargo verhängt wird.[6]
Zu bestimmten Aspekten des Konflikts nahm das Parlament außerdem mehrere weitere Entschließungen an: zur Begrüßung der förmlichen Empfehlung der Kommission, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zu gewähren, zu Moldau und einer europäischen Perspektive für Georgien, zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, zu den Auswirkungen des Krieges auf Frauen.
Zum aktuellen Paket „Fit für 55“ hat das Parlament folgende Standpunkte angenommen:
- Am 14. September 2022 sprach sich das Parlament für ambitioniertere Energieeffizienzziele aus, als in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom Juli 2021 vorgesehen waren.[7] Demnach sollte der Endenergieverbrauch um 40%, der Primärenergieverbrauch um 42,5% reduziert werden, was absoluten Obergrenzen von 740 Mio. t RÖE bzw. 960 Mio. t RÖE entspricht. Diese Ziele liegen leicht über den Zielen, die die Kommission im Mai 2022 in ihrem REPowerEU-Plan vorgeschlagen hat.
- Am 14. September 2022 sprach sich das Parlament für ein ambitionierteres Ziel von 45% für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch bis 2030 aus.[8] Dies steht im Einklang mit dem REPowerEU-Plan, nach dem aus den Energieeinfuhren aus Russland ausgestiegen und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger beschleunigt werden soll.
Das Parlament unterstützt außerdem die Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungswege. Es hob hervor, dass die Erdgas- und Elektrizitätsverbindungen durch Mittel- und Südosteuropa entlang einer Nord-Süd-Achse wichtig sind, um weitere Verbindungen zu schaffen, die Flüssigerdgasterminals zu diversifizieren und die Gasfernleitungen auszubauen und so den Binnenmarkt zu erschließen.
Das Parlament betonte, dass der Forschung bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung eine wichtige Aufgabe zukommt und dass gemeinsame Anstrengungen im Bereich der neuen Energietechnologien – sowohl im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen als auch im Hinblick auf die Technologien zur nachhaltigen Nutzung fossiler Brennstoffe – notwendig sind. Zudem betonte das Parlament, dass für die erfolgreiche Umsetzung des Plans zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand und aus der Privatwirtschaft erforderlich sind.
Matteo Ciucci